F.030 (Kt SZ):
Verfahren zur Berechnung der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze)
Die Kommissionen werden unter Vorbehalt von Abs. 4 aus den Fraktionen im Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu besetzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommissionen anderseits massgebend.
Ausnahme (Abs. 4): Der Kantonsrat kann Spezialkommissionen in besonderen Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.