F.200 (Kt SZ):
Zusätzliche Rechte der PUKs?
Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
a) Zeugen einvernehmen;
b) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Kantonalen Verwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einziehen;
c) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
d) die Herausgabe sämtlicher Akten der Kantonalen Verwaltung und des Regierungsrates verlangen und
e) Augenscheine vornehmen.