F.060 (Kt ZH):
Stellvertretung bei Verhinderung (Kommissionen)
Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig.
In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.