F.200 (Kt OW):
Zusätzliche Rechte der PUKs?
Die Untersuchungskommission kann insbesondere:
a) Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren;
b) Auskunftspersonen befragen;
c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsverwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantonalen Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwaltung verlangen;
f) Augenscheine vornehmen.