F.180 (Kt LU):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)

- Informationsrechte (Berichte und Unterlagen vom RR verlangen, Akten einsehen, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung befragen, Besichitungen in der Verwaltung vornehmen, aussenstehende Sachverständige beiziehen, Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören)
Abklärungsrechte allg. (z.B. Beizug Rechtskonsulent)
Stellungnahmen (Mitberichte)
- Können bei Verordnungen des Regierungsrats eine Konsultation zum Entwurf verlangen (Art. 59 Abs. 2 KRG)
- Können parlamentarische Vorstösse einreichen.
- Haben ein Mitwirkungsrecht bei genehemigungspflichtigen interkantoanlen Verträgen (Informations-, Konsultations-, und Empfehlungsabgaberecht) (Art. 80c KRG).
- Die Kommission kann verlangen, dass ihr Sachanträge zu den einzelnen Teilen eines Entwurfes zur Prüfung überwiesen werden. (Art. 51 Abs. 4 KORG)
- Die Mitglieder der Kommission Justiz und Sicherheit haben vor der Behandlung eines Begnadigungsgesuches Einsicht in die Akten und in die vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eingereichten Beweisurkunden (Art. 84 Abs. 2 KORG)