F.180 (Kt OW):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags:
a) vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats Berichte und Unterlagen verlangen;
b) die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen;
c) im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsverwaltung zum Geschäft befragen;
d) Besichtigungen vornehmen;
e) im Einverständnis mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;
f) Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.