A.430 (Kt UR):
Zuständigkeit für Prüfung der einzelnen Instrumente (z.B. Finanzkommission)

Die Staatspolitische Kommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung;
b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats;
c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist;
d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte;
e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri;
f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt;
g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals;
h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen;
i) prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats.

Die Finanzkommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt;
b) prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung;
c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren;
d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals;
e) berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung;
f) prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird.