A.270 (Kt SZ):
Kompetenzen der Leitungsorgane

Der Präsident
a) wacht über die Rechte des Kantonsrates und über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Anstand im Kantonsrat;
b) kann für angemessene Zeit die Sitzung unterbrechen oder ganz aufheben;
c) vertritt den Kantonsrat nach aussen;
d) unterzeichnet mit dem Sekretär alle amtlichen Dokumente des Kantonsrates;
und mit dem Protokollführer die vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, während für die übrige Korrespondenz die Unterschrift des Präsidenten oder des Sekretärs genügt;
e) bezeichnet nötigenfalls Ersatzstimmenzähler.

Die Ratsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
b) sie schlägt dem Kantonsrat die Einsetzung von Spezialkommissionen und von neuen ständigen Kommissionen im Sinne von § 14 Abs. 2 sowie die Mitgliederzahl dieser Kommissionen vor;
c) sie wirkt bei der Wahl des Protokollführers und des Standesweibels mit;
d) sie legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Sitzungstermine und das
Geschäftsverzeichnis fest;
e) sie erledigt Zuschriften an den Kantonsrat, soweit sie nicht einer Kommission;
zu überweisen oder dem Kantonsrat vorzulegen sind;
f) sie genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
g) sie nimmt die redaktionelle Bereinigung von Beschlüssen vor;
h) sie behandelt die Vorstösse, die den Kantonsrat selber betreffen und weist
parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht
worden sind;
i) sie stellt das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen des Kantonsrates fest;
j) sie entwirft das Budget des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten
Kredite;
k) sie kann Mitarbeiter des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn der
Departementsvorsteher die Entbindung verweigert hat;
l) sie kann Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrates
durchführen oder die Teilnahme an externen Weiterbildungen auf Antrag bewilligen;
m) sie kann für sich und für die Kommissionen ein Pflichtenheft erlassen;
n) sie kann in ausserordentlichen Lagen von der Geschäftsordnung abweichende
Massnahmen für die Aufrechterhaltung des Rats- und des Kommissionsbetriebes anordnen, wobei diese keine Mitglieder von den Sitzungen ausschliessen oder ihnen zusätzliche Kosten verursachen dürfen.