F.200 (Kt ZH):
Zusätzliche Rechte der PUKs?
Die Untersuchungskommission kann
a) Augenscheine vornehmen,
b) Sachverständige beiziehen,
c) Auskunftspersonen befragen,
d) Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
e) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich oder schriftlich direkt Auskünte einholen,
f) von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
g) sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrollebeiziehen.
Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie
verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre
dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäs und vollständig Auskunft zu erteilen.