F.080 (Kt BE):
Ausstandsgründe in Kommissionen

Allgemeine Ausstandsgründe:
Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere
a) wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates,
b) wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] nahestehende Person in die Wahl kommt.