F.190 (Kt ZH):
Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen

Informationsrechte:
Ergänzend zu §§ 84 ff. können die Aufsichtskommissionen im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle
a) alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen,
b) unter Wahrung der in § 111 Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ
und ohne dessen Teilnahme Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen und Personen befragen und anhören.

Auskunftspflicht:
Die Mitglieder des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der Führungsgremien der selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten des Kantons sind verpflichtet, den Aufsichtskommissionen wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.