Tabelle 5. Fraktionen

Erstellt am 19.05.12 03:05

Fragen

1.)

5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?


2.)

5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?


3.)

5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?


4.)

5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?


5.)

5.5. Beiträge an die Fraktionen:


6.)

5.5.1. Zu welchem Zweck?


7.)

5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?


8.)

5.5.3. In welcher Höhe?


9.)

5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?


 
AG

AI

AR

BE

5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

§ 17 GVG:

5 Ratsmitglieder

keine Fraktionen, Organsiation in Interessenverbänden (Gewerbe, Arbeitnehmer und Bauern)

GO Art. 23:

Die Mindestgrösse beträgt 3 Mitglieder

Art. 8 Abs. 1 GRG:

5

5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

Die Fraktionen konstituieren sich selber (Angelegenheit der im Rat vertretenen Parteien)

-
GO Art 24:

Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie haben zu Beginn jedes Amtsjahres schriftlich ihre Bezeichnung un den Namen der Präsidentin oder des Präsidenten bekannt zu geben.

Art. 81 Abs. 4 KV:

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Parteiübergreifende Fraktionen sind möglich.

5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

Vorberatung der Geschäfte des Grossen Rats

-
GO Art. 25:
  • Die Fraktionen tragen zur rationellen Geschäftserledigung bei
  • Sie erörtern die Kantonsratsgeschäfte und bereiten sie vor. Sie haben im Kantonsrat das Antragsrecht
Art. 8 Abs. 2 GRG:

Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.

5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

§§ 11 + 41:

Vertretung im Ratsbüro; Berechtigung, Anträge zu stellen und Vorstösse einzureichen

-
GO Art. 25:

Sie haben im Kantonsrat Antragsrecht

Art. 8 Abs. 2 GRG, Art. 31 GRG, Art. 52a GRG, Art. 61 Abs. 2 GRG, Art. 45 Abs. 2 GO, Art. 76 ff. GO:

Fraktionen haben Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. Sie haben das Recht, Aufträge, parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Entwürfe zu Grossratsbeschlüssen einzureichen. Sie haben das Recht, zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge zu stellen. Sie können sich zu jedem Geschäft zu Wort melden. Sie verfügen im Beratungsverfahren über besondere Rechte. Fraktionen haben ein Wahlvorschlagsrecht usw.

5.5. Beiträge an die Fraktionen:

§ 18 GVG:

Fr. 250'000.-- pro Jahr > Fr. 1'500.-- pro Fraktionsmitglied. Der Restbetrag wird als Grundentschädigung zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt

-

nein

Art. 11 Abs. 1 GRG, Art. 9 GO:

Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag.

5.5.1. Zu welchem Zweck?

-
-
-

Beitrag zur Finanzierung der Kosten für die Fraktionssekretariate

5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

Siehe 5.5

-
-

Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag entsprechend Fraktionsstärke und einem Zusatzbeitrag pro Mitglied.

5.5.3. In welcher Höhe?

Siehe 5.5

-
-

Grundbeitrag: CHF 12'000 bis 16 Mitglieder, CHF 24'000 ab 17 Mitglieder.

Zusatzbeitrag: CHF 3'500 pro Mitglied.

5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

Siehe 5.5

-
-

Sowohl als auch


 
BL

BS

FR

GE

5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

§ 25 Abs. 2 LRG:

5 Mitglieder

§ 13 GO:

Fünf Mitglieder (zu Beginn der Amtsdauer). Sinkt die Mitgliederzahl unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.

Art. 25 Abs. 2 GRG:

5 Mitglieder

Art. 27 LRGC:

7 personnes au moment de sa constitution. Si l'effectif d'un groupe se réduit à moins de 5 députés, ce groupe ne peut plus être représenté en commission.

5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

§ 25 Abs. 1 LRG:

Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die der gleichen Partei angehören oder sich als Angehörige verschiedener Parteien oder als Parteilose auf eine parlamentarische Gemeinschaft geeinigt haben

Durch freiwilligen Zusammenschluss (Meldung an ParlD), in der Regel eine Fraktion für jede politische Partei

Art. 25 GRG:
  • Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates, die derselben politischen Partei angehören oder auf derselben Liste einer Wählerinnen- und Wählergruppe im Sinn der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte gewählt wurden, bilden von Amtes wegen eine Fraktion.
  • Die übrigen Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen, unter der Bedingung, dass ihre Zahl mindestens fünf beträgt. Sie können auch um ihren Anschluss an eine bestehende Fraktion ersuchen.
  • Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
  • Die Fraktionen werden vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode anerkannt, selbst wenn sie mit der Zeit weniger als fünf Mitglieder haben. Während der Legislaturperiode kann eine Fraktion beschliessen, sich aufzulösen; es kann hingegen keine neue Fraktion mehr gebildet werden, auch nicht nach Ergänzungswahlen.
  • Das Mitglied des Grossen Rates, das aus einer Fraktion austritt oder aus ihr ausgeschlossen wird, muss von allen Ämtern, in die es vom Grossen Rat gewählt wurde oder für die es vom Büro bezeichnet wurde, zurücktreten.
Art. 27 LRGC:

Par eux-mêmes

5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

§ 26 LRG:

Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.

Politische Beratung der Geschäfte, Wahlvorschläge für Parlamentsorgane

Im Gesetz wird nichts Ausdrückliches erwähnt. Man kann aber aus ihm folgende Aufgaben ableiten:

  • Sie schlagen die Mitglieder der Kommissionen vor, die vom Büro ernannt werden.
  • Sie schlagen die Mitglieder vor, die vom Grossen Rat in die ständigen und in die besonderen Kommissionen gewählt werden.
  • Sie schlagen die Mitglieder vor, die vom Grossen Rat in die Organe und die Vertretungen gewählt werden.
  • Sie bereiten die Gegenstände vor, die in der Session behandelt werden (verschiedene Gegenstände und Wahlen), usw.
Art. 27 LRGC:

Organiser les interventions, désigner leurs représentants dans les commissions parlementaires.

5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

§ 27 Abs. 1 und 3:

Die Fraktionen werden im Verhältnis zu ihrer Stärke entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen berücksichtigt:

  • a. bei der Wahl der Büromitglieder;
  • b. bei der Wahl des Präsidenten oder der      Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Kommissionen.

Der Turnus bei der Bestellung des Ratspräsidiums und des Vizepräsidiums richtet sich soweit wie möglich ebenfalls nach der Stärke der Fraktionen.

§ 14 GO:

Erhöhte Redezeit im Plenum, Fraktionsentschädigungen, Einsitznahme in Kommissionen

Art. 26 GRG:

Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten. Sie können für die Bestellung von Kommissionen oder für Wahlen Kandidaturen vorschlagen. Eine Sprecherin oder ein Sprecher aus jeder Fraktion kann bei den Beratungen das Wort ergreifen, auch wenn es nur eine beschränkte Debatte gibt. Jede Fraktion erhält als Beitrag an die Deckung ihrer Sekretariats- und Betriebskosten eine jährliche Entschädigung.

Art. 27 LRGC:
  • Avoir des représentants dans les commissions parlementaires.
  • Avoir des représentants dans les commissions et délégations officielles.
  • Obtenir l'appui d'un assistant parlementaire avec une dotation de l'Etat correspondant à CHF 60'000.-.

5.5. Beiträge an die Fraktionen:

Ja

§ 13 GO:

ja

Art 26 GRG + Anhang zum Grossratsgesetz:

Ja

Art. 40 et 47 LRGC:

Oui

5.5.1. Zu welchem Zweck?

§ 28 Abs. 1 LRG:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben

§ 13 GO:

Kostenbeitrag (nicht näher definiert)

Die Entschädigungen dienen dazu, die Sekretariats- und Betriebskosten der Fraktionen zu decken.

Art. 40 LRGC:

Pour assurer leur fonctionnement

5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

§ 28 Abs. 2 LRG:

Grundbetrag und Zusatzbetrag pro Mitglied

§ 13 GO:

Grundbetrag pro Fraktion und Zuschlag pro Mitglied

Ein Grundbetrag, zu dem ein Betrag pro Fraktionsmitglied kommt.

Art. 40 et 47 LRGC:

Une base fixe et un montant proportionnel aux membres du groupe.

5.5.3. In welcher Höhe?

Siehe 5.5.4

§ 14 AB:

jährlich CHF 10'000 / Fraktion und CHF 500 / Mitglied

Art 26 GRG + Anhang zum Grossratsgesetz::

Ein Grundbetrag von 5200 Franken im Jahr. Ein Betrag pro Fraktionsmitglied von 260 Franken. Ausserdem erhält jede Fraktion (nach einem eigenen Verteilschlüssel) einen Teil der Entschädigungen, die an ihre Grossrätinnen und Grossräte ausbezahlt werden.

Au total 315 000 francs + 60 000 francs par groupe pour un assistant parlementaire.

5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

§ 11 GO § 28 Abs. 2 LRG:

10'000 Franken / Jahr als Grundbetrag 500 Franken / Jahr und Fraktionsmitglied (Den Zusatzbetrag erhalten auch Fraktionslose)

§ 14 AB:

Siehe 5.5.3.

Es handelt sich um eine gemischte Lösung mit einem Grundbetrag, zu dem ein variabler Betrag kommt, dessen Höhe von der Zahl der Grossrätinnen und Grossräte abhängt.

Voir réponse sous 5.5.2


 
GL

GR

JU

LU

5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

LRV Art. 59 Abs. 1:

5

GRG, Art. 16 Abs. 1:

fünf

11 LOP:

Trois députés

§ 42 Abs. 2 KV:

5 Mitglieder

5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

LRV Art. 59 Abs. 1:

Ratsmitglieder schliessen sich zusammen; jedes nur in 1 Fraktion

-

Sur la base des listes électorales déposées dans les trois districts

§ 42 Abs. 2 KV:

Mindestens 5 Mitglieder können eine Fraktion bilden

5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

LRV Art. 59 Abs. 1:

Erörtern Sachgeschäfte, Vorbereiten Wahlen

GRG, Art. 16 Abs. 2:

Vorbereitung der Sessionsgeschäfte

Préparer les travaux du Parlement et de ses commissions

§ 20 KRG:

Sie beraten die Ratsgeschäfte und nominieren vom KR vorzunehmende Wahlen

5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

LRV Art. 2, 22, 29, 60:

Stellen Stimmenzähler; Vertretung im Büro, in Ko

GGO, Art. 65 Abs. 1:

Einreichen von Fraktionsvorstössen

17/2 et 18/1 LOP:

Intervention dans la procédure des débats. Chaque président de groupe est membre du Bureau

  • Vertretung in Kommissionen § 12 Abs. 2, 22, 31a Abs. 4 KRG
  • Vertretung in GL § 20 Abs.1 KRG
  • Vorstösse einreichen 63 Abs. 1 KRG
  • Anträge auf Kommissionsbe-

stellung § 5 Abs. 1 GO

  • Reihenfolge Worterteilung § 27 Abs. 2 GO
  • Protokolle § 60 Abs. 3 GO
  • Termin für Fraktionssitzung § 18 Abs. 1 GO
  • Entschädigungen §§ 86, 86a KRG
  • Wahlanträge § 48 Abs. 1b GO

5.5. Beiträge an die Fraktionen:

nein

GGO, Art. 43 Abs. 2:

ja

Oui

§ 4 GRBeschluss Entschädigung an Mitglieder und Fraktionen:

Ja / KRB über die Entschädigungen der Mitglieder und der Fraktionen, SRL 70

5.5.1. Zu welchem Zweck?

-
-
11/3 LOP:

Etude des affaires que doit traiter le Parlement

Beitrag an die Infrastruktur- und Sekretariatskosten

5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

-
GGO, Art. 43:

Jährliche Grundentschädigung von Fr. 4000.00 und eine Entschädigung von Fr. 300.00 je Ratsmitglied

Art. 7 AIP:

Elle comprend :

a) une contribution de base de 4 294 francs;

b) une contribution de 752 francs par député et par suppléant

(indexées aux coût de la vie)

-

5.5.3. In welcher Höhe?

-

Vgl. Ziff. 5.5.2

Elle dépend du nombre de membres de chaque groupe parlementaire

-

5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

-

Vgl. Ziff. 5.5.2

7 AIP:

Elle comprend :

a) une contribution de base de 4 294 francs;

b) une contribution de 752 francs par député et par suppléant

(indexées aux coût de la vie)

§ 4 GRB:

Grundbeitrag pro Fraktion 12 000 Franken, Zusatzbeitrag 1000 Franken pro Mitglied


 
NE

NW

OW

SG

5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

OGC art. 6:

5 membres

LRG 11:

5 Landratsmitglieder

KRG 10:

fünf Ratsmitglieder

GeschKR 24:

7

5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

OGC art. 6:

Tout parti représenté par cinq députés au moins constitue un groupe, Deux ou plusieurs partis comptant ensemble cinq députés au moins peuvent s'unir pour former un groupe.

LRG 12:

Mitteilung an das Landratsbüro

KRG 10:

idR aus Kantonsratsmitgliedern der gleichen Partei

GeschKR 24:

Zusammenschluss von wenigstens 7 Ratsmitgliedern, verbunden mit der Willensäusserung, eine Fraktion zu bilden

5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

OGC art. 23:

Proposer au bureau du Grand Conseil les membres de leur groupe au sein des commissions.

(Pas d'autres dispositions dans la loi d'organisation du Grand Conseil)

-
KRG 10:

Fraktionen fördern eine rationelle Geschäftserledigung. Sie bereiten die Wahlen vor.

GeschKR 26:

Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.

5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

Cst.NE art. 64 OGC art. 6b, 7, 82d, 130a, 131 et 131a:
  • Droit d'initiative
  • Participation aux séances du bureau du Grand Conseil
  • Indemnisation forfaitaire annuelle aux groupes et à leurs présidents (le droit aux indemnités est subordonné à la publication ou au dépôt préalable des comptes du parti pour l'année civile écoulée)
  • Indemnisation des séances de groupes (maximum 2 par session)
LRR 77, LRG 16, LRR 40:
  • Anspruch auf angemesssene Vertretung in den Kommissionen
  • Vorschlagsrecht für die Wahlen in die ständigen Kommissionen, die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters und der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie der weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden;
  • Vorrang bei Wortmeldungen während den Landratssitzungen (diesen Vorrang geniessen auch die Kommissionen)
KRG 10:

Fraktionen haben das Recht parlamentarische Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.

GeschKR 25:

angemessene Berücksichtigung bei Wahlen

5.5. Beiträge an die Fraktionen:

OGC art. 131a:

Chaque groupe constitué reçoit une indemnité annuelle de 5000 francs

EntschG 9:

Ja

KRG 11:

Ja

GeschKR 158 ff.:

5.5.1. Zu welchem Zweck?

Le but n'est pas défini dans la loi, mais seulement dans le rapport d'introduction de cette disposition: chaque groupe reçoit une indemnité pour son activité au sein du Grand Conseil.

Nicht näher bestimmt.

nicht näher bestimmt für Fraktionsarbeit

GeschKR 159:

für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte

5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

OGC art. 131a:

Il s'agit d'une contribution annuelle fixe.

EntschG 9:

Grundbeitrag und Beitrag je Mitglied

KRG 11:

Grundbeitrag und Beitrag je Mitglied

GeschKR 159 f.:
  • Entschädigung von Mitglieder und Präsident je Fraktionssitzungen
  • Fraktionsvergütung bestehend aus Grundbetrag und Zuschlag je Mitglied

5.5.3. In welcher Höhe?

5000 francs

EntschG 9:
  • Grundbeitrag: Fr. 4430.- / Jahr
  • Je Fraktionsmitglied: Fr. 665.- / Jahr
KRG 11:
  • Grundbeitrag Fr. 3000.– je Fraktion/Jahr
  • Zusatzbeitrag Fr. 200.– je Mitglied/Jahr
KRB Entschädigung 2:
  • Entschädigung von Mitglieder und Präsident je Fraktionssitzungen: analog zur Entschädigung der Ratsmitglieder für Sitzungen
  • Fraktionsvergütung: Grundbetrag Fr. 30'200.-, Zuschlag je Mitglied Fr. 2'400.-
  • 5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

    OGC art. 131a:

    Il s'agit d'un forfait par groupe parlementaire.

    Au surplus, chaque parti représenté au Grand Conseil reçoit une indemnité annuelle de 700 francs par membre élu. Cette indemnité est destinée aux partis (et non aux groupes) pour les activités qu'ils déploient à d'autres niveaux.

    EntschG 9:
    • Grundbeitrag: Fr. 4430.- / Jahr
    • Je Fraktionsmitglied: Fr. 665.- / Jahr (Fraktionslose erhalten Beitrag von Fr. 665.- /Jahr)
    KRG 11:

    Grundbeitrag Fr. 3000.– je Fraktion/Jahr und Zusatzbeitrag Fr. 200.– je Mitglied/Jahr

    s. 5.5.2. f.


     
    SH

    SO

    SZ

    TG

    5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

    GO § 8 Abs. 1:

    5 Personen

    § 14 KRG:

    5 Mitglieder

    § 28 GO-KR:

    5 Mitglieder

    GOGR § 69:

    fünf Mitglieder

    5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

    Dazu ist nichts Konkretes festgehalten.

    § 14 KRG:

    Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.

    -
    GOGR § 69:

    Durch Mitteilung an das Ratspräsidium

    5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

    Dazu ist nichts Konkretes festgehalten.

    § 14 KRG:

    Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen.

    § 27 Abs. 2 GO-KR:

    Vorberatung der Geschäfte und Vorbereitung der Wahlen des KR

    Vorberatung der Geschäfte

    5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

    Dazu ist nichts Konkretes festgehalten.

    § 14 KRG:

    Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet sich nach ihrer Grösse. Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.

    § 11 Abs. 3 GO-KR:

    Proportionaler Anspruch auf Kommissionssitze

    GOGR 60 ff:

    Stellen von Mitgliedern für die Ständigen Kommissionen und Spezialkommissionen

    5.5. Beiträge an die Fraktionen:

    KV Art. 59 Abs. 5:

    Bis anhin nein. Es können jedoch Beiträge an die Fraktionen ausgerichtet werden.

    § 14 KRG:

    Ja

    ja

    BE II Ziffer 3:

    ja

    5.5.1. Zu welchem Zweck?

    -
    § 1 KR-Verordnung über die Fraktionsbeiträge:

    Es handelt sich um einen Beitrag an die Infrastruktur- und Sekretariatskosten der Fraktionen.

    § 27 Abs. 3 GO-KR:

    Beitrag an die Geschäftsführungskosten (Sekretariatsarbeiten, Dokumentation, Beizug von Referenten und Experten)

    BE II Ziffer 3:

    ohne Zweckvorgabe;

    in Ergänzung: Auszahlung zur Unterstützung von Abstimmungskommitees direkt durch die Fraktionen

    5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

    -

    Der Betrag ist in der kantonsrätlichen Verordnung über die Fraktionsbeiträge festgeschrieben.

    Grundentschädigung + Beitrag pro Fraktionsmitglied

    BE II Ziffer 3:

    teilweise pro Fraktion, teilweise pro Fraktionsmitglied

    5.5.3. In welcher Höhe?

    -
    § 2 Fraktionsbeiträge-V:

    Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine finanzielle Unterstützung von insgesamt 200'000 Franken pro Jahr.

    -
    BE II Ziffer 3:

    jährlich Fr. 5'000.-- pro Fraktion sowie jährlich zusätzlich Fr. 300.-- pro Fraktionsmitglied

    5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

    -

    Jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken. Der verbleibende Betrag wird nach der Zahl der beitragsberechtigten Fraktionsmitglieder auf die Fraktionen verteilt (Kopfbeiträge).

    KRB über Beiträge an die Geschäftsführungskosten des Kantonsrates:

    Grundentschädigung Fr. 4000.-/Jahr/Fraktion + Fr. 200.-/Jahr/Fraktionsmitglied

    vgl. Ziffer 5.5.3


     
    TI

    UR

    VD

    VS

    5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

    art. 10 LGC:

    5 députés

    GO 39:

    Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.

    32 al. 3 LGC:

    Un groupe doit comprendre au moins cinq membres.

    Art. 29 Abs. 1 GORBG:

    Fünf Abgeordnete

    5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

    art. 10-11 LGC:

    Les groupes sont constitués de tous les députés élus sur la même liste. Les députés appartenants à des listes avec moins de 5 élus peuvent adhérer à un groupe constitué comme ci-dessus, avec son accord.

    Politische Abmachung, keine Funktion des Ratsplenums. Die Fraktionen haben dem Büro die Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekannt zu geben.

    32 al. 1 + 2 LGC:

    Un groupe parlementaire réunit les députés membres d'un même parti. Les députés qui ne sont membres d'aucun parti et les députés membres de partis différents, mais partageant les mêmes orientations politiques, peuvent également se constituer en groupes.

    Art. 48 RGR:

    Die Fraktion bildet sich anlässlich der konstituierenden Sessio grundsätzlich für die Dauer einer Legislaturperiode. Sie wählt ihre Bezeichnung, ihren Präsidenten und dessen Stellvertreter und benachrichtigt hierüber unter gleichzeitiger Angabe ihrer Mitglieder die Validierungskommission.

    5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

    La préparation des débats des commissions et du parlement.

    GO 39:

    Aufgabe der Fraktionen ist es, die Geschäfte des Landrats politisch vorzubereiten.

    Aucune tâche n'est assignée par la loi.

    Art. 30 GORBG:

    Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei. Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvorschläge zuhanden des Büros ab.

    5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

    art. 27 et 12 LGC:

    Les groupes ont droit a une répartition des sièges dans les commissions proportionnelle à leur force, compte tenu que chaque groupe a droit à au moins un représentant dans chaque commission et à ce que leur chef fasse partie du bureau.

    GO 80, GO 4:

    Die Fraktionen

    • werden über die geplanten Landratsgeschäfte orientiert
    • können parlamentarische Vorstösse einreichen

    Les groupes parlementaires ont droit au versement d'indemnités (voir point 3.6), ont le droit de proposer des candidats commissaires pour siéger dans les commissions ou remplacer des membres démissionnaires (lorsqu'un siège devient vacant dans une commission, il reste acquis au groupe auquel appartient le député à remplacer), ont droit à obtenir la documentation et les informations nécessaires à l'accomplissement de leur mandat, ont droit à être représentés dans les commissions de surveillance et de présentation, ont droit à pouvoir siéger toutes les trois semaines pendant une matinée afin de discuter des objets soumis au GC, ont droit à une représentation équilibrée au sein des commissions thématiques, ont le droit de déposer des interventions parlementaires.

    Art. 29 Abs. 2 und 3 GORBG:

    Die Fraktionen haben das Recht, in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten zu sein. Die Fraktionen haben das Recht auf eine Entschädigung.

    5.5. Beiträge an die Fraktionen:

    art . 170 LGC:

    Oui

    NBV 7a, RB 2.2251:

    Die Fraktionen erhalten jährlich eine Grundbeitrag von Fr. 3'000.-- sowie einen Zuschuss von Fr. 150.-- pro Fraktionsmitglied.

    Voir point 3.6. L'affectation de la contribution financière destinée aux groupes ne fait pas l'objet de dispositions légales spécifiques.

    Art. 29 Abs. 3 GORBG; Art. 49 RGR:

    Ja

    5.5.1. Zu welchem Zweck?

    En principe pour soutenir l'activité des groupes (ev. secrétariat, consultant scientifique), indirectement comme aide financière aux partis politiques.

    keine Zweckbestimmung

    Voir ci-dessus

    -

    5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

    art. 170 LGC:

    Sur la base d'une somme annuelle forfaitaire égale pour tous les groupes et d'un montant supplémentaire selon le nombre de députés appartenants au groupe.

    Siehe 5.5

    Voir point 3.6

    Anhang 1 zum RGR:

    Jede parlamentarische Fraktion erhält einen jährlichen Beitrag von 6000 Franken. Zusätzlich wird ihr ein Beitrag von 3000 Franken für jeden Abgeordneten der Fraktion bezahlt. Abgeordnete, die keiner parlamentarischen Fraktion angehören, erhalten nur den Minimalbeitrag von 3000 Franken pro Abgeordneten.

    5.5.3. In welcher Höhe?

    art. 170 LGC:

    Chaque groupe reçoit annuellement une contribution de fr. 40'000.-- et un supplément de fr. 3'000.-- par député.

    Siehe 5.5

    Voir point 3.6

    vgl. oben

    5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

    art. 170 LGC:

    Il s'agit d'un forfait annuel auquel s'ajoute un montant par membre du groupe.

    Siehe 5.5

    Le système vaudois combine les deux options. Voir point 3.6

    vgl. oben


     
    ZG

    ZH

    5.1. Welches ist die Mindestgrösse der Fraktionen?

    GO KR:

    drei

    § 54 KRG:

    5 Mitglieder

    5.2. Wie werden Fraktionen gebildet?

    GO KR:

    Selbstkonstitution und Anmeldung beim Büro

    Durch eigene Konstituierung. Falls eine Fraktion aus mehr als einer politischen Partei besteht: Durch Erklärung gegenüber der Geschäftsleitung des Kantonsrates.

    5.3. Welches sind die Aufgaben der Fraktionen?

    GO KR:

    Angemessene Vertretung in den Kommissionen

    Vorberatung der Ratsgeschäfte und Nomination von Kandidierenden für durch den Kantonsrat zu vergebende öffentliche Funktionen zuhanden der Interfraktionellen Konferenz (IFK) des Kantonsrates. Übrige Aufgaben gemäss jeweiligem Fraktionsstatut.

    5.4. Welche Rechte hat eine Fraktion?

    GO KR:

    wie oben

    §§ 55/56 KRG; §§ 73/74 GR:

    Recht auf Vertretung in den Kommissionen nach ihrer mandatsmässigen Stärke, Anspruch auf Fraktionsentschädigung, auf Vertretung in der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK) sowie auf Erhalt aller ratsrelevanten Unterlagen.

    5.5. Beiträge an die Fraktionen:

    KRB über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates:

    ja. Beiträge zur Enschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Kosten.

    § 55 KRG:

    ja

    5.5.1. Zu welchem Zweck?

    -
    § 55 KRG:

    Als "Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit"

    5.5.2. Wie erfolgt die Bemessung?

    KRB über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates:

    Grundentschädigung von Fr. 2500.-- pro Jahr und ein Zuschuss von Fr. 500.-- pro Fraktionsmitglied und Jahr

    § 55 KRG:

    Nach der Zahl der Fraktionsmitglieder, ergänzt durch einen Grundbetrag

    5.5.3. In welcher Höhe?

    KRB über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates:

    vgl. oben

    KRB LS 171.13:

    Jährlicher Grundbetrag CHF 40'000

    Jährlicher Zuschlag je Fraktionsmitglied CHF 2800

    5.5.4. Falls die Fraktionen Beiträge des Staates erhalten, werden diese in Form eines Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied entrichtet?

    KRB über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates:

    vgl. oben

    Siehe 5.5.3