F.110 (Kt NW):
Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Parlament behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)?

Die Kommissionen stellen dem Landrat Antrag, soweit sie nicht nach der Spezialgesetzgebung zur eigenen Entscheidung befugt sind.
Grundlage der Ratsverhandlung und damit den Hauptantrag bildet die Fassung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers gemäss § 44; der Landrat kann eine andere Fassung als Grundlage der Ratsverhandlung bezeichnen.