A.270 (Kt ZH):
Kompetenzen der Leitungsorgane

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
a) leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort und verfügt
gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnahmen,
b) übt während der Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus,
c) vertritt den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung gegen aussen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr,
d) präsidiert insbesondere die Geschäftsleitung, die Verwaltungsdelegation und die Informationsdelegation.

Die Geschäftsleitung
a) bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen im Rahmen
der vom Kantonsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten,
b) weist die Beratungsgegenstände des Kantonsrates seinen Organen zur Berichterstattung und Antragstellung oder Beschlussfassung zu,
c) nimmt Aufsichtseingaben entgegen und kann diese auch der Ombudsstelle zuweisen,
d) ist ausserhalb der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und
koordinierende Organ des Kantonsrates,
e) vertritt den Kantonsrat gegen aussen,
f) erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat zu Beratungsgegenständen, die dessen Organisation, Verfahren und Finanzen betreffen,
g) beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten
des Kantonsrates und seiner Organe

Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste