F.100 (Kt UR):
Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG

Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.
Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.