F.180 (Kt NW):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages:
- in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen;
- von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen;
- Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen;
- Besichtigungen durchführen;
- Gutachten bis zu einem Betrag von CHF 10'000.- einholen;
- Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören;
- Vernehmlassungsverfahren durchführen.