F.100 (Kt NW):
Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG
Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1-4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse.
Die Aufgaben der Finanzkommission, Aufsichtskommission, Justizkommission und Redaktionskommission sind in den Art. 21 ff. LRG umschrieben.
Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.