F.090 (Kt BE):
Sitzungsgeheimnis / Amtsgeheimnis

Im Übrigen sind Unterlagen der Kommissionen und Ausschüsse nicht öffentlich.
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissionsberatungen von allgemeinem Interesse. Sie oder er darf über Anträge, wichtigste Ansichten, Kommissionsbeschlüsse und das Stimmverhältnis informieren, nicht aber über Stellungnahmen und Stimmverhalten einzelner Kommissionsmitglieder.
Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen und im Grossen Rat über Kommissionsberatungen äussern. Ausgenommen sind dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen.