F.200 (Kt BE):
Zusätzliche Rechte der PUKs?

Die parlamentarische Untersuchungskommission verfügt über die gleichen Informationsrechte wie die Aufsichtskommissionen.
Sie kann überdies
a) die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt,
b) Personen im Dienste des Kantons als Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
c) Auskunftspersonen befragen,
d) von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO anwendbar ist,
e) Sachverständige beiziehen,
f) Augenscheine vornehmen.
Personen im Dienste des Kantons (Art. 45) sind der parlamentarischen Untersuchungskommission gegenüber zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie werden als Auskunftspersonen befragt.
Sie unterstehen hinsichtlich von Tatsachen, die sie zur Untersuchung erfahren, dem Amtsgeheimnis. Die Tatsachen bleiben auch nach Beendigung der Untersuchung oder des Dienstverhältnisses geheim.