F.180 (Kt UR):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat.
Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.
Die Sachkommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:
a) sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes einsehen;
b) Sachbearbeitende der Kantonsverwaltung zum vorgelegten Geschäft befragen;
c) Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen anhören;
d) für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, mit Genehmigung des Büros des Landrats und im Rahmen bewilligter Kredite aussenstehende Sachverständige beiziehen. Fehlt ein bewilligter Kredit, kann das Büro des Landrats ausnahmsweise im Einzelfall Ausgaben bis CHF 15'000.- bewilligen;
e) Besichtigungen vornehmen;
f) zusätzliche Berichte verlangen.