A.430 (Kt NW):
Zuständigkeit für Prüfung der einzelnen Instrumente (z.B. Finanzkommission)

Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung.
Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung.
Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen.
Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen.
Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen.