10. Wahlen Zur Übersicht Drucken Export nach Excel

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10.1. Welches sind die Wahlbefugnisse des Parlamentes?

  • Präsidium des Grossen Rats (bestehend aus dem Grossratspräsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten)
  • Hauptamtliche und nebenamtliche Richterinnen und Richter des Obergerichts und der Spezialverwaltungsgerichte
  • Staatsanwaltschaft / Jugendanwaltschaft / Untersuchungsrichter
  • Erziehungsrat
  • Kuratorium
  • Bankrat der Aargauischen Kantonalbank
29.01.2009
29bis KV; 31, 32 GR GR:

Präsident, Büro, Kommissionen, Bezirksgerichtspräsident

24.09.2008
GO Art. 28 und KV Art. 73:

Der Kantonsrat wählt

  • a) den Ratspräsidenten sowie die beiden Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros
  • b) die Mitglieder und Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Jugendgerichtes
  • c) auf Vorschlag des Regierungsrates, den Ratsscheiber sowie den Staatsanwalt
  • d) den Leiter des Parlamentsdienstes
  • e) die Finanzkonrolle
  • f) das Datenschutz-Kontrollorgan

 

30.08.2008
Art. 77 KV, Art. 16a, Art. 16b Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 GRG, Art. 32 Abs. 1 KDSG, Art. 5 Abs. 1 KFKG:

Der Grosse Rat wählt bzw. bestätigt insbesondere:

  • die Grossratspräsidentin bzw. den Grossratspräsidenten
  • die 1. und 2. Grossratsvizepräsidentin bzw. den 1. und 2. -vizepräsidenten
  • die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen
  • die Mitglieder der ständigen Kommissionen
  • die Mitglieder des Büros des Grossen Rates
  • die Regierungspräsidentin bzw. den Regierungspräsidenten
  • die Staatsschreiberin bzw. den Staatsschreiber
  • die Präsidentin bzw. den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht
  • die übrigen Mitglieder der Gerichte
  • die Ratssekretärin bzw. den Ratssekretär
  • die Beauftragte bzw. den Beauftragten für Datenschutz
  • die Vorsteherin bzw. den Vorsteher der Finanzkontrolle
  • die Präsidien und Mitglieder diverser weiterer Justizbehörden
04.02.2009

Organe des Parlamentes, Präsidium und Vizepräsidium des Regierungsrates, Gerichtswahlen, Leiter Finanzkontrolle, Ombudsman, Landschreiber

30.08.2008
  • Ratsbüro und Kommissionen des Grossen Rates (ausser Spezialkommissionen) inkl. deren Präsidien
  • Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter an allen kantonalen Gerichten, Strafbefehlsrichter
  • Ombudsman, Leiter Finanzkontrolle, Leiter Parlamentsdienst, Datenschutz-

beauftragter

13.12.2008
Art. 153 und 154 GRG:

Folgende Personen werden in Einzelwahl gewählt:

  • die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates;
  • die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
  • die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
  • die Präsientin oder der Präsident des Kantonsgerichts;
  • die Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 über Justiz (JG);
  • die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates;
  • die Mitglieder des Justizrats.

Die Mitglieder der ständigen Kommissionen, der anderen Kommissionen und die übrigen in Artikel 153 Abs. 1 nicht genannten Personen werden in Listenwahlen gewählt.

 

Aufgrund der Spezialgesetzgebung ebenfalls vom Grossen Rat gewählt werden ein oder mehrere Mitglieder von Gremien wie dem Senat der Universität oder Verwaltungräten öffentlich-rechtlicher Anstalten.

08.04.2011
Art. 87 CstGE et art. 2 LRGC:

Le Bureau, les magistrats du Pouvoir judiciaire en dehors des élections générales et les représentants du Grand Conseil dans les commissions et délégations officielles (CODOF).

30.08.2008
KV Art. 88, LRV Art. 20:

Leiter Finanzkontrolle; Ko (s. vorstehend); Jugendanwalt, öffentliche Verteidiger, Präsident, Vizepräsident, erstmalig ins Büro

30.08.2008
KV, Art. 36:

Der Grosse Rat wählt seine Organe und Kommissionen, Regierungspräsidium, Mitglieder Kantons- und Verwaltungsgericht, weitere Amtsinhaberinnen und – inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung (z.B. Bankrat, Konsultativrat RhB)

24.09.2008
18/1 LOP, 13 RP 20a/3 LOP 94 CstJU 15/3 LOJ, 8/1 LOP, législation spéciale:
  • Président, premier et deuxième vice-présidents, scrutateurs et scrutateurs suppléants
  • Secrétaire du Parlement
  • Président et vice-président du Gouvernement
  • Autorités judiciaires
  • Commission des recours en matière d’impôt
  • Commission cantonale de la protection des données à caractère personnel
  • Commission du fonds de péréquation
  • Préposés aux offices de poursuites et faillites
  • Contrôleur général des finances
03.09.2008
§ 44 Abs.1 und 2 KV, § 12 Abs. KRG, § 22 Abs 2 DSG, § 3 Abs 3 FKG, § 46 Abs.3, 57 Abs.3, 62 Abs.3 OG:
  • Präsident/in/ und Vizepräsidentin/in, Stimmenzähler, Kommissionen (eigene), Regierungspräsident/in/-vize, Staatsschreiber, alle Mitglieder der Gerichte
  • Datenschutz-

beauftragte (Genehmigung)

  • Leiter Finanzkontrolle (Genehmigung)
  • Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Jugendanwälte
13.12.2008
OGC art. 2e et 45:

En début de législature, lors de la séance d'installation des autorités, le Grand Conseil élit son président, un premier et un second vice-président, deux secrétaires, quatre scrutateurs et deux scrutateurs suppléants. Le parlement élit les magistrats de l'ordre judiciaire, les assesseurs de l'autorité tutélaire et les jurés cantonaux.

03.09.2008
LRG 14, KVV 59a, LRR 71:
  • Wahl des Landratsbüros;
  • den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar;
  • die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts;
  • die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts;
  • die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
  • Für die durch den Landrat zu bestimmenden Behörden und Kommissionen die Mitglieder, Präsidien und Sekretariate
  • Wahl von weiteren Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der Gesetzgebung
03.09.2008
KRG 21, KRG 25, KV 69, KRG 51, DatenschutzG, SteuerG, GesundheitsG:
  • Wahl des Ratspräsidiums und der Ratsleitung
  • Wahl der ständigen Kommissionen des Parlaments
  • Landammann und Landstatthalter
  • Vizepräsidien des Obergerichts, Verwaltungsgerichts und Kantonsgerichts
  • Landschreiber
  • Staatsanwälte, Verhörrichter, Jugendanwalt und Stellvertretungen
  • Jugendgericht
  • Ratssekretär/-in
  • Datenschutz-

beauftragter

  • kantonale Steuerrechts-

kommission

  • Aufsichtskommission Kantonsspital
13.12.2008
KV 64, Spezialgesetze:

Wahlbefugnisse des Parlamentes:

  • Organe des Kantonsrates
  • Vertretungen in interkantonalen und internationelen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen
  • Regierungspräsident
  • Staatssekretär
  • Präsident und weitere Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes
  • Weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe wie: Universitätsrat, Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
08.09.2008
KV Art. 73 Abs. 1, GO § 63:

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.

Mit Ausnahme des letzten Jahres einer Amtsperiode wählt der Kantonsrat jeweils im Dezember den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin, den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen und die Stimmenzählenden des Kantonsrates für das nächste Jahr.

08.09.2008
Art. 75 KV; § 11 KRG; § 31 InfoDG; § 8 KRG; §§ 19-21 KRG:

Der Kantonsrat wählt:

a) den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;

b) die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;

c) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;

d) die Staatsanwälte;

e) den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;

f) den Chef der Finanzkontrolle.

Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen.

 

Der Kantonsrat wählt den Ratssekretär.

 

Der Kantonsrat wählt den Beauftragten für Information und Datenschutz.

 

Der Kantonsrat wählt überdies die parlamentarischen Organe (Präsident, Vizepräsident/in, Stimmenzähler/innen, Kommissionen).

08.01.2009
  • Organe des Parlaments
  • Landammann und Landesstatthalter
  • Präsidenten und (nicht ganz alle) Mitglieder der kantonalen Gerichte
  • Präsident und Mitglieder des Bankrates
  • Mitglieder des Erziehungsrates
  • Staatsanwalt und Vertreter
  • Staatsschreiber
  • Standesweibel
08.09.2008
KV § 38:

Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Zudem wählt er den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte und der Anklagekammer sowie die Jugendanwälte.

08.09.2008
art. 12, 168 LGC; art. 36 Cost./TI; art. 27 LGC; art. 30 et 31 L sulla protezione dei dati personali:

Le bureau (en fait le président et les deux vice-présidents); le secrétaire général; les magistrats de l'ordre judiciaire (sauf les juges de paix); les commissions parlementaires (en prenant acte des propositions des groupes); les CdA d'établissements publics (v. EOC, ACR), en force de loi spéciales, sur proposition du gouvernement. Le Grand Conseil confirme la nomination par le gouvernement du préposé à la protection des données et de la commission cantonale en la matière.

08.09.2008
KV 92, GO 92 ff.:

Die Wahlbefugnisse des Landrats sind in KV 92 umschrieben. Hinzu kommen die Wahlen nach GO (Landratsbüromitglieder, Kommissionen, siehe dazu GO 92 ff.)

08.09.2008
Art. 22 LGC, art. 30 LGC, art. 46 LGC, art. 59 LGC, art. 154, 155, 157, 158 et 160 LGC:

Sont élus par le GC: tous les organes du parlement (sauf les membres d'une commission d'enquête parlementaire), tels que Bureau, président, secrétaire général, commissions de surveillance, de présentation, thématiques, experts indépendants de la commission de présentation, juges et juges suppléants du Tribunal cantonal, membres de la Cour des comptes, assesseurs du Tribunal cantonal.

08.09.2008
Art. 50 GORBG, Art. 25 GORBG, Art. 32 Abs. 2 GORBG, Art. 39 Abs. 2 KV, Art. 13 Abs. 2 und 15 al. 3 des Gesetzes über über die Rechtspflege :
  • Mitglieder des Präsidiums
  • Oberaufsichtskommissionen
  • Chef des Parlamentsdienstes
  • Mitglieder sowie Präsident und Vizepräsident des Kantonsgerichts
  • Mitglieder der Staatsanwaltschaft sowie Generalstaatsanwalt
  • Mitglieder von Kommissionen mit gerichtlichen Funktionen (Rekurskommissionen, Datenschutzkommission, Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Kommission Kirchen-Staat)
04.11.2009
KV:

Landschreiberin bzw. Landschreiber sowie des Präsidiums des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes, Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte.

 

Wahl des Präsidiums und Vizepräsidiums des Kantonsrates, der Stimmenzählenden und der Kommissionen, Wahl des Landammannes und des Statthalters (Präsidium und Vizepräsidium des Regierungsrates)

08.09.2008
  • Organe des Parlaments
  • Mitglieder der kantonalen Gerichte
  • Ombudsperson
  • Leiter/in der Finanzkontrolle
  • Datenschutz-

beauftragte/r

  • weitere Behörden gem. 10.2.1
13.12.2008

10.2. Offene und geheime Wahlen:

Art. 152 GRG:
08.04.2011
67 CstJU:
03.09.2008

Siehe Antwort zu Ziffer 10.1

08.09.2008

10.2.1. Gibt es gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahlen?

§ 40 GVG i.V.m. § 60 GO:

Geheime Wahlen

29.01.2009
24 KV; 17 Verordnung über das Landrecht (G S 141.010):

Begnadigungen, Bürgerrecht

13.12.2008

keine

30.08.2008
Art. 99 Abs. 1 GO:

Alle Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen.

04.02.2009
58 Abs. 3 LRG:

Präsidien und Vizepräsidien des Landrates und des Regierungsrates

30.08.2008
§ 31 Abs. 2 GO:

Wenn mehr Kandidaturen vorliegen, als Personen zu wählen sind

30.08.2008
Art. 152 Abs. 2 GRG:

Alle Wahlen werden geheim durchgeführt.

08.04.2011
Art. 104 LRGC:

Toutes les élections

30.08.2008
LRV Art. 113, 20, 22, 117, 118:

Grundsätzlich geheime Wahl ("sofern die LRV keine offenen Wahlen vorsieht"); ausdrücklich geheim: Präsident, Vizepräsident, erstmalige Wahl ins Büro; erstmalige Wahl Angestellte (Wiederwahl stillschweigend / offen)

30.08.2008
GRG, Art. 57, 58:

Ja, siehe Ziff. 10.1 (Ausnahme: Kommissionen des Grossen Rates werden offen gewählt, sofern nicht mehr Kanditaten vorliegen als Sitze zu vergeben sind)

24.09.2008
66 RP:

Toutes celles auxquelles procède le Parlement

03.09.2008
§ 51 Abs. 3 KRG:

grundstäzlich alle, Ausnahme § 51 Abs. 4 KRG

03.09.2008
OGC art. 119 et 120:

Les élections ont lieu au scrutin secret, à la majorité absolue des bulletins délivrés aux deux premiers tours, puis à la majorité relative aux troisième et quatrième tours. Si le nombre des candidats ayant obtenu la majorité absolue dépasse celui des personnes à élire, ceux qui ont obtenu le moins de voix sont éliminés. En cas d'égalité de suffrages au quatrième tour, s'il y a compétition, le sort décide. Lorsque le nombre des candidats présentés ne dépasse pas celui des membres à élire, ces candidats sont déclarés élus sans scrutin.

03.09.2008

Nein

03.09.2008
GO 12:

Erstmalige Wahl als Stimmenzählende/r (weil dies idR die erste Vorstufe für das spätere Präsidium ist)

19.01.2009
GeschKR 141:
13.01.2009
GO § 61:

Wahlen sind geheim durchzuführen. Werden für Kommissionen nicht mehr Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt erklärt werden.

08.09.2008
§ 70 GR; § 18 GR:

Einzel- und Listenwahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Ausnahme: Werden für eine Kommission nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, werden die Mitglieder in offener Wahl gewählt.

08.09.2008
§ 77 GO-KR:

ja

08.09.2008
GOGR § 58:

Die Funktionen mit geheimer Wahl sind abschliessend definiert

08.09.2008
art. 114 LGC:

Les élections se font, en vertu de la loi, à bulletin secret, dans le cas où le nombre de candidats dépasse celui des charges à repourvoir.

08.09.2008
Art. 92 Abs. 1 GO:

Die Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern der Landrat nicht offene Wahl beschliesst.

08.09.2008
art. 99 LGC:

Toutes ces élections ont lieu à bulletin secret.

08.09.2008
Art. 113 RGR, Art. 115 RGR:

Alle Wahlen und Ernennungen, für die der Grosse Rat zuständig ist, erfolgen in einem geheimen Urnengang.

Ausnahme: stille Wahl, wenn die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten jen der zu besetzenden Funktionen oder Aemter nicht überschreitet. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Grossen Rates sowie die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwalts erfolgt immer in einem geheimen Urnengang.

04.11.2009
GO KR:

Alle Wahlen sind geheim gemäss GO KR, ausser Kommissionswahlen

08.09.2008
§ 13 KRG / § 41 Abs. 1 GR:
  • Mitglieder des Ratspräsidiums (in 3 getrennten Wahlgängen)
  • Mitglieder der kantonalen Gerichte (beim Kassationsgericht zusätzlich dessen Präsidium)
  • Präsidien und ordentliche Mitglieder der Baurekurs-

kommissionen

  • Präsidium der Zürcher Kantonalbank (3 Mitglieder)
13.12.2008

10.2.2. Gibt es usanzmässig geheime Wahlen?

keine

30.08.2008

vgl. 10.2.1

30.08.2008

Ratsbüro (Präsidium, Vizepräsidium, fünf weitere Mitglieder)

30.01.2009

Non.

22.01.2009

Siehe Ziff. 10.1

24.09.2008

Non

03.09.2008

Nein

03.09.2008
GO 46:

Keine, nur auf Zweidrittels-Mehrheits-Beschluss

08.09.2008

nein

08.09.2008

Die Usanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben

08.09.2008
Art. 93 Abs. 3 GO:

Selten, ausser wenn gesetzlich vorgeschrieben.

08.09.2008

Selon la loi (voir. 10.2.1)

08.09.2008

10.2.3. Gibt es Usanzmässig offene Wahlen?

Regel

24.09.2008
GO Art. 50:

Die Wahlen finden in der Regel offen statt

30.08.2008

Stille Wahlen

30.08.2008

Alle übrigen unbestrittenen Wahlen

30.08.2008

Non.

22.01.2009

Siehe Ziff. 10.1

24.09.2008
86 et 93 CstJU et LDP:

Députés et membres du Gouvernement par le peuple

03.09.2008

Non

03.09.2008

Alle

03.09.2008

idR alle übrigen, ausser bei erstmaliger Wahl als Stimmenzählende/r

08.09.2008

nein

08.09.2008
GOGR § 59:
  • Mitglieder des Ratssekretariats und die Stimmenzählenden
  • Mitglieder der ständigen Kommissionen
  • Revisionsstelle der Kantonalbank
  • Kontrollstelle der Gebäudeversicherung
08.09.2008

Normalerweise beschliesst der Landrat offene Wahl.

08.09.2008

non

08.09.2008

Wahl der weiteren dem Kantonsrat zustehenden Funktionen, sofern nicht mehr Kandidierende zur Verfügung stehen, als Sitze zu vergeben sind

10.09.2008

10.2.4. Gibt es Bedingungen für offene Wahlen?

Regel

24.09.2008
58 Abs. 2 LRG:

Zahl der Vorgeschlagenen = Zahl der zu Wählenden

30.08.2008
§ 31 Abs. 2 AB:

Zustimmung von zwei Drittel der Ratsmitglieder zur offenen Wahl

30.08.2008
Art. 105 à 107A LRGC:

Critères de formation pour les élections judiciaires, cv et formation spécifique pour les élections CODOF.

30.08.2008
GRG, Art. 58 Abs. 2:

Kommissionen: Offenes Handmehr, sofernt nich mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind

24.09.2008
6 LDP + LOJ:

Avoir 18 ans et ne pas être interdit pour cause de maladie ou de faiblesse d’esprit.

Pour les élections judiciaires, disposer du brevet d'avocat ou notaire et condition de domicile pour les fonctions permanentes.

Pour les autres fonctions, critères spécifiques à remplir en fonction du poste.

27.01.2011
§ 51 Abs 4 KRG, § 5 GO:

geheime Stimmabgabe als Ausnahme bei Wahlen der Kommissionen des KR

03.09.2008

keine

03.09.2008

Keine

08.09.2008
GOGR § 59:

Offene Wahl ist zulässig, sofern ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen vorliegt, der nicht mehr Personen aufführt als zu wählen sind.

08.09.2008

Mehrheitsbeschluss

08.09.2008

non

08.09.2008

gemäss § 43 GR (LS 171.11)

10.09.2008

10.3. Wie ist das Wahlverfahren geregelt?

§§ 60 ff. GO:
30.08.2008
29 GR GR:
24.09.2008
GO Art. 64:

Wahlen:

Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte der Präsident gewählt.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.

Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen den Uebrigbleibenden in gleicher Weise abgestimmt, bis jemand die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.

Bestätigungswahlen:

Bei Bestätigungswahlen von Behörden oder Kommissionen wird, sofern der Kantonsrat nichts anderes beschliesst, gesamthaft abestimmt. Die Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestätigt.

Mitteilung:

Die Ergebnissse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behörden sowie anderen davon Betroffenen druch das Büro schriftlich mitgeteilt

30.08.2008
Art. 99 ff. GO:

Heute gilt im ersten Wahlgang das absolute, anschliessend das relative Mehr. Das Mehr wird berechnet von der Gesamtzahl der eingegangenen gültigen Wahlzettel. Leere Wahlzetttel fallen ausser Betracht. Im zweiten Wahlgang bleiben doppelt soviele Bewerberinnen und Bewerber in der Wahl. als Stellen zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Vorgesehen ist eine Umgestaltung der Wahlregeln: Das Wahlverfahren für eigene und andere Behördenmitglieder wird stufengerecht (Gesetz) und umfassend geregelt. Die Wahlregeln erfahren einige Änderungen: Gewählt ist nur, wer auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. Heute kann jemand im 2. Wahlgang gewählt werden, der das absolute Mehr nicht erreicht. Bei Gesamterneuerungswahlen wird zwischen dem Wiederwahlverfahren und dem Ergänzungswahlverfahren unterschieden. Beim Wiederwahlverfahren wird eine Namensliste unterbreitet. Das Ratsmitglied kann die Namensliste unverändert einlegen, es kann sie bearbeiten und einzelne oder alle Namen streichen. Eine Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, dass die leeren Wahlzettel gültig sind und für die Bestimmung des absoluten Mehrs zählen. Es findet nur ein Wahlgang statt. Wer das absolute Mehr nicht erreicht, kann zu einer Ergänzungswahl antreten. Eine Ergänzungswahl ist nötig, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied nicht wiedergewählt worden ist. Je nach Ausgangslage findet ein Verfahren mit Namensliste oder mit leeren Zeilen statt.

04.02.2009
58 Abs. 4 LRG und §§ 87 - 89 GO:
30.08.2008
§ 31 ff. GO:

Majorzwahlen, leere Stimmen werden zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgerechnet. Im dritten Wahlgang relatives Mehr.

30.08.2008
Art. 153 - 158 GRG:

Einzelwahl (Art. 153):

Die beiden ersten Wahlgänge sind frei, ausser bei Wahlen auf Vorschlag. In den folgenden Wahlgängen können nur Personen gewählt werden, die im zweiten Wahlgang Stimmen erhalten haben; bei jedem Wahlgang scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen. Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident den Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu äussern.

Listenwahl (Art. 154):

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr erreichen, sind gewählt. Von den Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben, können am folgenden Wahlgang doppelt so viele teilnehmen, wie Sitze zu besetzen sind; die ausgeschiedenen Kandidaten werden für die weiteren Wahlen nicht mehr berücksichtigt. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen. Es wird hierauf zu einem neuen Wahlgang geschritten und so fortgefahren, bis alle Wahlen mit dem absoluten Mehr vollzogen sind. Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident allen Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu äussern. Haben in einem Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr errreicht, als Sitze zu vergeben sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.

Wahl auf Vorschlag (Art. 155):

Hängt die Wählbarkeit vom Vorschlag einer Behörde oder eines bestimmten Organs ab und entspricht die Zahl der Vorschläge der Zahl der zu wählenden Personen, so kann der Grosse Rat beschliessen, die Wahl auszusetzen und zusätzliche Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der Wahlen (Art. 156):

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben jedem anwesenden Mitglied einen Stimmzettel ab. Sie lassen die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel im Sitzungsjournal vermerken. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Wahl teil; haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so zieht sie oder er das Los. Bei einer Listenwahl kann jede Person so viele Namen aufschreiben wie Personen zu wählen sind. Es können vervielfältigte Listen verwendet werden. Jedes Mitglied legt seinen Stimmzettel eigenhändig in die Urne.

Ungültige Stimmen (Art. 157):

Es werden nicht in Betracht gezogen:

a) die unleserlichen oder zweideutigen Stimmzettel;

b) die Stimmzettel, die einen von der Bzeichnung der Kadidatin oder des Kandidaten abweichenden Vermerk enthalten;

c) die zugunsten einer nicht wählbaren Person abgegebenen Stimmen;

d) die leeren Stimmzettel.

Enthält ein Listenstimmzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die zuunterst stehenden Namen von den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gestrichen.

Annullierung der Wahlen (Art. 158):

Die Wahl wird annulliert, wenn feststeht, dass ein wichtiger Fehler begangen wurde, insbesondere wenn mehr Stimmzettel eingingen als ausgeteilt wurden. Der Grosse Rat entscheidet darüber. Wurde eine Wahl annulliert, so wird unmittelbar eine neue Wahl durchgeführt. Eine Wahl kann nicht mehr annulliert werden, nachdem die gewählte Person veridigt oder die Sitzung geschlossen wurde.

08.04.2011
Art. 104 à 118 LRGC:
30.08.2008
LRV Art. 113 - 116, 119 :
30.08.2008
GRG, Art. 58; GGO, Art. 76 ff:
24.09.2008
Art. 66 RP:

Art. 66  1 Les bulletins de vote sont déposés ensemble dans l'urne. Ils sont détruits après la séance.

 

2 Si le nombre de bulletins rentrés excède celui des bulletins délivrés, le tour de scrutin est annulé et répété.

 

3 Pour être élu, un candidat doit obtenir la majorité absolue des suffrages valables.

 

4 Pour le calcul de la majorité, il n'est tenu compte ni des bulletins blancs, ni des bulletins nuls. Sont déclarés nuls les bulletins illisibles ou équivoques et les bulletins contenant une mention étrangère à la désignation des candidats. Les suffrages donnés à une personne non éligible ne sont pas pris en compte.

 

 

5 Si le nombre de candidats ayant obtenu la majorité absolue dépasse celui des sièges à repourvoir, les candidats qui ont recueilli le moins de voix sont éliminés.

 

6 Le premier tour du scrutin est libre. Dès le deuxième tour, seules demeurent éligibles les personnes ayant obtenu au moins une voix lors du premier tour.

 

7 A l'issue du deuxième tour et de chaque tour suivant, les candidats qui n'ont pas obtenu un nombre de voix équivalent au moins au dixième des bulletins valables sont éliminés.

 

8 Si lors d'un tour, tous les candidats recueillent un nombre de voix supérieur ou égal au dixième des bulletins valables, le candidat ayant obtenu le moins de voix est éliminé. Si plusieurs candidats ont obtenu le même nombre de voix, un scrutin de ballotage détermine lequel d'entre eux doit être éliminé. Si lors de ce scrutin de ballotage, les candidats obtiennent le même nombre de voix, le sort décide.

 

9 Lorsque le nombre de candidats présentés en vue de la constitution d'une commission permanente est égal à celui des sièges à pourvoir, l'élection est tacite. Elle l'est également pour les élections des membres et des suppléants de la commission des recours en matière d'impôts, des membres et des suppléants de la commission de la protection des données à caractère personnel et des membres de la commission du fonds de péréquation.

27.01.2011
§ 12 Abs.2, 22 KRG, § 44 Abs.3 KV:

Berücksichtigung von Fraktionen und Parteien Stimmabgabe, Mehr, Entscheid bei Stimmengleichheit

03.09.2008

Voir sous 10.2.1. La procédure est réglée aux articles 117 à 125 OGC

03.09.2008
LRR 71, LRR 72:

Wird bei einer Erneuerungswahl die geheime Abstimmung beschlossen, sind zunächst sämtliche zu bestätigende Mitglieder gemeinsam zur Wahl zu bringen. Es findet lediglich ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht. Wird bei einer Neuwahl die geheime Abstimmung beschlossen, sind sämtliche neu zu wählenden Mitglieder gemeinsam zur Wahl zu bringen. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in offener oder geheimer Abstimmung gemäss § 72 nicht gewählt worden, kann diese Person zur Neuwahl vorgeschlagen werden. Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr erforderlich. Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, scheiden jene mit den geringsten Stimmenzahlen aus. Erreichen mehrere Personen auch nach einem zusätzlichen Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

03.09.2008
GO 50, 51:

Offene Einzelwahl:

  1. Die Wahlvorschläge werden von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, einzeln in die Wahl gebracht.
  2. Wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorgeschlagen und kein Antrag auf Nichtwahl gestellt, so erfolgt ohne Abstimmung die Gewählt-erklärung.
  3. Stehen sich in einer Wahl drei oder mehr Vorgeschlagene gegenüber, so fällt bei jedem Wahlgang, solange keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr erreicht, jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, wer aus der Wahl fällt.

Offene gesamthafte Wahl:

Behörden und Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn die Gesamtzahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Mandate nicht überschreitet und sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst

Geheime Einzelwahlen:

  1. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Für die Berechnung des absoluten Mehrs werden bei Einzelwahlen die leeren Wahlzettel, nicht aber die ungültigen Wahlzettel, mitgerechnet.
  3. Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele, wie zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so finden weitere Wahlgänge statt.
  4. Stehen für ein Mandat drei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber in der Wahl, so fällt bei jedem Wahlgang, solange niemand das absolute Mehr erreicht, jene Bewerberin oder jener Bewerber aus der Wahl, die oder der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.

Geheime gesamthafte Wahlen:

  1. Die Erneuerungswahlen von Behörden und Kommissionen werden gesamthaft (als Listenwahlen) durchgeführt, wenn der Rat nicht anders beschliesst.
  2. Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr erforderlich.
  3. Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Wahlzettel ermittelt, welche wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
  4. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fallen die Bewerberinnen oder Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit zieht die Ratspräsidentin oder der Rats-präsident das Los.
08.09.2008
GeschKR 137 ff.:
08.09.2008
GO § 62 - 65:

Wahlvorschläge können vom Ratsbüro, den Fraktionen oder Ratsmitgliedern schriftlich oder mündlich unterbreitet werden. Schriftliche Vorschläge müssen unterzeichnet sein. Sind andere Behörden für Wahlvorschläge zuständig, so sollen diese dem Kantonsrat schriftlich unterbreitet werden.

Im Bereich der Justiz sorgt die Justizkommission dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber bzw. Inhaberinnen der Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Die Bewerbungen erfolgen über das Ratssekretariat zuhanden der Justizkommission.

Für die Durchführung der geheimen Wahlen gelten die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes.

08.09.2008
§ 68, 69, 71, 72, 73, 74 GR:

Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.

Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden weitere Wahlgänge statt, wobei

a) für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahlgang weniger als drei Stimmen erhalten hat;

b) für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat. Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das relative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im dritten oder vierten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes:

a) Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet das vor dem Rat gezogene Los.

b) Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandidaten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Gleichrangierten.

 

Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder teilgenommen hat. Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig. Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt. Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.

 

Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und leeren Stimmen mitgerechnet. Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über angefochtene Wahlen. Sämtliche vom Kantonsrat vorgenommenen Wahlen sind im Amtsblatt zu publizieren.

13.12.2008
§§ 76 und 80 GO-KR:
08.09.2008
GOGR § 58:

Durchführung einer geheimen Wahl gemäss GOGR

08.09.2008
art. 114-117 LGC:

Les élections se font, à bulletin secret, à la majorité absolue des présents. Si un candidat n'est pas élu au premier tour, dans le tour successif l'élection a lieu à la majorité relative. En cas d'égalité, la votation est immédiatement répétée, à moins que le Grand Conseil ne décide le renvoi à une séance successive. En cas d'égalité aussi au troisième scrutin, c'est le sort qui décide.

08.09.2008
92 ff. GO:

Siehe Artikel 92 ff. GO

08.09.2008
Articles 22, 30, 46, 59, 68, 154, 155, 157, 158, 160. Article 45 RLGC.:
08.09.2008
Art. 112 RGR, Art. 119 RGR, Art. 72 GORBG:

- Die Kandidatenvorschläge müssen vor der Eröffnung angemeldet werden.

- Die leeren und ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Ungültig sind:

a) jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel;

b) jeder Stimmzettel, der ehrverletzende Ausdrücke enthält;

c) jeder Stimmzettel, der keinen Namen einer wählbaren Person enthält.

Bei der Listenwahl ist jede an eine nicht wählbare Person abgegebene Stimme ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als zu wählende Personen, werden die zuletzt geschriebenen Namen gestrichen.

- Die Wahlen und Ernennungen erfolgen nach dem Mehrheitswahlsystem. Gewählt sind die Kandidaten, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhalten haben.

- Die drei ersten Wahlgänge sind frei. Bei den folgenden Wahlgängen können keine neuen Kandidaten aufgestellt werden und bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt und falls diese zu keinem Ergebnis führt, entscheidet das Los.

04.11.2009
GO KR:

Wahlen werden schriftlich und geheim nach dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen vorgenommen. Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht. Der Präsident nimmt an den Wahlen teil. Bei Stimmengleichheit zieht er das Los.

08.09.2008
§§ 36 ff. GR:
10.09.2008