F.180 (Kt BE):
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
Der Grosse Rat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. (Art. 34 Abs. 1 GRG)
Die Kommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe berechtigt (Art. 36 GRG):
a) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates die zur Aufgabenerfüllung dienlichen Akten einzuverlangen,
b) die Akten einzusehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
c) den Regierungsrat oder das zuständige Mitglied des Regierungsrates zur Erteilung von Auskünften einzuladen,
d) im Einverständnis mit dem Regierungsrat oder dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 zu befragen,
e) Besichtigungen vorzunehmen, Sachverständige zu befragen oder zu beauftragen sowie Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anzuhören. (Art. 36 Abs. 1 GRG)
Reichen die Informationsrechte einer Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus, kann sie einer Aufsichtskommission beantragen, eine konkrete Frage abzuklären.(Art. 36 Abs. 3 GRG)