F.080 (Kt OW):
Ausstandsgründe in Kommissionen

Es gibt keine Ausstandsgründe spezifisch in Kommissionen. Es gibt die allgemeinen Ausstandsgründe für Mitglieder des Kantonsrates. Insbesondere:
a) wenn sie selber oder eine der nachstehenden Personen in die Wahl kommen: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grade der Seitenlinie, Adoptiv- oder Stiefeltern oder Adoptiv- oder Stiefkinder oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grade; der durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Ausstandsgrund bleibt nach deren Auflösung bestehen; 2. Personen, für welche sie als Vormundin, Vormund, Beiständin oder Beistand tätig sind oder tätig waren;
b) wenn ein Geschäft einer natürlichen oder juristischen Person zur Beratung steht, an dem sie in Beratungsfunktion bzw. in deren Leitung oder Diensten sie mitgewirkt haben;
c) wenn sie aus einem Geschäft einen unmittelbaren und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können.