F.180 (Kt SZ):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
Die Kommissionen sind berechtigt:
a) in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht zu nehmen;
b) vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen zu verlangen;
c) Mitglieder des Regierungsrates, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung, Sachverständige und Vertreter interessierter Kreise anzuhören;
d) im Einverständnis mit der Ratsleitung schriftliche Gutachten einzuholen.