F.190 (Kt OW):
Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen
Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags zusätzlich:
a) in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen;
b) nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Befragungen, Besichtigungen und Inspektionen vornehmen;
c) nach vorheriger Anhörung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Personen aus der Verwaltung anhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Vorgesetzten oder Mitglieds des Regierungsrats;
d) bei Rechnungsprüfungen die Finanzkontrolle beiziehen, deren Revisionsberichte und Erledigungsberichte der Amtsstellen einsehen sowie diese mit zusätzlichen Untersuchungen beauftragen;
e) bei der Prüfung der Rechtspflege die Gerichtspräsidien zu den Beratungen beiziehen und die Herausgabe von Akten der Gerichtsverwaltung verlangen und in diese Einsicht nehmen.