A.270 (Kt NW):
Kompetenzen der Leitungsorgane
Das Landratspräsidium:
a) vertritt den Landrat nach aussen;
b) leitet die Sitzungen des Landrates und des Landratsbüros.
Das Landratsbüro ist zuständig für:
a) formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte;
b) Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates;
c) Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen;
d) Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen;
e) Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung;
f) Ausarbeitung des Abschnittes Landrat des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben;
g) Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates;
h) Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen;
i) Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen;
j) Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte;
k) Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren;
l) Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.