F.070 (Kt LU):
Teilnahme der Exekutive an Kommissionssitzungen
Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin von seinen oder ihren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Leitungsorgane der Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[8] kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme