F.080 (Kt CH):
Ausstandsgründe in Kommissionen
Bei der Ausübung der Oberaufsicht treten die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.
Hat ein beschuldigtes Ratsmitglied Einsitz in der Immunitätskommissionen des Nationalrates oder der Rechtskommission des Ständerates, so hat es in den Ausstand zu treten, wenn die Kommission ein Gesuch um die Aufhebung seiner Immunität behandelt.