F.200 (Kt NW):
Zusätzliche Rechte der PUKs?
Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Verfahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.
Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen beziehungsweise Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersuchungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom Amtsgeheimnis entbunden.