| www.kantonsparlamente.ch/tab | XML-Export (Excel) | |
|
Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts
Provisorische Fassung (Datenstand: 2021) |
| Kantone nach Regionen einblenden: |
Tabelle [A..M] auswählen |
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | |||||||||
| F. Kommissionen | ZH | BE | LU | UR | SZ | OW | NW | CH | |||||||||
| Organisation | |||||||||||||||||
| F.020: Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der ständigen Kommissionen fest. | Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgehalten. Die Grösse einer Parlamentarischen Untersuchungskommission wird durch Grossratsbeschluss und die Grösse der besonderen Kommissionen durch Beschluss des Büros festgelegt. | Kantonsrat |
Der Landrat erlässt eine Geschäftsordnung und legt darin die Grösse der Kommissionen fest. |
Ständige Kommissionen: Parlamentsrecht Spezialkommissionen: Kantonsrat | Ständige Kommissionen verfügen über eine feste Mitgliederzahl nach KRG. Für nichtständige Kommissionen legt die Ratsleitung Mitgliederzahl fest. Die Kommissionsgrösse beträgt in der Regel zwischen 7 bis 13 Mitgliedern, je nach der Bedeutung und dem Umfang des Beratungsgegenstands. |
Ständige Kommissionen: Landratsgesetz Nichtständige Kommissionen: Landrat | Die Zahl der Mitglieder der nationalrätlichen Kommissionen - mit Ausnahme jener der Immunitätskommission - wird vom Büro festgelegt und beträgt 25. Die Immunitätskommission des Nationalrates besteht laut Reglement aus neun Mitgliedern. | |||||||||
| § 26 Abs. 1 KRG; §§ 30 und 32 KRR | Art. 29 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 GRG; Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 - 40 GO | § 21 Abs. 1 GOKR | Art. 89 Abs. 2 KV; Art. 49 GO | §§ 14 und 22 GOKR | Art. 25 KRG; Art. 13 Abs. 1 GO | Art. 18 und 24 LRG | Art. 50-52 ParlG; Art. 10 GRN; Art. 7 GRS | ||||||||||
| F.030: Verfahren zur Berechnung der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) |
Die Gesamtzahl der Kommissionssitze wird proportional auf die Fraktionen verteilt. Bei der Sitzverteilung innerhalb der Kommission sollen die politischen Kräfteverhältnisse des Kantonsrates berücksichtigt werden. |
Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Präsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen. Das Büro des Grossen Rates legt den Verteilschlüssel fest. Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in den ständigen Sachbereichskommissionen andererseit ... [weiterlesen] | Die Geschäftsleitung legt den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an die Fraktionen fest. | Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen. |
Die Kommissionen werden unter Vorbehalt von Abs. 4 aus den Fraktionen im Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu besetzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommissionen anderseits massgebend. Ausnahme (Abs. 4): Der Kantonsrat kann Spezi ... [weiterlesen] |
Jede Fraktion ist gemäss dem Verteilschlüssel nach Fraktionsstärke in der Kommission vertreten. Bei ständigen Kommissionen erfolgt die Nomination als verbindlicher Wahlvorschlag der Fraktionen, bei nichtständigen Kommissionen als unverbindlicher Wahlvorschlag. Die nichtständigen Kommissionen werden ... [weiterlesen] |
Bei der Wahl von Kommissionen achtet der Landrat auf die Wahrung des Allgemeininteresses und vermeidet eine einseitige Vertretung von Sonderinteressen. Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den Kommissionen. | Im Nationalrat kommt dabei das Proporzverteilungssystem nach Hagenbach-Bischoff zum Zug, wie es auch für die Nationalratswahlen gilt. Im Ständerat wird das Bruchzahlverfahren angewandt. | |||||||||
| § 26 Abs. 2 und 3 KRG | Art. 29 Abs. 3 GRG; Art. 29 Abs. 1 und Art. 43 GO | § 5 Abs. 2 GOKR | Art. 32 GO | § 13 Abs. 3 und 4 GOKR | Art. 13 Abs. 2 und 3 GO | § 77 LRG | Art. 10 GRN; Art. 7 GRS | ||||||||||
| F.040: Besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw. |
Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an | Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann. |
Die Fraktionen sind in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten. Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern. Bei der Wahl der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten ist auf einen angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten. | In der Ratsleitung sind alle Fraktionen vertreten. Bei der Bestellung der Kommissionen ist gemäss Art. 32 GO auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührenden Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen. | Nein | Die Geschlechter und die Gemeinden bzw. Regionen sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. | Angemessene Vertretung | Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt. | |||||||||
| Art. 40 Abs. 4 KV | Art. 44 GO | § 22 KRG | Art. 21 und 32 GO | § 11 Abs. 3 und 4 GO-KR: | Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GO | § 77 LRG | Art. 43 Abs. 3 ParlG | ||||||||||
| F.052: Bestand Aufsichtskommissionen |
Geschäftsprüfungskommission (GPK), 11 Mitglieder Finanzkommission (FKom), 11 Mitglieder Justizkommission (Juko), 11 Mitglieder Aufsichtskomm. Bildung u. Gesundheit (ABG), 11 Mitglieder Aufsichtskomm. über die wirtsch. Unternehmen (AWU), 11 Mitglieder |
Geschäftsprüfungskommission (GPK), 17 Mitglieder Finanzkommission (FiKo), 17 Mitglieder Justizkommission (JuKo), 17 Mitglieder |
Aufsichts- und Kontrollkommission (AKK), 17 Mitglieder Planungs- und Finanzkommission (PFK), 17 Mitglieder |
Finanzkommission (FKom), 11 Mitglieder Staatspolitische Kommission (Stako), 11 Mitglieder |
Staatswirtschaftskommission (Stawiko), 15 Mitglieder Rechts- und Justizkommission (RJK), 11 Mitglieder Aufsichtskomm. für die SZ-Kantonalbank (KRAK), 5 Mitglieder |
Geschäfts- / Rechnungsprüfungskomm. (GRPK), 11 Mitglieder Rechtspflegekommission (RPK), 9 Mitglieder |
Finanzkommission (FKom), 11 Mitglieder Aufsichtskommission (Ako), 13 Mitglieder Justizkommission (Juko), 7 Mitglieder Bankprüfungskommission (BPK), 3 Mitglieder | Die zwei Aufsichtskommissionen sind: die Finanzkommission (FK) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK). | |||||||||
| § 25 Abs. 2 KRG; § 32 KRR | Art. 28 GRG; Art. 36 ff. GO | § 21a KRG; § 21 GOKR | Art. 53 f. GO | § 14 GOKR | Art. 25 KRG | Art. 18 LRG | Art. 42 Abs. 2 ParlG; Art. 11 GRN; Art. 8 GRS | ||||||||||
| F.054: Bestand politisch thematische Kommissionen |
Kommission für Bildung und Kultur (KBIK), 15 Mitglieder Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU), 15 Mitglieder Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS), 15 Mitglieder Kommission für Planung und Bau (KPB), 15 Mitglieder Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG), 15 Mitgl ... [weiterlesen] |
Bildungskommission (BiK), 17 Mitglieder Gesundheits- und Sozialkommission (GSoK), 17 Mitglieder Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK), 17 Mitglieder Sicherheitskommission (SiK), 17 Mitglieder |
Staatspolitische Kommission, 13 Mitglieder Kommission Justiz und Sicherheit, 13 Mitglieder Kommission Erziehung, Bildung und Kultur, 13 Mitglieder Kommission Wirtschaft und Abgaben, 13 Mitglieder Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie, 13 Mitglieder Kommission Verkehr und Bau, 13 Mitglieder ... [weiterlesen] |
Baukommission, 7 Mitglieder Bildungs- und Kulturkommission, 7 Mitglieder Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission, 7 Mitglieder Justizkommission, 7 Mitglieder Sicherheitskommission, 7 Mitglieder Volkswirtschaftskommission, 7 Mitglieder |
Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen, 11 Mitglieder Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr, 11 Mitglieder Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit, 11 Mitglieder Kommission für Bildung und Kultur, 11 Mitglieder |
Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit, 11 Mitglieder Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales, 11 Mitglieder Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt, 11 Mitglieder Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft, 11 Mitglieder |
Die Sachbereichskommissionen der beiden Räte sind die folgenden:
Aussenpolitische Kommission (APK), Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK), Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK), Sicherheitspolitische Kommiss ... [weiterlesen] | ||||||||||
| § 25 Abs. 3 KG; § 30 KRR | Art. 40 GO | § 21 GOKR | Art. 48 f. GO | § 14 GOKR | Art. 18 LRG | Art. 18 Abs. 3 GRN; Art. 13 Abs. 3 GRS | |||||||||||
| F.056: Weitere ständige Kommissionen |
Redaktionskommission, 3 Mitglieder | Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen, 17 Mitglieder | Redaktionskommission, 5 Mitglieder |
Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen, 9 Mitglieder Redaktionskommission, 3 Mitglieder | Redaktionskommission, 5 Mitglieder |
Die Räte haben auch gemeinsame Kommissionen wie die Redaktionskommission (RedK), die beiden Aufsichtsdelegationen (GPDel und FinDel) und die ständigen Delegationen im Bereich der internationalen parlamentarischen Beziehungen | |||||||||||
| § 30 KRG | Art. 160 ParlG | ||||||||||||||||
| F.058: Ad hoc-Kommissionen |
Spezialkommissionen: mindestens 15 Mitglieder | Keine | Spezialkommissionen |
Ja: - Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen. - Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist. | Spezialkommissionen | Die Ratsleitung bestellt die nichtständigen Kommissionen entweder als Fachkommissionen auf Zeit oder mit einmaligem Auftrag. | Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung einer nichtständigen Kommission überweisen. | Zur Beratung eines bestimmten Geschäftes können die Räte auch Spezialkommissionen (Ad-hoc-Kommissionen) bestellen; Spezialkommissionen bilden jedoch die Ausnahme. | |||||||||
| § 29 Abs. 1 und 2 KRG | § 20 Abs. 4 lit. c. GOKR | Art. 58 und 59 GO | § 22 GOKR | Art. 25 Abs. 2 und 34 KRG | Art. 24 LRG | Art. 11a ParlG; Art. 17a Abs. 4 ParlG | |||||||||||
| F.060: Stellvertretung bei Verhinderung (Kommissionen) |
Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig. In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion e ... [weiterlesen] |
Der Grosse Rat wählt für die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie für die Sachbereichskommissionen je zwei Ersatzmitglieder pro Fraktion bzw. bei Fraktionen mit nur einem Kommissionsmitglied je ein Ersatzmitglied, die im Verhinderungsfall die Stellvertretung übernehmen. In den b ... [weiterlesen] | Die Fraktionen bestimmen ein Ersatzmitglied für jede Kommission. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, wird die Fraktion durch ein Mitglied aus ihrer Mitte in der Kommission vertreten. Die Stellvertretung ist in der Regel nur bei Verhinderung möglich. | Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert. | Die Fraktionen bezeichnen für jede ständige Kommission, in der sie vertreten sind, einen Stellvertreter, der bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen befugt ist. | Eine Stellvertretung in nichtständigen Kommissionen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht vertreten wäre. Die Stellvertretung wird durch das Fraktionspräsidium an das Kommissionspräsidium gemeldet. | Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig beim Präsidium oder beim Sekretariat; es ist nicht berechtigt, eine Stellvertretung zur Sitzung abzuordnen. | Ein Ratsmitglied kann sich für eine Kommissionssitzung vertreten lassen. Absenzen von nationalrätlichen Kommissionssitzungen werden der jeweiligen Fraktion gemeldet, die dann bestimmt, wer das Ratsmitglied an der Sitzung vertritt. Im Ständerat bestimmt das Ratsmitglied seine Vertretung selbst. | |||||||||
| § 16 KRR | Art. 29 Abs. 5 und 6 GRG | § 13 Abs. 2 GOKR | Art. 33 Abs. 2 GO | § 30 Abs. 3 GOKR | Art. 13 Abs. 5 GO | § 79 Abs. 1 LRR | |||||||||||
| F.070: Teilnahme der Exekutive an Kommissionssitzungen |
Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestellten des Kantons durchzuführen | An den Kommissionssitzungen nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. |
Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme. Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteh ... [weiterlesen] | Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen. | Nicht geregelt. | Ohne abweichenden Beschluss der Kommission ist das zuständige Mitglied des Regierungsrats berechtigt, an Kommissionssitzungen sowie Besichtigungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. | Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher der zuständigen Direktion vertritt den Regierungsrat in den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen. | Bei der Behandlung von Beratungsgegenständen, die der Bundesrat eingebracht oder zu welchen er Stellung genommen hat, nimmt in der Regel ein Mitglied des Bundesrates an den Kommissionssitzungen teil. | |||||||||
| Art. 64 KV; § 85 Abs. 2 KRG | Art. 64 Abs. 1 GO | § 24 Abs. 1 und 2 KRG | Art. 36 Abs. 1 GO | Art. 43 Abs. 2 KRG | § 80 Abs. 1 LRR | Art. 44 ParlG | |||||||||||
| F.080: Ausstandsgründe in Kommissionen |
Allgemeine Ausstandsgründe: Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in: a) eigener Sache, b) Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partner-schaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher ... [weiterlesen] |
Allgemeine Ausstandsgründe: Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere a) wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates, b) wenn eine ihnen gemäss Art ... [weiterlesen] |
"Allgemeine Ausstandspflicht: a) wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat; b) wenn jemand der folgenden Angehörigen Partei ist: 1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter; 2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetr ... [weiterlesen] |
Allgemeine Ausstandsgründe: Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstandspflichtig, wenn sie: a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder ... [weiterlesen] |
Lediglich allgemeine Ausstandsgründe: a) Unvereinbarkeit mit Ämtern in Exekuktive b) Ausstand bei Wahleinsprachen |
Es gibt keine Ausstandsgründe spezifisch in Kommissionen. Es gibt die allgemeinen Ausstandsgründe für Mitglieder des Kantonsrates. Insbesondere: a) wenn sie selber oder eine der nachstehenden Personen in die Wahl kommen: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer einge ... [weiterlesen] |
Das Verfahren in den Kommissionen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Allgemeine Ausstandsgründe (Behördengesetz): Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten: 1) in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interess ... [weiterlesen] |
Bei der Ausübung der Oberaufsicht treten die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, ... [weiterlesen] | |||||||||
| Art. 42 KV; §§ 15, 16 Abs. 1 lit. e, 134 KRG | Art. 17 Abs. 1 GRG | § 22 GOKR i.V.m. § 14 VRG | Art. 7 Abs. 1 AuG (Ausstandsgesetz) | § 42 KV; § 4 GOKR | Art. 8 KRG; Art. 36 GO | § 87 LRR; Art. 5-7 LRG; Art. 22 Behördengesetz | Art. 46 ParlG; Art. 71 ff. ParlG | ||||||||||
| F.090: Sitzungsgeheimnis / Amtsgeheimnis |
Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen, auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren. Die Sitzungen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich. Die Protokolle und Unterlagen unters ... [weiterlesen] |
Im Übrigen sind Unterlagen der Kommissionen und Ausschüsse nicht öffentlich. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissionsberatungen von allgemeinem Interesse. Sie oder er darf über Anträge, wicht ... [weiterlesen] | Bei der Information der Öffentlichkeit werden nur die Beschlüsse der Kommission, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt gegeben. Die übrige Kommissionstätigkeit unterliegt dem Amts- und dem Sitzungsgeheimnis. | Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln. |
Die Verhandlungen der Kommissionen unterliegen sind nicht öffentlich. Amtsgeheimnis: Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissionen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben § ... [weiterlesen] |
Kommissionen verhandeln nicht öffentlich. Die Kommissionsprotokolle sind vertraulich. Sie werden, sofern die Kommission nicht anders beschliesst, zugestellt: a) den Mitgliedern der vorberatenden Kommission; b) dem zuständigen Departement; c) den Fraktionspräsidien auf Verlangen; d) der Staatska ... [weiterlesen] |
Die Verhandlungen der Kommissionen sind vertraulich. Die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge einzelner; sie sind berechtigt, ihren Fraktionen beziehungsweise ihren delegierenden Institutionen Zwischenberichte über die Grundzüge der Diskussion und die gefassten ... [weiterlesen] |
Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen ... [weiterlesen] | |||||||||
| §§ 33 Abs. 3 und 35 KRG | Art. 48 Abs. 4 und 49 Abs. 1 und 3 GO | § 29 Abs. 2 KRG; § 41 Abs. 3 KV | Art. 45 Abs. 1 und 2 GO | § 2 Abs. 3 lit c) ÖDSG; § 29 GOKR | Art. 14 und 45 KRG; Art. 23 GO | § 85 LRR | Art. 47 ParlG, Art. 47a ParlG; Art. 7 Abs. 1 ParlVV | ||||||||||
| F.100: Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG |
Die ständigen Kommissionen informieren sich über die Entwicklungen in ihrem Sachbereich und bringen ihre Anliegen mittels parlamentarischer Initiativen, Motionen und Postulaten ein. Die Aufsichtskommissionen üben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die parlamentarische Kontrolle gemäss §§ 104 ff. a ... [weiterlesen] |
Der Grosse Rat kann nach Verfassung zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag. ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse. Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Ant ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann. Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsra ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Vorlagen vor und stellen dem Kantonsrat Antrag. Die Ratsleitung kann den Kommissionen weitere Aufgaben übertragen. Die ständigen Kommissionen haben weitere im Gesetz umschriebene Aufgaben wie Oberaufsicht, Kontrolle der Geschäftsführung, Mitwirkung be ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, nehmen die ihnen im besonderen übertragenen Aufgaben wahr, treffen die notwendigen Abklärungen und erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Die Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen. Die Kommissionen kön ... [weiterlesen] |
Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1-4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse. Die Aufgaben der Finanzkommission, Aufsichtskommission, Justizk ... [weiterlesen] |
a) Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor. b) Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte. c) Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. d) Sie a ... [weiterlesen] | |||||||||
| § 27 KRG; §§ 30 und 32 ff. KRR | Art. 81 Abs. 1 KV; Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 und 4 GRG | § 21 KRG | Art. 29 und 30 GO | § 13 ff. GOKR | Art. 27 KRG; Art. 39 GO | Art. 20 ff. LRG | Art. 44 ParlG | ||||||||||
| F.110: Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Parlament behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
Die Geschäftsleitung beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden Kommission. |
Der Grosse Rat behandelt die ihm mit dem Sessionsprogramm auf Antrag von Ratsorganen, dem Regierungsrat oder der Justizverwaltungsleitung unterbreiteten Gegenstände, insbesondere Erlass- und Beschlussentwürfe, Berichte, parlamentarische Vorstösse, Anträge sowie Wahlvorschläge. Die organisierte De ... [weiterlesen] | Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage. | Parallel | Parallel | Kommissionsantrag geht vor, wo kein Kommissionsantrag vorliegt, gilt der Antrag der Regierung. |
Die Kommissionen stellen dem Landrat Antrag, soweit sie nicht nach der Spezialgesetzgebung zur eigenen Entscheidung befugt sind. Grundlage der Ratsverhandlung und damit den Hauptantrag bildet die Fassung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers gemäss § 44; der Landrat kann eine ander ... [weiterlesen] | parallel, Kommission stellt Anträge zum Erlassentwurf des Bundesrats | |||||||||
| § 11 lit. b KRR | Art. 73 GRG; Art. 86 ff. GO | § 48 GOKR | Art. 29 Abs. 1 und 69 Abs. 2 lit. b GO | Art. 27 KRG; Art. 39 GO | Art. 91 und 46 LRR | Art. 163-171 ParlG | |||||||||||
| Mitglieder | |||||||||||||||||
| F.140: Kommissionsgrössen, gesetzliche Regelung oder Beschluss durch Organ des Rates |
gesetzliche Regelung, siehe §§ 29 Abs. 2 und 117 KRG, §§ 30 und 32 KRR | Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Das Büro des Grossen Rats legt die Grösse der besonderen Kommissionen fest. | Gesetzliche Regelung, siehe Art. 21 Abs. 1 GOKR |
Ständige Kommissionen: Grösse in GO festgelegt. Nichtständige Kommissionen: Grösse gemäss Beschluss der Ratsleitung. PUK: Grösse gemäss Beschluss Landrat. | Gesetzliche Regelung, siehe § 14 GOKR |
Gesetzliche Regelung bei ständigen Kommissionen, siehe Art. 25 KRG Nicht ständige Kommissionen / Fachkkommissionen : Ratsleitung, in der Regel im Rahmen von 7 bis 13 Mitglieder PUK: Kantonsrat, in der Regel im Rahmen von 7 bis 13 Mitglieder | Gesetzliche Regelung, siehe Art. 18 Abs. 1 LRG |
NR: Büro bestimmt die Mitgliederzahl SR: gesetzliche Regelung | |||||||||
| §§ 29 Abs. 2 und 117 KRG; §§ 30 und 32 KRR | Art. 29 Abs. 1 Satz 2 GRG; Art. 36 - 40 GO | § 21 Abs. 1 GOKR | § 14 GOKR | Art. 25 KRG; Art. 13 Abs. 1 GO | Art. 18 Abs. 1 LRG | Art. 9 Abs. 1 lit. f GRN; Art. 7 Abs. 2 GRS | |||||||||||
| F.150: Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
Ständige Kommissionen: Aufsichts- und Sachkommissionen: der Kantonsrat Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK): Kantonsrat Spezialkommissionen: Kantonsrat |
Ständigen Kommissionen: Grosse Rat Besonderen Kommissionen: Büro | Kantonsrat |
Ständige Kommissionen: Landrat Nichtständige Kommissionen: Ratsleitung | Plenum |
Ständige Kommissionen: Kantonsrat Nicht ständige Kommissionen: Ratsleitung | Landrat | Plenum | |||||||||
| §§ 25 Abs. 4, 29 Abs. 1 und 117 Abs. 1 KRG | Art. 29 Abs. 1 und 5 GRG | § 41 Abs. 1 KRG | Art. 48 GO | §§ 11 und 12 GO-KR | Art. 25 KRG | § 71 LRR | Art. 47 ParlG | ||||||||||
| F.160: Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
Ständige Kommissionen: Aufsichts- und Sachkommissionen: der Kantonsrat Spezialkommissionen: die Geschäftsleitung Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK): der Kantonsrat | Der Grosse Rat wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro ernennt die Präsidien der besonderen Kommissionen. | Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bezeichnen mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie pro Fraktion eine Ansprechperson | Das Plenum wählt die Präsidien und Vizepräsidien der Kommissionen. | Plenum |
Ständige Kommissionen: Kantonsrat Nicht ständige Kommissionen: Ratsleitung |
Landrat wählt das Präsidium Die Kommissionen können eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten bezeichnen. |
NR: Auf Vorschlag der Fraktionen das Büro SR: Das Büro | |||||||||
| §§ 25 Abs. 4, 29 Abs. 2 und 117 Abs. 1 KRG | Art. 29 GRG | § 11 Abs. 1 GOKR | Art. 48 GO | Art. 25 KRG | Art. 71 und 78 LRG | Art. 9 Abs. 1 lit. g GRN Art. 6 Abs. 1 lit. g GRS | |||||||||||
| Rechte | |||||||||||||||||
| F.180: Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte) |
Antragsrecht, Beizugsrecht, Anhörungsrecht, Besichtigungsrecht, Recht auf Information der Öffentlichkeit |
Der Grosse Rat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. (Art. 34 Abs. 1 GRG) Die Kommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe be ... [weiterlesen] |
- Informationsrechte (Berichte und Unterlagen vom RR verlangen, Akten einsehen, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung befragen, Besichitungen in der Verwaltung vornehmen, aussenstehende Sachverständige beiziehen, Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören) Abklärung ... [weiterlesen] |
Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat. Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden. Die Sachkommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und n ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen sind berechtigt: a) in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht zu nehmen; b) vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen zu verlangen; c) Mitglieder des Regierungsrates, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung, Sachverständige und Vertreter interessierter Kreise anzuhöre ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags: a) vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats Berichte und Unterlagen verlangen; b) die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen; c ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages: - in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; - von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; - Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehu ... [weiterlesen] |
Parlamentarische Vorstösse Beizug aussenstehender Sachverständiger Anhörung von Vertreterinnen und Vertreter der Kanton und interessierter Kreise Besichtigungen | |||||||||
| § 84 ff. KRG | Art. 34 - 41 GRG | § 25 Abs 1, 27 Abs. 1 KRG; § 41 Abs.2 KV, § 21 Abs2 KRG; § 10b GO | Art. 42 und 43 GO; Art. 3 LRV | § 27 Abs. 1 GOKR | Art. 43 KRG | Art. 39 Abs. 1 LRG | Art. 163 BV; Art. 22-23 ParlG; Art. 74 ParlG | ||||||||||
| F.190: Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen |
Informationsrechte: Ergänzend zu §§ 84 ff. können die Aufsichtskommissionen im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle a) alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen, b) unter Wahrung der in § 111 Abs. 2 genannte ... [weiterlesen] |
Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Tätigkeit überdies berechtigt, a) Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen, b) mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kan ... [weiterlesen] |
- Leiter/Leiterin und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle zu Beratungen beiziehen und zu Rechnugen befragen - die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen - durch die Finanzkontrolle zu ... [weiterlesen] |
Den Aufsichtskommissionen stehen die Informationsrechte der Sachkommissionen zu. Zudem können sie im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats: a) sämtliche Akten der Kantonsverwaltung einsehen; b) Inspektionen und Besichtigungen in der Kantonsverwaltung vornehmen. Das zuständige ... [weiterlesen] |
Die Kommissionen, welche die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Justizbehörden sowie über die Kantonalbank ausüben können: a) auf Mängel und Missbrauch aufmerksam machen und b) verantwortliche Organs zur Abhilfe auffordern. |
Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags zusätzlich: a) in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen; b) nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Befragungen, Besichtigungen und Insp ... [weiterlesen] |
Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können: - Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; - aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen ... [weiterlesen] |
Aufsichtskommissionen: Informationsrechte auch im Bereich des Persönlichkeitsrechte, Personen als Auskunfspersonen befragen. Delegationen: können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden, können Personen als Zeugen befragen. | |||||||||
| § 110 KRG | Art. 37 GRG | §§ 26, 27a KRG | Art. 4 LRV | § 28 GOKR | Art. 44 Abs. 1 KRG | Art. 40 LRG | Art. 140-142 BV; Art. 141 BV | ||||||||||
| F.200: Zusätzliche Rechte der PUKs? |
Die Untersuchungskommission kann a) Augenscheine vornehmen, b) Sachverständige beiziehen, c) Auskunftspersonen befragen, d) Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, e) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich ... [weiterlesen] |
Die parlamentarische Untersuchungskommission verfügt über die gleichen Informationsrechte wie die Aufsichtskommissionen. Sie kann überdies a) die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt, b) Personen im Dienste des Kantons als Zeuginnen und Zeugen einve ... [weiterlesen] |
- Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist anwendbar. - Mitglieder des Kantonsrates, des ... [weiterlesen] |
Der Untersuchungskommission stehen die gleichen Informationsrechte zu wie den Aufsichtskommissionen. Zudem kann sie nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege die Beteiligten befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, ... [weiterlesen] |
Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere: a) Zeugen einvernehmen; b) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Kantonalen Verwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einziehen; c) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen; d) die ... [weiterlesen] |
Die Untersuchungskommission kann insbesondere: a) Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren; b) Auskunftspersonen befragen; c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsverwaltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen; d) Sa ... [weiterlesen] |
Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu n ... [weiterlesen] | gleiche Rechte wie Delegationen, verfügen zusätzlich aber noch um eigenes Sekretariat und eigenen Ressourcen. | |||||||||
| §§ 119 und 120 KRG | Art. 102 GRG | § 31b, 31d KRG | Art. 14 LRV | § 23 Abs. 3 GOKR | Art. 36 KRG | Art. 42 ff. LRG | Art. 56 Abs. 1 ParlG | ||||||||||
| F.210: Gesetzliche Regelung des Sitzungsgeheimnisses der Kommissionen |
Ja, vertraulich | Ja. Öffentlich sind Sitzungen von Kommissionen, die aufgrund von Vorschriften endgültig entscheiden. | Ja | Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. | Ja, § 14 Abs. 3 GO-KR | Ja | Ja | Ja, Art. 47 ParlG | |||||||||
| §§ 35 und 36 KRG | Art. 4 IG; Art. 12 GRG | § 29 Abs. 2 KRG; Art. 41 Abs. 3 KV | Art. 45 GO | Art. 14 KRG | Art. 33 LRG; § 85 Abs. 1 LRR | Art. 28, 143, 146 ParlG | |||||||||||
| F.220: Initiativ- und Vorstossrecht der Kommissionen |
Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Die Kommissionen können parlamentarische Vortösse einreichen. | Können parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten. | |||||||||
| § 27 Abs. 1 in fine KRG | Art. 27 Abs. 1 GRG | § 63 KRG | Art. 9 Abs. 1 lit. c, 108 Abs. 1 und 113 GO | Art. 27 Abs. 2 KRG | Art. 52 LRG | Art. 45 Abs. 1 ParlG | |||||||||||
Realisierung: |