F.090 (Kt SZ):
Sitzungsgeheimnis / Amtsgeheimnis
Die Verhandlungen der Kommissionen unterliegen sind nicht öffentlich.
Amtsgeheimnis:
Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissionen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben §§ 12 Abs. 1
Bst. k und 23 Abs. 4.