Tabelle 6. Kommissionen
Erstellt am 27.02.21 17:02Fragen
1.)
6.1. Allgemeines:
2.)
6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest?
3.)
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet?
4.)
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.?
5.)
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)?
6.)
6.2. Mitglieder:
7.)
6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen?
8.)
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden?
9.)
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)?
10.)
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)?
11.)
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen?
12.)
6.4. Rechte:
13.)
6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)?
14.)
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen?
15.)
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs?
16.)
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt?
17.)
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim?
18.)
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)?
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6.1. Allgemeines: |
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
§ 17 Abs. 2 GO:
Der Rat legt zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag des Büros die Zahl der Kommissionsmitglieder fest. Das Büro wählt daraufhin die Kommissions-mitglieder. |
31, 32 GR GR:
Die Grösse für die ständigen Kommissionen ist fixiert (Art. 31 und 32 Geschäftsreglement). Bei Ad hoc-Kommissionen wäre man frei. |
Art. 6 Abs. 2 GO KR:
Der Kantonsrat gemäss den Vorgaben der Geschäftsordnung |
Art. 29 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 GRG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 – 40 GO:
Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgehalten, die Grösse einer Parlamentarischen Untersuchungskommission wird durch Grossratsbeschluss und die Grösse der besonderen Kommissionen durch Beschluss des Büros festgelegt. |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
§ 12 Abs. 3 GVG:
Im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen |
-
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Art. 9 Abs. 2 KRG:
Einigung im Büro des Kantonsrates nach Vorgabe KRG (Stärke der Fraktionen angemessen berücksichtigen, ausgewogene Zusammensetzung) |
Art. 29 Abs. 3 GRG, Art. 29 Abs. 1 und Art. 43 GO:
Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Präsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen. Das Büro des Grossen Rates legt den Verteilschlüssel fest. Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in den ständigen Sachbereichskommissionen andererseits werden die Mitgliederzahlen der Kommissionen jeweils zusammengerechnet. Die Zuweisung der den Fraktionen zugeteilten Sitzen auf die einzelnen Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke. Fraktionen, die für ein Direktmandat zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet. |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Nein |
Nein |
nein |
Art. 44 GO:
Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann. |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
§ 16 GVG, §§ 17 und 32 GO:
Ständige Kommissionen: Kommission für Bildung, Kultur und Sport Kommission für Gesundheit und Sozialwesen Kommission für Justiz, Kommission für öffentliche Sicherheit Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung Kommission für allgemeine Verwaltung Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben Geschäftsprüfungskommission Einbürgerungskommission
Zur Vorbereitung von Vorlagen, die keiner ständigen Kommission zugeordnet werden, setzt das Büro nichtständige Kommissionen ein und bestimmt deren Auftrag. |
31, 32 Gr GR:
Staatswirtschaftliche Kommission, Kontrollkommission Kantonalbank,
vorberatende Kommissionen: - Kommission für Wirtschaft (WiKo) für Geschäfte des Finanzdepartementes, des Volkswirtschaftsdepartementes sowie des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes;
- Kommission für Recht und Sicherheit (ReKo) für Geschäfte des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes.
Ad hoc-Kommissionen |
Art. 6 ff GO KR:
Büro des Kantonsrates (8 Mitglieder)
Ständige Kommissionen:
Besondere Kommissionen
PUK (Art. 15 ff. KRG)
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Art. 26 und 28 und 100 GRG, Art. 36 – 41 GO:
Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen und die Sachbereichskommissionen. Besondere Kommissionen werden eingesetzt, wenn ein Geschäft nicht in den Sachbereich einer ständigen Kommission fällt oder die Einsetzung einer besonderen Kommission aus anderen Gründen angezeigt ist. Parlamentarische Untersuchungskommissionen werden zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eingesetzt. |
6.2. Mitglieder: |
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-
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-
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
Alle ständigen und nichtständigen Kommissionen haben 15 Mitglieder, ausgenommen die Einbürgerungskommission, die 8 Mitglieder zählt. |
31, 32 GR GR:
Ständige Kommissionen 8, Ad hoc-Kommissionen nach Bedarf |
siehe 6.1.4 |
Art. 29 Abs. 2 GRG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 – 40 GO:
Die ständigen Kommissionen haben 17 Mitglieder. Die Grösse von besonderen Kommissionen legt das Büro fest. Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Tragweite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt. |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
§17 Abs. 2 GO:
Die Kommissionsgrösse wird immer zu Beginn einer Legislaturperiode vom Rat auf Vorschlag des Büros neu festgelegt. |
31, 32 GR GR:
Ja, ausser Ad hoc-Kommisisonen. |
Art. 6 Abs. 1 GO KR:
Die Geschäftsordnung schreibt vor, dass die GPK aus mind. 9 Mitgliedern, die ständigen Kommissionen aus in der Regel 7 Mitgliedern bestehen. |
Art. 36 – 40 GO:
Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Das Büro des Grossen Rats legt die Grösse der besonderen Kommissionen fest. |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
§12 GVG:
Das Büro wählt auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der Amtsperiode die Mitglieder und die Präsidenten der ständigen Kommissionen.Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn die Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in den ständigen Kommissionen mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist, oder wenn eine neue Fraktion gebildet wird. |
29bis KV:
Parlament |
Art. 6 Abs. 1 GO KR:
Kantonsrat |
Art. 29 GRG:
Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen. Das Büro bestellt die Mitglieder der besonderen Kommissionen. Für die Sachbereichskommissionen und die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen wählt der Grosse Rat zudem Ersatzmitglieder. |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
§12 Abs. 1 GVG:
Büro des Grossen Rats |
29bis KV:
Parlament |
Art. 6 Abs. 1 GO KR:
Kantontsrat |
Art. 29 GRG:
Der Grosse Rat wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro ernennt die Präsidien der besonderen Kommissionen. |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
§§ 10, 18 - 20 GO:
Die Kommissionen unterbreiten dem Grossen Rat die von ihnen behandelten Geschäfte mit Bericht und Antrag Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme des Regierungsrates ein.
Die Kommission für Justiz hat zusätzlich die folgenden Zuständigkeiten: |
Art. 31, 32 GR GR:
Aufsichtskommissionen - Die Staatswirtschaftliche Kommission (StwK) prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung der kantonalen Verwaltungen mit Ausnahme der Kantonalbank und der Ausgleichskasse. - Die Kontrollkommission der Kantonalbank erfüllt die in der Gesetzgebung über die Kantonalbank enthaltenen Aufgaben.
Ständige vorberatende Kommissionen, denen die Vorberatung von Geschäften zugewiesen werden kann
|
Art. 7 und 8 GO KR:
|
Art. 81 Abs. 1 KV, Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 und 4 GRG:
Der Grosse Rat kann nach Verfassung zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärun-gen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag. Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legis-latur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Mass-gabe der Grossratsgesetzgebung wahr. Die Besonderen Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiesenen Aufgaben wahr |
6.4. Rechte: |
-
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-
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-
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
§§ 23 und 57 Abs. 1-2 GVG, § 18 Abs. 2-3 und 19 Abs. 1-3 GO:
Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justizleitung in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen. Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung an Stelle einer Aktenherausgabe einen zusammenfassenden Bericht erstatten. Hält eine grossrätliche Kommission nach Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.
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32 GR GR:
Antragsrecht, Expertenbeizug, Rest: pragmatisch |
Art. 11 KRG:
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Art. 81 Abs. 3 KV, Art. 27, Art. 34 – 41 und Art. 91 GRG, Art. 85 – 98 GO:
Allgemeines
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6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
§ 18 Abs. 1 GO:
Das Aufsichtsrecht obliegt allen Kommissionen in den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen. |
Einsichtsrecht |
Art. 12 KRG:
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Art. 36 und 37 GRG:
Die Aufsichtskommissionen sind zusätzlich berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
§25 GVG, § 33 GO:
Der Grosse Rat legt den Auftrag der parlamentarischen Untersuchungskommission fest. Einer parlamentarischen Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Die Untersuchungskommission ist zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Mitarbeiter des Kantons oder ein Dritter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat. Für die Befragung von Zeugen und Sachverständigen gelten § 24 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie sinngemäss die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. |
es gab noch nie eine PUK in unserem Kanton, nicht geregelt |
Art. 16 KRG:
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Art. 102 GRG:
Die PUK hat die gleichen Informationsrechte wie eine Aufsichtskommission. Sie kann überdies |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
§ 4 Unvereinbarkeitsgesetz |
Parlamentarier können nicht gleichzeitig Mitglied eines Gerichts im Kanton sein. |
Art. 63 KV:
Niemand kann gleichzeitig angehören
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Art. 68 Abs. 1 KV und Art. 9 GRG:
Dem Grossen Rat dürfen nicht angehören die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung, die Mitarbeitenden der Finanzkontrolle. |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
§ 15 GVG, §15 Abs. 2 - 5 GO:
Kommissionssitzungen und deren Protokolle sind nicht öffentlich. Die Kommissionen haben die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
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Ja, 24 KV e contrario (Amtstätigkeit steht auf der Grundlage des Amtsgeheimnisses, nicht auf der Grundlage der Öffentlichkeit) |
Art. 27 KRG:
Die Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich. |
Art. 4 IG, Art. 12 GRG:
Grundsätzlich ja. Öffentlich sind Sitzungen von Kommissionen, die aufgrund von Vorschriften endgültig entscheiden. |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
§§ 15 + 53 GO:
Die abweichenden Anträge der Kommissionen werden dem Rat in einer synoptischen Darstellung zusammen mit den Anträgen des Regierungsrats vorgelegt. In der Debatte erfolgt zudem eine mündliche Berichterstattung durch den Kommissionssprecher. |
parallel |
parallel zum Antrag des Regierungsrates |
Die Kommissionen erstatten dem Grossen Rat Bericht über ihre Beratungen und stellen ihm Antrag. Bei Vorlagen des Regierungsrates wird ein gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission vorgelegt. Darin wird dargelegt, falls bzw. in welchen Punkten die Anträge voneinander abweichen. |
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6.1. Allgemeines: |
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
§§ 30 ff. GO:
- Geschäftsordnung GO (Ständige Kommissionen) - Landrat (Spezialkommissionen) |
§§ 67, 70, 72, 77 und 82 GO:
Parlamentsrecht für die Ständigen Kommissionen und die Spezialkommissionen. Grosser Rat für eine PUK |
Art. 13 und 20 GRG:
Die Grösse der ständigen Kommissionen (Art. 13 GRG) sowie die maximale Grösse der ordentlichen (Ad-hoc-)Kommissionen (Art. 20 Abs. 1 GRG) bestimmt das Gesetz. Bei ordentlichen Kommissionen legt im Einzelfall das Ratsbüro die Grösse fest (Art. 11 Abs. 2 GRG). |
Art. 90 Cst et 179 LRGC:
La loi fixe le nombre de membres des commissions. Le Grand Conseil peut augmenter ce nombre (art. 180 al. 2 LRGC). |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
§ 27 Abs. 1 LRG:
Nach Proporz (entsprechend der Mandatsverteilung) |
§ 63a GO:
Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt |
Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten (Art. 26 Abs. 1 GRG). Der Kommissionsschlüssel wird vom Ratsbüro für die Dauer einer Legislaturperiode festgelegt. Grundsätzlich beruht er auf dem Schlüssel zur Verteilung der Sitze des Grossen Rates auf die Wahlkreise (Art. 63 PRG). |
Art. 179 LRGC:
Répartition à la proportionnelle, identique à celle relative à l'élection des membres du Grand Conseil. |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
§ 27 Abs. 2 LRG:
Fraktionen, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl keinen proportionalen Anspruch auf eine Vertretung in den einzelnen Kommissionen hätten, erhalten insgesamt so viele Sitze in diesen Kommissionen, wie dies ihrem proportionalen Anspruch an der Summe aller Sitze dieser Kommissionen entspricht. |
Nein |
Art. 26 Abs. 1 GRG:
Die Fraktionen sind in den Kommissionen je nach ihrer Stärke im Grossen Rat angemessen vertreten Es gibt keine Bestimmung über die Sprachen und ihre Vertretung in den Kommissionen. |
Art. 181 et 203 LRGC:
Il existe une règle relative à la participation des auteurs des projets en commission et une règle spécifique sur la représentation à la commission de grâce pour les membres suppléants. |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
§§ 30 - 40 GO:
Ständige Kommissionen (Sachkommissionen und Oberaufsichtskom- missionen), Spezialkommissionen, PUKs |
§§ 65, 70, 72, 78, 82 GO, § 43 AB:
Zwei Oberaufsichtskommissionen (FKom, GPK) Sieben Sachkommissionen (Justiz und Sicherheit; Gesundheit und Soziales; Bildung und Kultur; Umwelt, Verkehr und Energie; Bau und Raumplanung; Wirtschaft und Abgaben; Regiofragen) Vier ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben (Petionen, Begnadigungen, Disziplinarfälle im Justizbereich, Wahlvorbereitung). Spezialkommissionen PUK (erst einmal eingesetzt) |
Art. 10 GRG:
Es gibt 3 Arten von Kommissionen: 1) die ständigen Kommissionen : a. die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission b. die Kommission für auswärtige Angelegenheiten c. die Justizkommission d. die Begnadigungskommission e. die Einbürgerungskommission f. die Petitionskommission 2) die Fachkommissionen (werden vom Büro eingesetzt und behandeln während einer bestimmten Zeit Geschäfte mit verwandtem Inhalt) 3) die ordentlichen Kommissionen (werden vom Büro zur Prüfung einer bestimmenten Angelegenheit eingesetzt; mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe werden sie aufgelöst.) Es gibt noch zwei Arten von Kommissionen, die sehr selten zur Anwendung kommen: 1) Redaktionskommission (wird vom Grossen Rat eingesetzt, um die Formulierung eines Erlasses zu kontrollieren) 2) Untersuchungskommission (wird vom Grossen Rat für Vorkomnisse von grosser Tragweite eingesetzt) |
Art. 179 et ss LRGC:
Commissions de surveillance, commissions thématiques permanentes et commissions ad hoc |
6.2. Mitglieder: |
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
§§ 30 - 40 und § 25 GO:
Bau- und Planungskommission, Bildungs-, Kultur- und Sportkommission, Finanzkommission, Justiz- und Sicherheitskommission, Umweltschutz- und Energiekommission, Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission je 13 Mitglieder Geschäftsprüfungskommission 15 Mitglieder Personalkommission 9 Mitglieder Petitionskommission 7 Mitglieder Spezialkommissionen in der Regel 13 Mitglieder Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion Anspruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. |
§ 67, 70, 72, 78 Abs. 4, 82 Abs. 2 GO:
Oberaufsichtskommissionen: 13 Mitglieder Sachkommissionen: 13 Mitglieder Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben: 9 Mitglieder(ausser Wahlvorbereitungskommission: diese besteht aus gleich vielen Mitgliedern wie es Fraktionen gibt) PUK: Grösse wird durch Grosser Rat festgelegt Spezialkommissionen: 13 Mitglieder |
Art. 13 und 20 GRG:
Ständige Kommissionen: 7 Mitglieder, mit Ausnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten, die höchstens 13 (KAA: 15) Mitglieder umfassen.
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Art. 179 et ss LRGC:
Soit 15, soit 9, en fonction des commissions |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
s. 6.1.1 |
§§ 67, 70, 78 und 82 GO:
Ständige Kommissionen sind gesetzlich fixiert. Der GR kann bei der SpezKo vom Gesetz abweichen oder bei einer PUK die Grösse selber bestimmen. |
Art. 13 und 20 GRG:
Ständige Kommissionen: Die Grösse wird im Gesetz festgelegt. Nur mit einer Änderung des Grossratsgesetzes kann die Mitgliederzahl geändert werden. Für die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und die Kommission für auswärtige Angelegenheiten sieht das Gesetz eine Höchstanzahl vor. Ordentliche Kommissionen und Fachkommissionen: Die Höchstanzahl wird im Gesetz festgelegt. Für die laufende Legislaturperiode hat das Büro beschlossen, dass die Mitgliederzahl je nach Bedeutung des zu behandelnden Gegenstands zwischen 9 und 11 beträgt.
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Art. 179 et ss LRGC:
Fixée dans la loi et/ou par décision du Bureau. Voir aussi point 6.1.1. |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
§ 17 Abs. 4 LRG; § 15 Abs. 3 lit. b LRG:
Ständige Kommissionen: Plenum Spezialkommissionen: Büro auf Vorschlag der Fraktionen |
§ 63 und 83 GO:
SpezKo: Ratsbüro aufgrund der Fraktionsvorschläge. Alle übrigen Kommissionen: Plenum |
Art. 11 Abs. 1 GRG:
Ständige Kommissionen: Die Miglieder werden vom Grossen Rat gewählt. Eine Person darf nicht gleichzeitig Mitglied von zwei ständigen Kommissionen sein. Ordentliche Kommissionen und Fachkommissionen: Die Mitglieder werden vom Büro des Grossen Rates auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. |
Art. 179 LRGC:
Le Grand Conseil nomme les commissions. Le Bureau forme les commissions, mais ce sont les chefs de groupe qui désignent les représentants de leur groupe |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
§ 15 Abs. 3 lit. a LRG:
Geschäftsleitung, auf Vorschlag der Fraktionen |
§ 63 und 83 GO:
SpezKo: Ratsbüro aufgrund einer zu Beginn von den Fraktionen vereinbarte Reihenfolge. Alle übrigen Kommissionen: Plenum |
Art. 11 Abs. 2 GRG:
Ständige Kommissionen: Die Kommission konstituiert sich selbst und bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe Legislaturperiode (Wiederwahl ist möglich). Übrige Kommissionen (ordentliche Kommissionen und Fachkommissionen): das Büro des Grossen Rates, zum Zeitpunkt, in dem es die Kommissionsmitglieder wählt. |
Art. 186 LRGC:
La commission elle-même |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
§ 17 Abs. 1 LRG:
Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, erstatten Bericht und stellen Antrag. |
§ 59 GO, § 68 Abs. 4 GO:
a. Beratung die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Plenums b. Beratung und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte (nur Finanzkommission) |
Art. 9, 14-19 und 24 GRG; Art. 5, 10-13, 15-17 VertragsG:
Ständige Kommissionen: Die Rechte und Pflichten aller ständigen Kommissionen werden im Grossratsgesetz festgelegt. Im Gesetz wird vorgeschrieben, dass die Kommissionen die Angelegenheiten prüfen, die ihnen überwiesen werden, und dass sie dem Grossen Rat Bericht erstatten. Übrige Kommissionen (ordentliche Kommissionen und Fachkommissionen): Im Gesetz wird vorgeschrieben, dass die Kommissionen die Angelegenheiten prüfen, die ihnen überwiesen werden, und dass sie dem Grossen Rat Bericht erstatten. |
Art. 190 et ss LRGC:
Les tâches des commissions sont prévues par la loi. Elles sont spécifiques pour chacune d'entre-elles. La liste de l'article 44 LParl n'est pas reprise telle quelle, mais on retrouve des aspects des lettres a), c) et d) |
6.4. Rechte: |
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
§ 21 LRG:
Die Mitglieder des Regierungsrats haben den Kommissionen alle Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für Angelegenheiten im Bereich der Justizverwaltung obliegt diese Verpflichtung den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantonsgerichts. |
§ 22, § 66, § 69 Abs. 4, 71 GO:
Antragsrecht: alle Kommissionen Einsichtnahme in sämtliche staatlichen Akten mit Vorbehalt: GPK
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Sämtliche Kommissionen verfügen über ein Antragsrecht gegenüber dem Ratsplenum betreffs der ihnen zur Vorberatung übertragenen Geschäfte (Art. 9 Abs. 2 GRG). Als Ratsorgane verfügen sie überdies über ein Recht auf Information seitens der anderen Behörden. Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen, erhalten sie von Amtes wegen (Art. 92 Abs. 1 GRG). Ebenso können sie vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informationen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern (Art. 92 Abs. 2 GRG). Ständige Kommissionen verfügen zusätzlich über ein erweitertes Antragsrecht gegenüber dem Ratsplenum indem sie parlamentarische Vorstösse einreichen können (Art. 59 Abs. 1 GRG). |
Art. 190 à 193 LRGC:
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6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
§ 61 Abs. 3 und 4 LRG, § 62 Abs. 1 lit. f. * und4 LRG:
Die Geschäftsprüfungskom- mission kann vom Regierungsrat, vom Ombudsman und vom Kantonsgericht besondere Berichte anfordern. Die Geschäftsprüfungskom- mission kann jederzeit von allen Behörden und Amtsstellen Auskünfte und Einsicht in die Akten verlangen. Die Finanzkommission kann jederzeit von allen Behörden und Amtsstellen Auskünfte und Einsicht in die Akten verlangen; sie behandelt zuhanden des Landrates den Beteiligungsbericht . |
§ 69 Abs. 4 GO, § 68 Abs. 4 GO:
GPK: Einsichtnahme in sämtliche staatlichen Akten mit Vorbehalt FKom: abschliessender Entscheid über dringliche Ausgaben des Regierungsrates |
Art. 14 - 19 GRG:
Die besonderen Rechte aller ständigen Kommissionen werden in den Artikeln 14 bis 19 des Grossratsgesetzes und in der Spezialgesetzgebung festgesetzt. |
Art. 201A et 228A LRGC:
Droit de convoquer des fonctionnaires et d'accéder aux documents nécessaires, sans se voir opposer le secret de fonction (Commission de contrôle de gestion). Visites inopinées des lieux de détention par la commission des visiteurs officiels. |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
§ 64 Abs. 2 LRG:
Die PUK kann: a. mündliche oder schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördemitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie von Privatpersonen einholen; b. vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht sowie vom Ombudsman die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen; c. Zeugen und Zeuginnen einvernehmen; d. Sachverständige beiziehen; e. Augenscheine durchführen |
§ 79 GO:
Einsichtnahme in sämtliche staatlichen Akten ohne Vorbehalt Anhörungsrecht gegenüber alle Mitarbeitenden der Verwaltung |
Art. 183 GRG:
- Die Untersuchungskommission kann insbesondere Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und von den Behörden, Behördenmitgliedern, Verwaltungseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Privatpersonen Auskünfte und Ueterlagen verlangen sowie Expertenberichte bestellen und einen Augenschein durchführen. - Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über die Feststellung des Sachverhalts, die Beweiserhebung, den Ausstand und die vorsorglichen Massnahmen gelten sinngemäss, es sei denn, das Grossratsgesetz enthalte nähere Bestimmungen. Ausserdem gelten die Artikel 292 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. - Bevor eine Person angehört wird, muss festgelegt werden, ob sie als Auskunftsperson, als Zeugin oder Zeuge oder als Expertin oder Experte befragt wird. Wenn die Untersuchung sich ausschliesslich oder hauptsächlich gegen eine bestimmte Person richtet, kann diese nur als Auskunftsperson angehört werden. - Die Mitglieder der Untersuchungskommission und alle anderen Personen, die an der Untersuchung beteiligt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis. |
Art. 230G LRGC:
Moyens pour établir les faits identiques à ceux d'une autorité administrative. Le secret de fonction n'est pas opposable, y compris pour les tiers. |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
§ 36 Abs. 2 GO, § 37 Abs. 2 GO:
In der Geschäftsordnung |
§ 71 KV:
Wichtigste Unvereinbarkeiten (Behörden, leitende Beamte) in Verfassung weitere Unvereinbarkeiten im Gesetz |
Art. 87 Abs. 1 KV; Art. 55 und 56 GRG:
Unvereinbar sind folgende Mandate: Mitglied des Grossen Rates, Mitglied des Staatsrats, Berufsrichterin bzw. Berufsrichter (Art. 87 Abs. 1 KV). Art. 55 Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen: Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung in Zusammenhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten geregelt. Art. 56 Ausstand: Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat besonders betrifft: a. das Mitglied des Grossen Rats selbst; b. die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetragenen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; c. eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Beauftragter es ist; d. eine juristische Person oder eine andere privat- oder öffentlich-rechtliche Einrichtung, zu der es in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, insbesondere weil es deren Berater ist, in einem der Organe Einsitz hat oder eine leitende Funktion ausübt. In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht: a. bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rechnung; b. bei den Wahlen. Entgegen Absatz 1 Bst. d kann das Mitglied des Grossen Rates, das den Organen selbstständiger Anstalten, der Freiburger Kantonalbank oder ähnlicher Einrichtungen angehört, an der Diskussion der Rechenschaftsberichte und Berichte dieser Einrichtungen teilnehmen, wenn es vorgängig auf seine besonderen Verbindungen hingewiesen hat. Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Mandats das Amtsgeheimnis verletzt würde. |
Art. 83 Cst et 21 LRGC:
Dans la Constitution et dans la loi |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
§ 22 Abs. 1 LRG:
Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. |
§§ 60, 61, 76 Abs. 3:
Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Eine zeitlich befristete Geheimhaltung kann von der Kommission beschlossen werden.
|
Art. 99 GRG:
Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. |
Art. 189 et 195 LRGC:
Les séances ne sont pas publiques. Les procès-verbaux sont confidentiels et leur diffusion fait l'objet de règles strictes. La commission peut informer la presse, en fonction de l'importance de l'objet traité. |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
Der Bericht und der Antrag der Kommission ersetzen die Vorlage des Regierungsrates |
§ 22 GO:
Der GR beschliesst aufgrund eines Berichts des Regierungsrates oder eines Berichts einer Kommission. Berichtet die Kommission mündlich, ist der Behandlungsgegenstand der Bericht des Regierungsrates. Macht die Kommission einen eigenen Bericht, wird nur dieser traktandiert. |
Art. 24 GRG:
Die Kommissionen unterbreiten das Ergebnis ihrer Arbeit in Form von Kommissionsanträgen (« projet bis »), die zusammen mit den Entwürfen des Staatsrats behandelt werden. |
Art. 188 et 194 LRGC:
La commission dépose un rapport au Grand Conseil, lequel délibère exclusivement sur le texte de l'objet tel qu'issu des travaux de la commission. |
![]() GL |
![]() GR |
![]() JU |
![]() LU |
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6.1. Allgemeines: |
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
Art. 29, 37, 57 LRV:
ständige Ko LRV |
GRG, Art. 18 Abs. 2; GGO, Art. 22 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1+2:
Der Grosse Rat legt die Kommissionsgrösse selbstständig fest Ausnahme: GPK (13 Mitglieder); Kommission für Justiz und Sicherheit (11 Mitglieder); Redaktionskommission (Vier Mitglieder zzgl. StandespräsidentIn und StandesvizepräsidentIn) |
20 LOP, 38 à 44 RP:
Le règlement du Parlement (commissions permanentes) |
§ 7 Abs.1 GO:
Kantonsrat |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
Art. 29 LRV:
Fraktionsstärke ist ausschlaggebend (Verteilung nach Sainte-Laguë) |
GRG, Art. 57:
Proporz |
34 RP:
Répartition proportionnelle à la force des groupes |
GL beschliesst Verteilschlüssel . Grundsätze: - Jede Fraktion soll wenn möglich in allen Kommissionen vertreten sein - Jedes Ratsmitglied soll mindestens über einen Kommissionssitz verfügen - Für die Sitzverteilung ist die Fraktionsstärke und nicht der Wähleranteil massgebend. |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Art. 22 LRV:
im Büro sind alle Fraktionen vertreten; in den ständigen Ko hat jede Fraktion mindestens einen Sitz |
Nein; vgl. Ziff. 6.1.2 |
Non |
siehe Antwort oben |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
Art. 26 - 58a LRV:
2 AufsichtsKo, 6 SachKo, 5 Ko gemäss Gesetzgebung; fallweise Redaktionsko, PUK, besondere Ko |
GRG, Art. 17, Art. 18 Abs. 1, Art. 19, 20; GGO, Art. 19 Abs. 1, 29:
Ständige und nichtständige Sachkommissionen, Aufsichtskommissionen, PUK |
38 à 47 RP:
Commissions permanentes, spéciales et d'enquête |
§ 7 u 20a GO; § 14 GO; § 31a f. KRG:
10 Ständige Kommissionen (inkl- Planungs- und Finanzkommission, Aufsichts- und Kontrollkommission sowie Redaktionskommission) |
6.2. Mitglieder: |
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
Art. 37 LRV:
alle 8 ständigen Ko 9 Mitglieder (plus je Fraktion ein Ersatzmitglied); besondere Ko: Festlegung durch Büro (Art. 29 LRV) |
GRG Art. 18; GGO, Art. 22, 26, 28:
Sachkommissionen in der Regel 11 Mitglieder weitere: vgl. Ziff. 6.1.1 |
38 à 44 + 46 RP:
11 dans la commission de gestion et des finances, 7 dans les autres commissions permanentes |
§ 7 GO:
17, 13, 5 Mitglieder |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
s. vorstehend |
Siehe Ziff. 6.1.1 |
38 à 44 + 45/2 RP:
Dans le règlement du Parlement pour les commissions permanentes. Le Bureau pour les commissions spéciales. Dans un arrêté pour les commissions d’enquête |
§ 7 und 14 GO; § 31a KRG:
Der Kantonsrat - bestellt auf Amtsdauer die ständigen Kommissionen gemäss den in der Geschäftsordnung verankerten Mitgliederzahlen; - kann für die Vorberatung von Sachgeschäften ausnahmsweise Spezialkommissionen bestellen - kann eine Parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
Art. 27 LRV:
LR Präsidenten ständige Ko; erweitertes Büro Mitglieder; Büro besondere Ko |
GRG, Art. 18:
Plenum |
37/1 + 45 + 47 RP:
Le plénum élit les membres et le président des commissions permanentes. Il décide de la création de commissions spéciales et d’enquête. Les membres des commissions spéciales sont désignées par le Bureau du Parlement. |
§ 44 Abs. 1b KV, § 20a KRG, § 5 GO:
Kantonsrat |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
s. vorstehend; Ko wählen ihren Vizepräsidenten (nicht gleiche Fraktion wie Präsident) |
Die Kommissionen konstituieren sich selber |
37/3 + 47 + 45/2 RP:
Le plénum pour les commissions permanentes et d’enquête. Le Bureau pour les commissions spéciales |
§ 44 Abs. 1b KV, § 20a KRG, § 5 GO:
Kantonsrat |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
stimmen inhaltlich weitgehend überein |
GGO, Art. 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28:
Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c – h werden durch die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben: Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich; Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates; Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten. |
38 à 44 RP:
Préparer les travaux du plénum, suivi de certains dossiers. |
Absatz 1 a.: § 41 Abs. 2 KV d.: z.T. 43 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 KRG f.: z.T. § 15 KV Absatz 2: § 41 Abs. 2 KV |
6.4. Rechte: |
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
Art. 67-70 KV, Art. 26 LRV:
Antrag, Beizug, Befragungen, Anhörung, Einsicht, Besichtigung, Einreichung von Motionen und Postulaten (bei Kostenfolgen Bewilligung Büro nötig) |
GRG, Art. 17; GGO, Art. 27- 34:
Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag. Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen. Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören der Regierung, der obersten Gerichtsbehörde oder der Aufsichtskommissionen über die Notare und die Rechtsanwälte in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen. Die gemäss diesem Abschnitt bestehenden Informations- und Prüfungsrechte gegenüber den Gerichten und Aufsichtskommissionen über die Notare und die Rechtsanwälte beziehen sich in jedem Fall nur auf Fragen der Geschäftsführung und Justizverwaltung. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies: im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteher- in oder dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Geschäft befragen; Besichtigungen vornehmen; aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben; Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören. Der GPK stehen alle Informationsrechte zu, welche sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt. Die Informationsrechte bestehen gegenüber allen kantonalen Verwaltungsstellen und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons, soweit sie der Oberaufsicht des Kantons unterstehen. Bei den übrigen Institutionen beschränken sich die Informationsrechte auf diejenigen Geschäfte, welche vom Kanton direkt oder indirekt subventioniert werden. Im Bereich der Justiz ist die Aufsicht der GPK auf die finanziellen Aspekte beschränkt. In diesem Bereich verfügt die GPK über die gleichen besonderen Informationsrechte wie die Kommission für Justiz und Sicherheit. Die GPK ist befugt, von der Regierung Akten einzuverlangen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind. Die GPK kann bei allen Geschäften Mitglieder der Regierung zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der GPK alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen. Nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteher- in oder des zuständigen Departementsvorstehers kann die GPK zweckdienliche Auskünfte auch bei den Dienststellen und öffentlichen Unternehmen des Kantons direkt einholen. Zu speziellen Geschäften kann die GPK von der Regierung und den einzelnen Departementsvorsteher- innen oder Departementsvorstehern schriftliche Berichte und Stellungnahmen einverlangen. Die GPK ist befugt, in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteher- in oder des zuständigen Departementsvorstehers Inspektionen und Besichtigungen in der Staatsverwaltung, bei den öffentlichen Unternehmen und bei den Institutionen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder erhebliche finanzielle Zuwendungen erbringt, vorzunehmen. Zur Abklärung schwieriger und wichtiger Fälle kann die GPK nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteher- in oder des zuständigen Departementsvorstehers jede Person aus der Verwaltung und weitere Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind, befragen. Auf Verlangen kann dies auch ohne Beisein einer vorgesetzten Person geschehen. Aus den wahrheitsgetreuen Äusserungen dürfen den Befragten keinerlei Nachteile erwachsen. Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann im Rahmen ihrer Aufsicht bezüglich Geschäftsführung und Justizverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung ist, von den kantonalen Gerichten sowie den Aufsichtskommissionen über die Notare und die Rechtsanwälte neben den für Sachkommissionen vorgesehenen allgemeinen Informationsrechten insbesondere: schriftliche Berichte verlangen; die Präsidentinnen oder die Präsidenten zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechenschaftsberichten befragen; die Herausgabe von Akten verlangen und in sämtliche Akten Einsicht nehmen; in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten Inspektionen vornehmen; in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten jede Person aus der Justizverwaltung oder der Behörde anhören, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten beziehungsweise des Vorgesetzten oder der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten. Die Präsidentinnen oder die Präsidenten haben der Kommission für Justiz und Sicherheit alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. |
35 RP:
Expert avec l'aval du Bureau. Auditions. Droits de visite |
§ 25 Abs 1, 27 Abs. 1 KRG; § 41 Abs.2 KV, § 21 Abs2 KRG; § 10b GO:
Informationsrechte Abklärungsrechte allg. (z.B. Expertenbeizug) Stellungnahmen (Mitberichte) |
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
Art . 39-44 LRV:
Beizug Finanzkontrolle; Informationsaustausch; FAK kann generell Stellung zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen nehmen |
Siehe oben |
Art. 38, alinéa 6 RP:
La commission de gestion et des finances a le droit de procéder à toutes les investigations qu'elle juge utiles tant dans les départements que dans les services ou établissements administrés par l'Etat. Elle peut requérir les services du Contrôle des finances. |
§ 27a KRG; § 9 Abs.2 GO:
Befragung, Besichtigungen Beizug |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
Art. 53 LRV:
Zeugeneinvernahme, Beweismittel verlangen, Befragungen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine |
GRG, Art. 35:
Die parlamentarische Untersuchungs- kommission kann: Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen; Auskunftspersonen befragen; von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung mündliche und schriftliche Auskünfte einholen; Sachverständige beiziehen; die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigt; Augenscheine vornehmen. Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung |
20 LOP:
Selon arrêté du Parlement définissant le mandat, les compétences et la composition |
§ 31b, 31c KRG:
besondere Untersuchungsrechte |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
Art. 75 ff. KV, Art. 27, 40 LRV:
Art. 75 ff. KV, Art. 27, 40 LRV |
KV, Art. 22:
Kantonsverfassung |
6 Linc + 14a et 14b LOP:
Incompatibilité entre député et : - membre du Gouvernement - conseiller national et aux Etats - membre d’une autorité judiciaire - fonctionnaire de l’Etat (jusqu'en 2015) / dès 2015: les employés d'Etat proches du Gouvernement (cadres, juristes) selon liste arrêté dans la loi d'incompatibiité. - membre de la législation spéciale - etc. Oblligation de se récuser en cas d'intérêt personnel direct pour le député ou ses proches avec un dossier traité en commission ou au Parlement |
§§ 33, 84 Abs.6 KV, § 8 GO:
allgemein: Gesetzgebungsauftrag aus neuer KV; heute auch § 17 Staatsverfassung von 1875 in Verb. mit § 84 Abs. 6 KV U.zw.Komm: § 8 GO |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
Art. 35f., 51 Abs. 6 LRV:
sie sind vertraulich |
GGO, Art. 16 Abs. 1:
Sitzungen sind nicht öffentlich |
67 CstJU:
Non |
§ 41 Abs.3 KV, § 10e GO:
Ja |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
Art. 78 Abs. 2 LRV:
liegt eine vollständige Ko-Fassung vor, anhand derselben |
Parallel zum Antrag der Regierung |
16 + 17 RP:
Parallèlement aux propositions gouvernementales |
§ 34 GO:
Kommissionstext bildet Beratungsgrundlage |
![]() NE |
![]() NW |
![]() OW |
![]() SG |
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6.1. Allgemeines: |
-
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-
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GeschKR 12 ff.:
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
OGC art. 81 à 98:
Le nombre de membres dans les commissions permanentes est fixé par la loi d'organisation. Pour les commissions non permanentes, le bureau du Grand Conseil fixe au cas par cas le nombre des membres. |
LRG 18, LRG 24:
Ständige Kommissionen: Landratsgesetz Nichtständige Kommissionen: Landrat |
KRG 25, GO 13:
Ständige Kommissionen feste Mitgliederzahl nach KRG Für nicht ständige Kommissionen legt die Ratsleitung Mitgliederzahl fest |
GeschKR 12 f., 21:
Kantonsrat |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
Grand Conseil est divisé par le nombre de sièges de la commission plus 1 (=quotient provisoire). Ce chiffre est arrondi au nombre entier supérieur. Le nombre de membres dans chaque groupe est ensuite divisé par le quotient provisoire, et le résultat, arrondi au nombre inférieur, donne une première répartition des sièges. Si le nombre total des sièges à repourvoir n'est pas atteint, une 2e répartition est nécessaire: on ajoute 1 au nombre le plus élevé trouvéau précédent calcul, et on divise ensuite à nouveau le nombre de membres dans chaque groupe par le nombre de sièges déjà obtenus au premier tour (+1 pour celui ayant obtenu le meilleur score). L'opération est répétée jusqu'à ce que tous les sièges soient attribués.Tous les groupes participent au calcul des attributions subséquentes, quel que soit le résultat de la première répartition. |
proportional aufgrund von Sitzzahl der Fraktionen |
GO 13:
proportionaler Verteilschlüssel nach Fraktionsstärke |
GeschKR 25:
Nationalratsproporz à la St.Galloise (ausformulierter Verteilschlüssel) |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Non |
LRR 77:
"angemessene Vertretung" |
GO 13:
Stellvertretungs- |
Nein |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
OGC art. 80 à 102:
Sept commissions permanentes: |
LRG 18, 24, 25:
LRG 18: |
KRG 29-33, 25:
Ständige Kommisionen: – Aufsichtskommissionen (Geschäfts- und Rechnungsprüfungskom- mission (GRPK) und Rechtspflegekommission (RPK)) – Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen (KSPA) – Redaktionskommission – Parlamentarische Untersuchungskom- mission wird auf besonderen Ratsbeschluss eingesetzt
Nichtständige Kommissionen: – entweder als Fachkommission auf Zeit oder als Kommission mit einmaligem Auftrag |
GeschKR 12 ff. und 21:
ständige Kommssionen:
nicht ständige Kommissionen |
6.2. Mitglieder: |
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-
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-
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
OGC art. 81 à 99:
entre 5 et 15 |
LRG 18:
Ständige Kommissionen: |
KRG 25, GO 13:
– Geschäfts- und Rechnungsprüfungs- – Rechtspflegekommission (RPK): neun Mitglieder – Kommission für strategische Planung und Aussenbeziehungen (KSPA): neun Mitglieder – Redaktionskommission: drei Mitglieder – Parlamentarische Untersuchungskom- mission: Wird mit dem Einsetzungsbeschluss bestimmt – nichtständige Kommissionen: 7 - 13 Miglieder |
Ständige Kommissionen: 15 Mitglieder (Ausnahme: Redaktionskommission 4-8 Mitglieder). |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
OGC art. 81 à 99:
La taille des commission permanentes est définie par la loi, et celle des commission thématiques, dans leur décret constitutif. La taille des commission temporaires est fixée par le bureau au cas par cas. |
LRG 18:
Bei den ständigeb Kommissionen ist die Grösse im LRG festgelegt. |
KRG 25, GO 13:
Ja: ständige Kommissionen fest
nicht ständige Kommissionen: Im Rahmen von 7 bis 13 Mitglieder durch Ratsleitungsbeschluss bestimmt |
Nein |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
OGC art. 58 al.3 let.c, 65, 80:
Les commissions permanentes sont élues au début de chaque législature. |
LRR 71:
Landrat |
KRG 25:
ständige Kommissionen: Kantonsrat nicht ständige Kommissionen: Ratsleitung |
GeschKR 12 ff. und 21:
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6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
OGC art. 29, 58 al.3 let.c, 65:
Les membres des commissions ainsi que leur bureau sont désignés par le bureau du Grand Conseil, sur proposition des groupes politiques. |
LRR 71, 78:
Landrat Vizepräsidium wird von Kommission gewählt |
KRG 25:
ständige Kommissionen: Kantonsrat nicht ständige Kommissionen: Ratsleitung |
GeschKR 12 ff. und 21:
|
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
OGC art. 81 à 98, 169ss:
Les tâches des commissions permanentes sont fixées dans l'OGC aux articles 81 à 98 (et LHS pour la commission judiciaire). |
LRG 20 ff.:
Ständige Fachkommissionen: sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse. Finanzkommission: überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetz- gebung, sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung. Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen. Aufsichtskommission: prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung, die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank sowie die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat. Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen. Justizkommission: prüft und überwacht aufgrund des Rechenschaftsberichtes sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte; in diesem Zusammenhang kann sie den Gerichten verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen. Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von Beschwerden, Einbürgerungsgesuchen, Begnadigungsgesuchen, Gesuchen um Erläuterung der Kantonsverfassung, der Gesetze und der vom Landrat erlassenen Verordnungen sowie Petitionen. |
KRG 27:
– beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor (wie 44 a ParlG) – nehmen die ihnen im besonderen übertragenen Aufgaben wahr – treffen die notwendigen Abklärungen – erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag – können Motionen und Postulate einreichen – können Ausschüsse einsetzen |
GeschKR 12 ff., GeschKR 21:
ParlG 44 a bis d) ja e (Anträge und Aufträge) ja e und f) nein |
6.4. Rechte: |
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-
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-
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
Cst.NE art. 64, 79; OGC art. 21, 67, 70, 178ss:
Les commissions ont le droit d'initiative. |
LRG 39:
Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages: - in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; - von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; - Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen; - Besichtigungen durchführen; - Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.- einholen; - Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören; - Vernehmlassungsverfah- ren durchführen. |
KRG 43:
Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags: a. vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats Berichte und Unterlagen verlangen; Kantonsratsgesetz 132.1 b. die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen; c. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsverwaltung zum Geschäft befragen; d. Besichtigungen vornehmen; e. im Einverständnis mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben; f. Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören. |
GeschKR 23:
|
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
L sur la Haute surveillance (LHS); R de fonctionnement de la commission de gestion:
Les tâches et les droits de la commission judiciaire sont définies par la LHS. - examiner, sous l'angle de la gestion, les rapports du Conseil d'État relatifs à la réalisation des objectifs qu'il a fixés aux entités exerçant des tâches publiques déléguées par l'État / - examiner, sous l'angle de la gestion, la manière dont le Conseil d'État exerce la haute surveillance sur les entités exerçant des tâches publiques déléguées par l'État / - assurer sur délégation de la commission le suivi du traitement des objets en suspens / - examiner les rapports établis par le CCFI sur les services du département |
LRG 40:
Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können: - Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; - aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen. |
KRG 44:
Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags zusätzlich: a. in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen; b. nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungs-rats Befragungen, Besichtigungen und Inspektionen vornehmen; c. nach vorheriger Anhörung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Personen aus der Verwaltung anhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Vorgesetzten oder Mitglieds des Regierungsrats; d. bei Rechnungsprüfungen die Finanzkontrolle beiziehen, deren Revisionsberichte und Erledigungsberichte der Amtsstellen einsehen sowie diese mit zusätzlichen Untersuchungen beauftragen; e. bei der Prüfung der Rechtspflege die Gerichtspräsidien zu den Beratungen beiziehen und die Herausgabe von Akten der Gerichts-verwaltung verlangen und in diese Einsicht nehmen. |
GeschKR 12 ff.:
Prüfung:
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6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
OGC art. 356ss:
La commission d'enquête peut notamment interroger des personnes appelées à fournir des renseignements, auditionner des témoins, demander des renseignements et des documents au autorités, aux membres d'autorités, aux services administratifs, aux collaborateurs de l'Etat et aux particuliers, ordonner des expertises et procéder à des inspections de lieux. |
LRG 42 ff.:
Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskom- mission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Der Untersuchungskom- mission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Verfahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskom- mission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen. Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen beziehungsweise Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskom- mission Einsicht zu nehmen. Die Untersuchungskom- mission kann das Recht auf Anwesenheit bei Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersuchungskom- mission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom Amtsgeheimnis entbunden. |
KRG 36:
Die Untersuchungskom- mission kann insbesondere: a. Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edieren; b. Auskunftspersonen befragen; c. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsver-waltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen; d. Sachverständige beiziehen; e. die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantonalen Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwaltung verlangen; f. Augenscheine vornehmen. |
GeschKR 23 i.V.m. GeschKR 15 Abs. 4 Ziff. 2:
Das st.gallische Parlamentsrecht kennt keine anderen Parlamenten vergleichbare PUK |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
OGC art. 5e ss:
Après la validation des élections par le Grand Conseil, la chancellerie d'Etat signale à la commission judiciaire les député-e-s et les député-e-s suppléant-e-s dont les fonctions semblent être incompatibles avec leur mandat au Grand Conseil. Elle en fait de même après les assermentations en cours de législature. La commission judiciaire instruit ces cas d'incompatibilités de fonction apparentes. Elle fait rapport au Grand Conseil sur le résultat de ses travaux. Après les élections générales, le rapport doit être inscrit à l'ordre du jour de la session ordinaire qui suit l'assemblée constitutive. Dans les autres cas, le rapport doit être inscrit à l'ordre du jour de la session ordinaire qui suit l'assermentation. Le rapport peut être remis le jour même de la session aux membres pour une discussion immédiate. Le Grand Conseil statue définitivement sur les cas d'incompatibilités de fonction qui lui sont soumis. En cas d'incompatibilités de fonction ayant donné lieu à une décision du Grand Conseil, le délai d'option est de dix jours dès ladite décision. Pour les autres cas d'incompatibilités de fonction, le délai d'option est de dix jours dès la validation des élections par le Grand Conseil. En l'absence de choix, la nouvelle fonction l'emporte. Le bureau informe le Conseil d'Etat du résultat de la procédure d'option |
LRG 19:
Der Aufsichtskommission können nicht angehören: - Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten; - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung; - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten. Der Justizkommission können nicht angehören: - im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte; - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane. Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören. |
KRG 8:
Ausstandspflichten: 1 Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats haben bei Wahlen und Sachgeschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten, insbesondere:
2 Bei der Behandlung allgemein verbindlicher Erlasse und Beschlüsse, die eine Personenmehrheit betreffen, besteht keine Ausstandspflicht. |
KV 56; GeschKR 22 und 25 Abs. 3:
|
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
OGC art. 64a:
Les séances de commission ne sont pas publiques. Ses débats, quel qu'en soit le support, ne sont accessibles que dans les limites définies par la commission. La commission décide de l'information qu'elle entend donner aux médias sur ses travaux, en général uniquement sous la forme de rapports écrits. |
LRG 33, LRR 85:
Ja |
KRG 14:
ja |
GeschKR 59; 67/4:
Ja Mit der Rechtsgültigkeit rechtsetzender Erlasse enfällt die Vertraulichkeit |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
OGC art. 64a, 162:
Les résultats des travaux des commissions sont présentés sous forme de rapport au Grand Conseil. |
LRR 91 / 46:
Parallel. Landrat kann Kommissionsantrag als Hauptantrag bezeichnen. |
KRG 27:
Kommissionsantrag geht vor, wo kein Kommissionsantrag vorliegt, gilt der Antrag der Regierung. |
GeschKR 60 ff., 83 ff., 92:
Die Anträge der vorberatenden Kommission bilden die Beratungsunterlage des Kantonsrates. Die Regierung kann ihrerseits Antworten auf die Anträge stellen. |
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6.1. Allgemeines: |
-
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
Für ständige Kommissionen: Die Präsidentenkonferenz (Büromitglieder und Fraktionspräsidien) zu Beginn einer Amtsperiode. Für Spezialkommissionen schlägt das Ratsbüro die Kommissionsgrösse vor. |
§ 28 GR; § 34 GR:
Geschäftsreglement des Kantonsrats (ständige Kommissionen); Ratsleitung (Spezial- bzw. nichtständige Kommissionen) |
§§ 11 und 12 GO-KR:
Ständige Kommissionen: Parlamentsrecht Spezialkommissionen: Kantonsrat |
GOGR § 60, 60a:
Grösse der Ständigen Kommissionen gemäss GOGR festgelegt. Grösse der Spezialkommissionen ist generell geregelt, mit spezifischem Entscheid je Spezialkommission durch Büro. |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
GO § 9:
Die Verteilung der Sitze erfolgt entsprechend der Grösse der Fraktionen. |
§ 14 KRG; § 28bis GR:
Proportionale Vertretetung der Fraktionen (Anzahl Kommissionssitze im Verhältnis zur Anzahl Fraktionsmitglieder) |
Proporz |
GOGR § 61:
nach dem Proporzverfahren aufgrund der Stärke der Fraktionen |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Nein |
§ 10 KRG; § 14 KRG; § 28bis GR:
Nein; Anspruch auf Kommissionssitze haben aber nur Fraktionen, fraktionslose Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kommissionssitze. |
§ 11 Abs. 3 und 4 GO-KR:
|
GOGR § 61:
Anrecht einer Fraktion auf Beobachterstatus in einer Spezialkommission, falls keine ordentliche Mitgliedschaft zusteht. Anrecht auf Mitgliedschaft für jede Fraktion in der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission. |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
GO § 10, KRG Art. 38 - 41, GO § 11 Abs. 1:
Aufsichtskommissionen: GPK; Justizkommission |
§ 16 KRG; § 19 KRG; § 21 KRG; § 52 ff. KRG; § 54ter KRG; § 28 GR:
Sachkommissionen, Aufsichtskommissionen, Spezialkommissionen, parlamentarische Untersuchungskommissio- nen, Disziplinarkommissionen (der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen) |
§ 12 ff. GO-KR:
Ständige Kommissionen, Spezialkommissionen, Untersuchungskommission |
GOGR § 60:
Ständige Kommissionen: |
6.2. Mitglieder: |
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
GO § 10 und 11:
GPK: 7 Justizkommission: 5 Gesundheitskommission: 7 Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit: 7 Spezialkommissionen: 5 bis 11 |
§ 28 GR:
Ständige Kommissionen: 15; Redaktionskommission: 3; Spezialkommissionen je nach Bedarf. |
vgl. § 12 GO-KR für ständige Kommissionen. Die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen und von Untersuchungskom- missionen kann der Kantonsrat im Einzelfall bestimmen. Regel: 11 Mitglieder |
GOGR § 60:
vgl. Ziffer 6.1.4 |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
GO § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1:
Bei den ständigen Kommissionen ja. - Für die Spezialkommissionen macht das Ratsbüro einen Vorschlag, der vom Plenum zu genehmigen ist. |
§ 28 KRG:
Ständige Kommissionen sind gesetzlich geregelt; bei Spezialkommissionen entscheidet die Ratsleitung |
Teils - teils |
vgl. Ziffer 6.1.4 |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
Ständige Kommissionen: Wahl durch das Plenum. Spezialkommissionen: Nominationen durch die Fraktionen. |
§ 28 GR; § 52 KRG; § 54ter KRG:
Plenum |
§§ 11 und 12 GO-KR:
Plenum |
GOGR § 59f, 60a:
Ständige Kommissionen: Wahl der Mitglieder sowie des Präsidiums durch den Grossen Rat Spezialkommissionen: Wahl der Mitglieder sowie des Präsidiums durch das Büro |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
GO § 12 und 13:
Wird eine Kommission des Kantonsrates nicht geheim gewählt, bestimmt das Ratsbüro das erstgewählte Mitglied. - Das erstgewählte Mitglied einer Kommission beruft diese ein, worauf die Kommission den Vorsitz und dessen Stellvertretung in freier Wahl bestimmt. |
§ 21 GR:
Die Kommission selber |
Plenum |
vgl. Ziffer 6.2.3 |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
GO § 10:
Aufgaben Ständige Kommissionen |
§ 16 KRG; § 30 GR:
Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planungen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfah- ren. Sie können dem zuständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzgebung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten. |
vgl. Anhang zur GO-KR, wo die Aufgaben der ständigen Kommissionen umschrieben sind. |
Den Kommissionen obliegt die Vorberatung der ihnen in der Regel zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Grossen Rates. |
6.4. Rechte: |
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
KRG Art. 31:
Auskünfte und Gutachten einholen; Anhörungen; Befragungen; Beizug von Fachleuten. |
§ 31 KRG:
Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können die Kommissionen: a) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen; b) im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen. |
§ 16 GO-KR:
alle diese Rechte |
GOGR § 68, 62-64:
Recht zur Veränderung eines Gesetzesentwurfs
Beizugsrecht eines Mitgliedes des Regierungsrates zur Kommissionssitzung
Recht für Beizug von Sachverständigen, welche dem Rat nicht angehören
Antragsrechte der ständigen Kommissionen |
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
KRG Art. 34 - 37:
Kontrollen und Besichtigungen im Geschäftsbereich eines Regierungsrates |
§ 31 KRG; § 46 KRG; § 47 KRG; § 49 KRG:
Die Aufsichtskommissionen und parlamentarische Untersuchungskom- missionen erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen. Sie können dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen. |
§ 16a Abs. 2 GO-KR:
keine, ausser es werde eine Aufsichtskommission als Untersuchungskom- mission eingesetzt |
GOGR 62:
Parlamentarische Aufsicht über den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere Prüfung des Voranschlages, der Nachtragskreditgesuche und der Staatsrechnung
Parlamentarische Aufsicht über die gesamte Kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, unter Einbezug der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen bzw. Leistungsaufträgen mit selbständigen juristischen Personen, welchen der Kanton öffentliche Aufträge überträgt. |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
KRG Art. 39 und 40:
Sie dürfen Zeugen vernehmen, sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen lassen sowie beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einräumen. |
§ 52 KRG:
Die parlamentarische Untersuchungskom- mission kann Auskunftspersonen befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen. Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht verletzt, wird nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft. |
§ 13a GO-KR:
Die Befugnisse werden ihr mit der Einsetzung übertragen. |
Das Institut einer PUK ist nicht eingerichtet. |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
KV Art. 42, GO § 10 Abs. 3:
In der Kantonsverfassung
Für Kommissionen: In der Geschäftsordnung |
Art. 58 KV:
Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören. |
§ 36 Justizverordnung:
Ausstandsvorschriften gibt es nicht. |
KV 29:
Organisatorische Grundsätze zur Unvereinbarkeit |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
KRG Art. 14, OG Art. 8a und 8b:
Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich. Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz). In Kommissionsprotokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts Einsicht gewährt. Die Kommissionen bestimmen, ob überhaupt, in welchem Umfang und durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert werden. |
§ 17 KRG; § 18 KRG:
Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Soweit eine Kommission zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst, kann jedes Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen Untersuchungskom- missionen teilnehmen. Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsver- handlungen äussern. Die Kommissionen informieren die Bevölkerung über die Beratungsergebnisse, die von allgemeinem Interesse sind (in der Regel wird nach jeder Kommissionssitzung eine Medienmitteilung publiziert). |
Ja, § 14 Abs. 3 GO-KR |
ja, gemäss Usanz - ohne explizite gesetzliche Regelung |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
Grundlage für die Beratung im Parlament bildet die Kommissionsvorlage. |
§ 58 GR:
Parallel; Anträge der vorberatenden Kommission gelten als Hauptanträge. |
Parallel |
GOGR § 37:
an Stelle der regierungsrätlichen Fassung |
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6.1. Allgemeines: |
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
art. 20 et 24 LGC:
La loi pour les commissions permanentes, le parlement pour les commissions spéciales. |
Ständige Kommissionen: Geschäftsordnung |
46 + 160 + 59, 59 al. 2 LGC + 45 + 46 RLGC:
Les commissions de surveillance sont élues par le Grand Conseil lors de la première réunion de chaque législature, et pour la durée de celle-ci. Les groupes politiques doivent y être représentés. La Commission de présentation est désignée par le Grand Conseil. La désignation des membres de la Commission de présentation se fait au scrutin de liste, à la majorité absolue au premier tour et relative au second. La liste des commissions thématiques sont arrêtées par le GC pour la durée de celle-ci. A titre exceptionnel, la liste des commisisons thématiques peut toutefois être modifiée en cours de législature. Les membres des commissions thématiques sont nommés par le Grand Conseil, sur proposition des groupes politiques, pour la durée de la législature. Il est veillé à une représentation équilibrée des groupes. Durant les trois premiers mois de l'année au cours de laquelle les élections des autorités cantonales ont lieu, le Grand Conseil, sur la base d'une proposition de son Bureau, arrête, par voie de décret la liste des commissions thématiques pour la législature suivante. Les membres des commissions thématiques sont élus par le nouveau Grand Conseil, le jour de sa constitution. Si le Grand Conseil décide de ne pas maintenir une commission thématique pour la législature suivante, le mandat de cette commission expire à la fin de la législature en cours. Les commissions thématiques sont, sauf exception, composées de 15 membres (ce qui est le cas actuellement). Les commissions extraordinaires sont composées de cinq députés au moins désignés par le Bureau sur proposition des groupes politiques. Elles traitent d'objets spécifiques qui ne sont pas transmis à des commissions thématiques ou de surveillance. Enfin, la commission de rédaction est composée: |
Art. 18 Abs. 1 GORBG:
Die Zahl der Mitglieder einer Kommission beträgt grundsätzlich fünf bis dreizehn (letzteres ist die Regel). |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
art. 27 LGC:
Les sièges dans les commissions sont répartis proportionnellement entre les groupes comme sont répartis les sièges du Grand Conseil entre les différentes listes (partis), compte tenu que chaque groupe a droit à au moins un représentant dans chaque commission. |
Art. 32 GO:
Bei der Bestellung der Kommissionen wird auf die Fraktionsstärke abgestellt. |
Le SGC établit, à l'intention du Bureau, des documents statistiques permettant à ce dernier de répartir des sièges selon une appréciation fondée sur des critères aussi bien statistiques que politiques. La LGC, aux articles mentionnés au point précédent, stipule certaines règles impératives concernant la représentativité des groupes politiques et donc la répartition des sièges dans les commissions. |
Art. 18 Abs. 2 und 3 GORBG:
Das Büro erstellt den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen. Es gilt das Proporzsystem. |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Non |
Art. 21 GO:
In Ratsleitung sind alle Fraktionen vertreten. |
En dehors de règles impératives mentionnées au point 6.1.1, il n'existe pas de règles spéciales. |
Art. 18 Abs. 2 GORBG:
Bei der Sitzvertreilung ist den Sprachregionen Rechnung zu tragen. |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
art. 20-25 LGC, art. 34 L sulla Banca dello Stato, art. 5a Laet:
Des commissions permanentes: Commissione della gestione e delle finanze, Commissione della legislazione, Commissione delle petizioni e dei ricorsi.
Des commissions spéciales (thématiques et dans les faits permanentes): Commissione delle bonifiche fondiarie, Commissione dell'energia, Commissione tributaria, Commissione scolastica, Commissione per la pianificazione del territorio, Commissione Costituzione e diritti politici, Commissione dell'aggregazione dei comuni.
Des commissions permanentes particulières: Commissione di sorveglianza sulle condizioni di detenzione, Commissione del controlllo del mandato pubblico della Banca dello Stato, Commissione del controllo del mandato pubblico dell'Azienda elettrica ticinese. |
Art. 48 ff. GO:
Ständige Kommissionen: |
Outre les commissions des finances, de gestion, de de haute surveillance du Tribunal cantonal, de présentation, de rédaction, ainsi que la commission des visiteurs du Grand Conseil, le GC compte les commissions thématiques suivantes: commission du système d'information, des affaires extérieures, des pétitions, des grâces, des affaires judiciaires, de la politique familiale, de la santé publique, de la modernisation du parlement, ainsi que la commission des infrastructures liées à la mobilité. S'y ajoutent les commissions ad hoc, nommées tous les mois par le Bureau en fonction des objets adoptés par le CE et/ou issus du GC. |
Art. 25ff. GORBG; Art. 21ff. RGR:
- 3 Oberaufsichtskommissionen (Finanzkommission, Geschäftsprüfungskommission, Justizkommission) - 8 Thematische Kommissionen, insbes. für die 1. Lesung - Spezialkommissionen für die 2. Lesung und bei anderweitigem Bedarf - Untersuchungskommission bei schweren Vorkommnissen |
6.2. Mitglieder: |
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
17 membres dans les commissions permanentes et les commissions spéciales. 5 membres dans les commissions permanentes particulières. |
Art. 49 GO:
Aufsichtskommissionen: 11 Mitglieder |
Toutes les commissions comprennent 15 membres, hormis celles des pétitions et des grâces (11 membres), de présentation (9 membres), de haute surveillance du Tribunal cantonal (7 membres), des visiteurs du Grand Conseil (7 membres), de rédaction (2 membres) et ad hoc, dont le nombre de membres sont fixés au coup par coup, en fonction de l'objet à examiner et de critères aussi bien statistiques que politiques. |
Art. 25ff. GORBG; Art. 21ff. RGR:
- Oberaufsichtskommissionen: 13 Mitglieder - Thematische Kommissionen: 13 Mitglieder - 1 Thematische Kommission (Delegation für auswärtige Angelegenheiten): 7 Mitglieder, die je nach Sachgeschäft mit 6 weiteren Mitgliedern aus den thematischen Kommissionen ergänzt wird |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
art. 20 et 25 LGC; art. 34 L sulla Banca dello Stato; art. 5a Laet; art. 24 LGC:
Par la loi pour les commissions permanentes et permanentes particulières; par décision du parlement pour les commissions spéciales. |
Ständige Kommissionen: Grösse in GO festgelegt. |
Voir point 6.1.1 |
vgl. oben unter den Ziffern 6.1 |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
art. 20, 24, 25 LGC; art. 34 L sulla Banca dello Stato; art. 5a Laet:
Le parlement, en prenant acte des propositions des groupes. |
Ständige Kommissionen: Landrat |
Comme expliqué aux points ci-dessus, le système actuel est hybride: toutes les commissions sont nommées par le plénum, sauf les commissions ad hoc, qui le sont par le Bureau. |
Art. 25 und 28 GORBG, Art. 26 und 27 GORBG; Art. 20 Bst. b RGR:
- Wahl der Oberaufsichtskommissionen und der Untersuchungskommission durch den Grossen Rat - Wahl der anderen Kommissionen durch das Büro. |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
art. 29 LGC:
Les commissions |
Art. 48 GO:
Das Plenum wählt die Präsidien und Vizepräsidien der Kommissionen. |
47 LGC + 47 RLGC:
Commission de surveillance: les commissions en matière de gestion et de finances désignent chaque année leur président et deux vice-présidents. Chacune de ces deux fonctions ne peut s'exercer durant plus de cinq ans consécutifs. Les commissions s'organisent elles-mêmes. Commission de présentation: la loi ne précisant rien, il est procédé par analogie avec les présidences des commissions de surveillance. Commissions thématiques: Les commissions thématiques, qui s'organisent elles-mêmes, désignent chaque année leur président et leur vice-président. Chacune de ces deux fonctions ne peut être occupée par la même personne que pour une durée de cinq ans. Commissions ad hoc: le Bureau du GC procède à la répartition des présidences. |
Art. 28 Abs. 2 GORBG; Art. 42 Abs. 1 RGR Art. 26 und 27 GORBG; Art. 20 Bst. b RGR:
- Wahl der Präsidenten und Vizeipräsidenten der Oberaufsichtskommissionen und der Untersuchungskommission durch den Grossen Rat - Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der übrigen Kommissionen durch das Büro |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
art. 30 LGC:
Les commissions ont la fonction de préparer la discussion des objets de compétence du Grand Conseil, en présentant un rapport. |
Art. 29 GO:
Die Kommisssionen beraten die ihnen überwiesenen Geschäfte vor, erstatten Bericht und stellen Antrag. |
38 LGC:
Les commissions thématiques et ad hoc préavisent sur les divers actes législatifs, les rapports, les motions et les postulats. Exceptionnellement, le Grand Conseil peut charger de cette tâche l'une des commissions en matière de gestion et de finances. En outre, les commissions thématiques et ad hoc exécutent les mandats que le Bureau du Grand Conseil leur confie en vertu de l'article 126a de la loi sur le Grand Conseil aux fins d'élaborer un projet de loi ou de décret requis par une motion. Les tâches des commissions de surveillance font l'objet de dispositions spécifiques (art. 46-58a LGC) |
Art. 43 - 46 RGR; Art. 26 Abs. 3 et 28 Abs. 2 GORBG:
- Justizkommission: Die Justizkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Geschäftsführung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Sie bereitet nach Anhören der nicht vertretenen Fraktionen die Wahlen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vor. |
6.4. Rechte: |
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
art. 31, 139 et 143, LGC art. 95 e 96 LGC:
Les Commissions peuvent faire appel aux services du parlement et de l'administration cantonale, recourir à des mandats externes, procéder à des auditions (en particulier des Conseillers d'Etat). Elles ont indirectement un droit d'initiative, en tant que droit reconnu à tous les députés. |
Art. 42 GO; Art. 3 LRV:
Art. 42 GO: Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat (LRV; RB 2.311). |
39 + 50 + 109 + 161 LGC; 32 + 39 + 40 + 41 RLGC:
Chaque commission et chaque groupe peuvent être les auteurs d'interventions parlementaires, y compris des initiatives législatives. Dans ce cas, un membre est alors désigné par la commission ou par le groupe concerné pour représenter celle-ci ou celui-ci dans l'exercice des droits que la LGC accorde aux auteurs des interventions parlementaires. Dans les limites de l'article 10 de la LGC (droit à l'information des députés), les commissions peuvent, dans le cadre de l'exécution de leur mission, solliciter toutes informations des départements ou avis de tiers qui sont utiles à leurs travaux et, le cas échéant, mandater des experts. Dans ce dernier cas, le chef du département intéressé est préalablement entendu et l'accord du Bureau du Grand Conseil requis. En règle générale, toute intervention extérieure occasionnant une indemnisation est soumise à une décision préalable du Bureau, sous réserve des interventions sollicitées par une commission d'enquête parlementaire. Après leur audition, les personnes extérieures à la commission quittent la séance. Les commissions en matière de gestion et de finances ont le droit, dans le cadre de leur mandat, de procéder à toutes les investigations qu'elles jugent utiles, dans les départements et services, dans les établissements administrés par l'Etat et auprès des personnes physiques ou morales bénéficiaires de subventions. Après avoir informé le Bureau du Grand Conseil et le Conseil d'Etat, elles peuvent confier une mission à une commission thématique. Elles peuvent également mandater directement le Contrôle cantonal des finances, conformément aux dispositions de la loi sur les finances. Si, durant leur activité, elles traitent d'affaires importantes ou découvrent des éléments importants, elles doivent entendre le chef du département intéressé avant de clore leurs travaux. Elles sont saisies de tous les rapports du Contrôle cantonal des finances et de la Cour des comptes. La Commission de présentation peut convoquer les candidats ou requérir des compléments d'informations, aux fins de vérifier si les conditions posées par la présente loi ou la loi sur la Cour des comptes sont remplies. La Commission des visiteurs du Grand Conseil peut s'adjoindre les services d'experts pris en dehors du Grand Conseil et a librement accès, en toutes circonstances, à tous les locaux des lieux de détention qu'elle visite ainsi qu'à tous les documents concernant les détenus dont elle surveille les conditions de détention. Voir art. 63a-63j LGC. |
Art. 24 GORBG:
Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls die Unterkommissionen: a) vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte und Urkunden verlangen; b) in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Einsicht nehmen; c) nach Benachrichtigung des zuständigen Departements-vorstehers beziehungsweise des Präsidenten des Kantonsgerichts Verwaltungsbeamte oder Mitglieder der Gerichtsbehörden über Geschäfte in ihrem Verantwortungsbereich befragen; d) Besichtigungen vornehmen; e) die Vertreter der interessierten Kreise anhören; f) die vom Staatsrat beauftragten Experten befragen oder mit Zustimmung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Experten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen anordnen. Im Übrigen haben alle Kommissionen das Recht, parlamentarische Vorstösse zu hinterlegen. |
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
art. 150 et 151 LGC:
La commission de la gestion et des finances, dans l'exercice de la haute surveillance, est titulaire d'un droit d'information qualifié (v. le droit d'être informée par le Conseil d'Etat, par l'administration et par tout établissement de droit public ou de droit privé dans lequel l'Etat détient la majorité du capital ou des voix et de consulter la documentation relative, réservés les lois spéciales et les intérêts prépondérants). |
Art. 4 LRV:
Aufsichtskommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats zusätzlich: |
Voir ci-dessus, 6.3 et 6.4.1 |
Art. 130 GORBG, Art. 131 GORBG:
Sie können: a) verlangen, dass der Staatsrat die Dossier herausgibt und in alle Dossier Einsicht nehmen; b) durch ihre Sektionen Inspektionen und Besuche in der kantonalen Verwaltung vornehmen, wobei im allgemeinen der zuständige Staatsrat vorgängig zu informieren ist; c) selber oder durch ihre Sektionen jeden Beamten der kantonalen Verwaltung anhören, wobei der zuständige Staatsrat zu informieren ist; auf Begehren findet die Anhörung in Abwesenheit des hierarchisch Übergeordneten des Beamten oder des zuständigen Staatsrates statt; d) vom Finanzinspektorat die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und ihm Aufträge für Spezialkontrollen anvertrauen. Die Justizkommission kann zudem: a) die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder der Gerichtsbehörden anhören, dies grundsätzlich nach Kontaktnahme mit dem Präsidenten des Kantonsgerichts; b) die Herausgabe der Verwaltungsdossiers der Gerichtsbehörden verlangen und in sie Einsicht nehmen. |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
art. 37 et 39 LGC:
A la commission d'enquête parlementaire ne peut être opposé le secret de fonction. Une obligation de collaborer avec la commission est prévue (possibles sanctions: v. art. 292 et 307 CPS). |
Art. 14 LRV:
PUK kann Beteiligte befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen und Zeuginnen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen. |
72 LGC:
Dans le cadre de son mandat, la commission d'enquête peut : a. demander des renseignements écrits ou oraux à des services administratifs, des membres des autorités, des collaborateurs et collaboratrices de l'administration cantonale et des particuliers; b. ordonner l'audition formelle de témoins et entendre toute personne appelée à donner des renseignements; c. exiger de chacun la production de documents qu'il détient, y compris les documents de l'administration cantonale et du Conseil d'Etat, quels qu'ils soient, ainsi que des dossiers administratifs des autorités judiciaires; d. faire appel à des experts; e. procéder à des inspections des lieux. S'il ressort clairement du mandat ou de l'état des recherches qu'une enquête concerne uniquement ou principalement une personne déterminée, cette dernière peut être entendue non pas comme témoin mais comme autre personne appelée à donner des renseignements. Sur demande, les autorités cantonales prêtent leur concours aux commissions d'enquête en leur fournissant une aide adéquate. Pour le surplus, voir les articles 73 à 77 LGC. |
Art. 133 GORBG:
Die Untersuchungskommission handelt im weitesten Sinne im Rahmen ihrer Untersuchungsgewalt, um die in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen aufzuklären. Sie kann namentlich: a) Zeugen einvernehmen und die Herausgabe der Dossiers verlangen; b) die Personen befragen, die aufgerufen sind, Auskünfte zu erteilen; c) schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Dienststellen der Verwaltung, den Behördenmitgliedern, den Beamten der kantonalen Verwaltung und Privatpersonen verlangen; d) im Einvernehmen mit dem Präsidium Experten beiziehen, wenn der Auftrag besondere Kenntnisse erfordert; e) die Herausgabe aller Akten der kantonalen Verwaltung und des Staatsrates sowie der Verwaltungsdossiers der Gerichtsbehörden verlangen, f) Ortsschauen vornehmen. |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
art. 27 LGC:
Un député ne peut être membre de plus d'une commission permanente. |
Unvereinbarkeit: Art. 76 KV |
90 Cst + 9 al. 2 LGC:
Les fonctions de membres du Grand Conseil, du Conseil d'Etat, d'une autorité judiciaire et de la Cour des comptes ainsi que celle de médiatrice ou médiateur sont incompatibles. Les cadres supérieurs de l'administration cantonale ne peuvent pas être membres du Grand Conseil. Les députés qui ont des intérêts personnels et directs dans un objet traité par le Grand Conseil sont tenus de les signaler quand ils s'expriment à son sujet lors d'une séance du Grand Conseil ou d'une de ses commissions. |
Art. 25 RGR:
Die Mitglieder der thematischen Kommissionen und der Oberaufsichtskommissionen können nicht in den Kommissionen, die das gleiche Geschäft behandeln, Einsitz nehmen. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die am Verfahren zur Ausarbeitung eines Rechtserlasses beteiligt waren. Ein Abgeordneter kann nicht Mitglied zweier Oberaufsichtskommissionen sein. Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sitzen in der Regel nicht in andern Kommissionen. |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
art. 63 Cost./TI; 54 LGC:
Non. Les séances des commissions sont tenues à huit clos par coutume. La loi prévoit la présence du public seulement pour les séances du Grand Conseil. |
Art. 45 GO:
Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. |
Oui, en vertu des articles 146 et 147 LGC: Les commissions peuvent informer le public des conclusions de leur rapport. Elles peuvent décider de donner une information générale intermédiaire. Le contenu des débats ne peut pas être divulgué, l'expression des positions de la majorité et de la minorité dans leurs rapports respectifs et le débat en plénum étant réservés. Les séances des commissions ne sont pas publiques. |
Art. 22 GORBG:
Ja, die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich. |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
art. 88 LGC:
Les délibérations du Grand Conseil ont lieu sur la base des propositions de la commission compétente, donc à la place de celles du gouvernement si celles-ci ont été modifiées par la commission. |
parallel |
77 RLGC + 12 + 13 LGC:
Est confidentiel tout renseignement sur la façon dont les différents membres des commissions ont voté, sur les opinions qu'ils ont défendues, sauf s'ils ont décidé le contraire ou si, par un rapport de minorité, des députés font état de leur propre position. En outre, Les députés sont soumis au secret de fonction en leur qualité de député et de membre de commission. A ce titre, ils doivent traiter de manière confidentielle tout fait ou renseignement dont ils ont eu connaissance dans l'exercice de leur mandat et dont la divulgation : a. est limitée en vertu de la loi ou d'une décision de l'autorité compétente; b. pourrait léser un intérêt public ou privé prépondérant ou les droits de la personnalité; c. interférerait dans une procédure en cours; d. est prohibée en vertu du huis clos prononcé par le Grand Conseil. Les commissions peuvent décider que tout ou partie de leurs travaux sont confidentiels, notamment pour le bon exercice de leurs tâches. Les documents de travail des commissions, de même que tous documents ou renseignements qui leur sont soumis dans le cadre de leur mandat, ne sont pas confidentiels, sauf indication contraire de leurs auteurs. Dans ce dernier cas, les documents ou renseignements confidentiels ne peuvent être communiqués ou leur contenu révélé qu'à des membres du Grand Conseil avec l'autorisation de la commission. Tous les documents destinés à reproduire ou résumer les déclarations ou propos tenus en commission, telles que les notes de séances, sont confidentiels; de tels documents ne peuvent être transmis qu'à des personnes soumises au secret de fonction, aux conditions et dans les limites fixées par le règlement. Le secret de fonction des commissions d'enquête parlementaires et de leurs membres est régi par l'article 76, alinéas 2 et 3 de la LGC. |
Art. 86 RGR:
Geht ein Geschäft vom Staatsrat aus, dienen dessen Berichte und Entwürfe als Diskussionsgrundlage. Ist ein Entwurf abgeändert worden, werden die Beratungen grundsätzlich aufgrund der Anträge der Kommission durchgeführt. |
![]() ZG |
![]() ZH |
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6.1. Allgemeines: |
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6.1.1. Wer legt die Grösse der Kommissionen fest? |
§ 16 Abs. 1 GO KR:
Plenum im Einzelfall ausser bei ständigen Kommissionen, die im GO KR zahlenmässig festgelegt sind (15 Mitglieder, vorbehältlich anderer Regelungen)
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§§ 58 ff. GR:
Der Kantonsrat durch Festsetzung seines Geschäftsreglements |
6.1.2. In welchem Verfahren wird der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze) berechnet? |
§ 24 GO KR:
Die Fraktionen sind in den Kommissionen und bei den Kommissionspräsidien proportional zur Anzahl ihrer Parlamentssitze vertreten. Die Zuteilung erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Mandatsverteilung im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006. Sofern sich während der Amtsdauer die Fraktionsstärke verändert, bleibt die Zuteilung bei den ständigen Kommissionen und bei den neu zu wählenden nichtständigen Kommissionen während der ganzen Amtsdauer unverändert. Bei einem Fraktionsaustritt oder -übertritt verliert das betroffene Kommissionsmitglied den bisherigen Kommissionssitz. In die Kommissionen sind auch Mitglieder des Kantonsrats wählbar, die keiner Fraktion angehören, sofern eine Fraktion auf einen ihrer Kommissionssitze verzichtet.
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IFK-Beschluss:
Das Sitzzuteilungsverfahren erfolgt nach dem Verfahren "Pukelsheim" |
6.1.3. Gibt es in Ihrem Parlament besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.? |
Nein |
IFK-Beschluss:
In Ergänzung zu obigem Zuteilungsverfahren ist jeder Fraktion eine Vertretung in der kantonsrätlichen Geschäftsleitung garantiert. |
6.1.4. Welche Arten von ständigen und nicht ständigen Kommissionen kennt Ihr Parlament (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUKS)? |
§§ 38-44 KV, § 16 Abs. 1 GO KR:
ständige Kommissionen - Staatswirtschaftskommission;
Der Kantonsrat kann für jedes Geschäft eine nichtständige Kommission mit 15 Mitgliedern zur Vorberatung und Antragstellung wählen.
Der Kantonsrat kann zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen und kantonalen Anstalten parlamentarische Untersuchungskommissionen mit 15 Mitgliedern wählen. |
§§ 49 KRG:
Ständige Kommissionen: - Aufsichtskommissionen (5) - Sachkommissionen (7) - Spezialkommissionen - PUK, sofern Gründe gemäss § 34g KRG vorliegen |
6.2. Mitglieder: |
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6.2.1. Aus wie vielen Mitgliedern setzen sich die einzelnen Kommissionen zusammen? |
§ 16 - 23 GO KR:
in der Regel 15 Mitglieder bei ständigen und nichtständigen Kommissionen Ausnahmen: engere Staatswirtschaftskommission: 7 Mitglieder engere Justizprüfungskommission: 7 Mitglieder Redaktionskommission: 3 Mitglieder
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§§ 58 ff. GR:
- Aufsichtskommissionen: 11 Mitglieder - Sachkommissionen: 15 Mitglieder - Spezialkommissionen: 15 Mitglieder - PUK: Gemäss Einsetzungsbeschluss |
6.2.2. Sind die Kommissionsgrössen gesetzlich festgelegt? Können die Kommissionsgrössen durch Organbeschluss festgelegt werden? |
Bei den ständigen Kommissionen durch die Geschäftsordnung Kantonsrat, bei den übrigen durch Beschluss des Kantonsrates im Einzelfall, in der Regel 15 Mitglieder |
siehe 6.1.1 |
6.2.3. Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)? |
§ 24 Abs. 1 GO KR:
das Plenum des Kantonsrates |
- Aufsichts- und Sachkommissionen, PUK: Plenum auf Antrag der IFK - Spezialkommissionen: Geschäftsleitung des Kantonsrates auf Antrag der Fraktionen |
6.2.4. Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)? |
§ 24 Abs. 1 GO KR:
das Plenum des Kantonsrates |
entsprechend 6.2.3 |
6.3. Welche Aufgaben haben die Kommissionen? Inwieweit wurde der Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG übernommen? |
Bst. a und d von Art. 44 ParlG |
§§ 49 ff. KRG, §§ 58 ff. GR:
Vorberatung der Ratsgeschäfte bzw. Ausübung der betreffenden Oberaufsicht sowie weitere Ihnen gemäss Kantonsratsgesetz und Geschäftsreglement zugewiesene Aufgaben |
6.4. Rechte: |
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6.4.1. Welche Rechte stehen Kommissionen ganz generell zu, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)? |
§ 28 - 30 GO KR:
Antragsrecht an das Plenum, Beizugsrecht von Mitgliedern des Regierungsrates und von kantonalen Mitarbeitenden (z.B. für das Kommissionssekretariat), Bdizung von externen Sachverständigen, Einholung von Rechtsgutachten, Recht Mitarbeitende des Kantons sowie Aussenstehende anzuhören, Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht der Kommission |
Antragsrecht, Beizugsrecht, Anhörungsrecht, Besichtigungsrecht, Recht auf Information der Öffentlichkeit |
6.4.2. Welche zusätzliche Rechte haben Aufsichtskommissionen? |
§§ 18 -19 sowie 28 -30 GO KR:
dieselben Rechte wie unter 6.4.1 erwähnt, die sich bei der Staatswirtschaftskommission (Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die kantonalen Anstalten sowie über die finanziellen Belange aller Gerichte, der Datenschutzstelle und der Ombudsstelle) und der Justizprüfungskommission (Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, aller anderer Stellen, die der Aufsicht des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts unterstehen, den Strafvollzug, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus) auch auf Aufgaben der Oberaufsicht beziehen. |
Erweiterte Akteneinsichtsrechte |
6.4.3. Welche zusätzlichen Rechte haben PUKs? |
§ 23 GO KR:
Befugnis, alle im Dienste des Kantons stehenden Personen zur Sache einzuvernehmen, wobei die Einvernommenen vom Amtsgeheimnis entbunden sind. |
§§ 34 h. KRG:
Recht auf Beschaffung von Informationen sowie auf Einvernahme von Zeugen von bestimmten Personen |
6.5. Wie und wo wird die Frage der Unvereinbarkeiten geregelt? |
Geschäftsordnung des Kantonsrates: vollzeitlich Angestellte des Kantons können weder in der Staatswirtschaftskom- mission noch in der Justizprüfungskommission Einsitz nehmen. In der Justizprüfungskommission dürfen praktizierende Rechtsanwälte nicht die Mehrheit bilden. Abgesehen davon keine weiteren Unvereinbarkeiten. |
§§ 25-30 GPR:
Im Gesetz über die politischen Rechte |
6.6. Sind die Sitzungen der Kommissionen von Gesetzen wegen geheim? |
§ 27 Abs. 1 GO KR:
ja |
§ 53 KRG:
Ja, vertraulich |
6.7. Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)? |
Parallel zum Antrag des Regierungsrates |
§ 11 GR:
Behandelt werden ausschliesslich die (zumeist auf einer regierungsrätlichen Vorlage beruhenden) Anträge der Kommissionen, wobei diese selbstverständlich ganz oder teilweise mit dem entsprechenden Antrag des Regierungsrates übereinstimmen können. |