F.190 (Kt UR):
Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen

Den Aufsichtskommissionen stehen die Informationsrechte der Sachkommissionen zu. Zudem können sie im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:
a) sämtliche Akten der Kantonsverwaltung einsehen;
b) Inspektionen und Besichtigungen in der Kantonsverwaltung vornehmen. Das zuständige Regierungsratsmitglied ist vorher zu orientieren;
c) Angestellte der Kantonsverwaltung befragen.