F.080 (Kt UR):
Ausstandsgründe in Kommissionen

Allgemeine Ausstandsgründe:
Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstandspflichtig, wenn sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c) mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist;
d) mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e) mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f) aus anderen Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft oder wegen Bestehens eines besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses.
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.