F.100 (Kt LU):
Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG

Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse.
Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.
Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist (§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung).