F.080 (Kt NW):
Ausstandsgründe in Kommissionen

Das Verfahren in den Kommissionen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen, die für die Verhandlungen im Landrat gelten.
Allgemeine Ausstandsgründe (Behördengesetz):
Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten:
1) in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat;
2) in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
2a) in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b) in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3) in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Person, deren Beistand oder Vormund es ist;
4) in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist;
5) in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
6) in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt.