F.190 (Kt BE):
Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen
Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Tätigkeit überdies berechtigt,
a) Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen,
b) mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kantons sowie Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Akten einzuverlangen oder einzusehen,
c) Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 anzuhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Mitglieds einer vorgesetzten Stelle und in wichtigen Fällen auch nach dem Ausscheiden aus dem Kantonsdienst,
d) von weiteren Personen und Amtsstellen Auskünfte einzuholen und Akten zu erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[3] sinngemäss anwendbar ist,
e) Besichtigungen und Untersuchungen in der Kantonsverwaltung vorzunehmen,
f) durch die Finanzkontrolle oder andere Sachverständige besondere Prüfungen vornehmen und sich beraten zu lassen.