A.420 (Kt SZ):
Führungs- und Controllinginstrumente (z.B. Planungsberichte, Finanzpläne, Nachtragskredite, Staatsrechnung, Rechenschaftsbericht, etc.)

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die gesetzlich vorgesehenen Berichte und Planungen sowie entsprechende Gesetzgebungsprogramme. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat weitere Berichte und Planungen vorlegen. Der Kantonsrat kann ihn durch Motion hierzu verhalten. Beratungsgegenstände des Kantonsrats sind auch die Staatsrechnung, der Voranschlag, die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes und die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;