F.080 (Kt ZH):
Ausstandsgründe in Kommissionen

Allgemeine Ausstandsgründe:
Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in:
a) eigener Sache,
b) Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partner-schaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weisenahestehenden Person,
c) Angelegenheiten einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder Stiftung, ausgenommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeitausüben oder für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen.
Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungs-gegenständen, die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen.Ausgenommen ist die Anfechtung der eigenen Wahl.

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
Es gelten die Ausstandsgründe des Kantonsrates.