Tabelle 9. Abstimmungen

Erstellt am 19.05.12 03:05

Fragen

1.)

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?


2.)

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?


3.)

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:


4.)

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?


5.)

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?


6.)

9.3.3. Wann werden diese angewendet?


7.)

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?


 
AG

AI

AR

BE

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

Nein

ja

GO Art. 50:

Nein, der Kantonsrat kann geheime Abstimmungen beschliessen

nein

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

§ 70 GO:

Elektronisch

29 GR GR:

Handheben

GO Art. 54:

Die Stimmabgabe erfolgt mittels elektronischer Hilfsmittel. Namensaufruf ist obligatorisch bei Schlussabstimmungen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

Art. 94a und 95 GO:

im Normalfall elektronisch, ausnahmsweise durch Aufstehen

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

Ja

Nein

ja

Art. 94a GO:

ja

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

Seit 2005 in Gebrauch

-

ca sei 2004

seit 1997

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

§ 70 GO:

Bei Abstimmungen und Präsenzabklärung

-

bei sämtlichen Abstimmung (Ausnahme siehe Punkt 9.2.)

bei allen Abstimmungen

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

§ 70 GO:

Die Namenliste mit den Ergebnissen wird im Protokoll veröffentlicht bei:

  • Gesamtabstimmungen
  • Schlussabstimmungen
  • Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlüssen
  • Abstimmungen über Anträge, für deren Annahme die Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats erforderlich ist, sowie bei Abstimmungen über die Ergreifung des Behördenreferendums und über die vorläufige Unterstützung von parlamentarischen Initiativen
  • Wenn mindestens 20 Ratsmitglieder dies verlangen
-

nein

seit 1. Juni 2010 bei allen Abstimmungen


 
BL

BS

FR

GE

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

Nein

nein

Art. 134 Abs. 3, Art. 135 GRG:

Alle Wahlen werden geheim durchgeführt. Die geheime Abstimmung wird nur in den Fällen durchgeführt, die ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Bei Abstimmungen in den Sitzungen des Grossen Rates wird angezeigt, welches Mitglied wie gestimmt hat.

Art. 104 LRGC:

Oui, les élections.

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

elektronische Abstimmungsanlage

§ 30 AB:

durch Handerheben

Art. 134 und 135 GRG:

In der Regel über ein elektronisches Abstimmungssystem. Ausnahmsweise durch Aufstehen / Sitzenbleiben.

Art. 84 LRGC:

Electroniquement. Vote à mains levées en cas de panne du vote électronique.

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

-

nein

ja

Art. 84 à 86 LRGC:

Oui

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

September 2005

Ein Projekt wurde am 7.1.2009 an die Regierung zurück gewiesen.

Seit 2001

2001

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

Ganz allgemein

-

Ständig ausser bei geheimen Beratungen.

En permanence, sauf pour les votes à bulletin secret.

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

Nur wenn namentliche Abstimmung verlangt worden ist (von mindestens 12 Mitgliedern)

§ 30 GO:

Abstimmungen, für welche ein Namensaufruf verlangt wird (10 Mitglieder), werden im Protokoll namentlich publiziert.

Art. 135 Abs. 2 GRG:

Ja, seit dem 1. Januar 2007 wird angezeigt, welches Mitglied wie gestimmt hat, und das Ergebnis wird mit Namen im Amtlichen Tagbatt der Sitzungen des Grossen Rates veröffentlicht.

Art. 85 LRGC:

Oui, si le vote nominal est demandé et appuyé par 10 députés.


 
GL

GR

JU

LU

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

LRV Art. 112:

bei Begnadigungen (s. auch 10.)

GRG, Art. 58; GGO, Art. 62 Abs. 7:

Ja

63/3 et 64/2 et 66 RP:
  • Pour toutes les élections
  • Pour les objets à traiter si quinze députés en font la demande
§ 38 Abs.3 KV, § 43, 51 Abs. 3 und 4 KRG, § 5 Abs.3 GO:

Ja

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

LRV Art. 109 Abs. 1, 110f.:

Handerheben oder Namensaufruf (auf Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern); bei offensichtlichem Ergebnis wird nicht gezählt

GGO, Art. 62 Abs. 2:

Aufstehen

63/1 RP:

Au moyen d'un système de vote électronique et à main levée lorsqu'il est défaillant

§ 51 KRG, § 44 Abs.1 und 46 GO:

Aufstehen, bei Namensaufruf durch Zuruf

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

nein

Nein

Oui

Nein

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

-
-

Depuis novembre 2010

Ja

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

-
-

Pour tous les votes, hormis les élections

-

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

LRV Art. 111:

ja, bei Abstimmungen unter Namensaufruf

-

Il y a publication des votes nominaux uniquement lorsque le vote nominal est demandé. Sinon les votes nominaux sont accessibles au public auprès du Secrétariat du Parlement.

§ 46 Abs.3 GO:

nur bei Abstimmungen mit Namensaufruf


 
NE

NW

OW

SG

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

OGC art. 119:

Les élections ont lieu au scrutin secret

LRR 61:

Ja. Eine geheime Beschlussfassung ist durchzuführen:

  • bei Begnadigungs-

gesuchen (§ 30 Abs. 1 und 3);

  • bei der Schlussabstimmung über Einbürgerungsgesuche;
  • wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterstützt wird.

Bei Abstimmungen unter Namensaufruf ist die geheime Beschlussfassung ausgeschlossen.

KRG 12:

Ja

GeschKR 80:

Abstimmungen im Rahmen geschlossener Sitzungen

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

OGC art. 110, 111, 114:

Les votations se font par assis et levé. Il est toujours procédé à la contre-épreuve.

 

Les propositions qui ne sont pas combattues sont considérées comme adoptées. Les autres propositions peuvent être adoptées à une majorité évidente, sans contre-épreuve.

 

Si la demande en est faite par dix députés au moins, la votation a lieu à l'appel nominal. Chaque député vote sans indication de motifs. Le détail du vote est inscrit au procès-verbal, avec la mention des députés absents et de ceux qui ont déclaré s'abstenir. Ne sont comptés comme ayant pris part au vote que les députés qui ont répondu immédiatement à l'appel de leur nom.

LRR 60:

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handerheben; erhält ein Antrag ohne Zweifel die verlangte Mehrheit, kann die Zählung unterbleiben, sofern es sich nicht um eine Schlussabstimmung handelt.

 

Die Beschlussfassung durch Namensaufruf ist bei allen Schlussabstimmungen über Vorlagen durchzuführen, die zuhanden einer obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet werden. Bei weiteren Sachgeschäften erfolgt die Beschlussfassung durch Namensaufruf, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 15 Landratsmitgliedern unterstützt wird. Ordnet der Landrat gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung die Volksabstimmung an, ist die Schlussabstimmung unter Namensaufruf zu wiederholen.

 

Das Landratspräsidium stimmt bei der offenen Beschlussfassung nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid.

GO 44:

durch Handerheben

GeschKR 133bis ff.:

Stimmabgabe:

  • in der Regel: elektronisch
  • ausnahmsweise durch Handerheben, allenfalls Aufstehen, allenfalls Abzählen

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

Non

Nein

Nein

GeschKR 133bis ff.:

Ja

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

-
-
-

Seit 1. Januar 2002

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

-
-
-

in der Regel

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

-
-
-

im Ratsinformationssystem beim einzelnen Geschäft neben den Wortmeldungen


 
SH

SO

SZ

TG

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

Nein

§ 61 GR, § 70 GR:

Bei Abstimmungen, die Einzelpersonen betreffen, wie z.B. bei Begnadigungen, wird geheim abgestimmt, wenn 17 Mitglieder es schriftlich verlangen. In diesem Fall ist eine Abstimmung unter Namensaufruf ausgeschlossen.

Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt.

ja

Nein

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

Im Rat: Durch Aufstehen.

 

In den Kommissionen: Durch Handerheben.

§ 61 GR:

Grundsätzlich wird offen (durch Handerheben) abgestimmt. Der Präsident kann mitstimmen.

In der Regel durch Handerheben

durch Aufstehen

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

Nein

Nein; parlamentarischer Vorstoss zurzeit aber hängig.

nein

nein

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

-
-
-
-

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

-
-
-
-

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

-
§ 61 GR:

17 Ratsmitglieder können schriftlich verlangen, dass unter Namensaufruf abgestimmt wird. Die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe werden protokolliert.

Nur bei Abstimmungen unter Namensaufruf

GOGR § 32:

Durchführung einer Abstimmung durch Namensaufruf, wenn 30 Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen. Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme sitzend ab. Name und Stimmabgabe werden protokolliert.


 
TI

UR

VD

VS

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

art. 72 LGC; art. 9 L sull'esercizio del diritto di grazia:

Oui, en présence d'une base légale qui le prévoit explicitement. C'est le cas pour les votations sur les demandes de grâce.

GO 74, GO 92:

Wenn 15 Mitglieder das verlangen, finden Abstimmungen geheim statt. Über Begnadigungsgesuche wird immer geheim abgestimmt.

Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern der Landrat nicht offene Wahl beschliesst.

99 LGC:

Il n'est procédé au vote au scrutin secret que pour les élections, les demandes de grâce et les demandes de levée de l'immunité parlementaire d'un député.

 

Si le nombre des bulletins recueillis est supérieur à celui des bulletins délivrés, le vote est nul.

Art. 107 RGR:

Ja, in folgenden Fällen:

  • Begnadigungsgesuche
  • Gesuche um Aufhebung der Immunität
  • Einbürgerungen, auf Gesuch eines einzigen Abgeordneten
  • auf Beschluss des Grossen Rates namentlich für die Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeit

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

Electroniquement

Die Parlamentsmitglieder stimmen durch Handerheben.

63 RLGC:

Pour les votes à bulletin secret, le Bureau délivre à chaque député présent un bulletin revêtu d'un timbre spécial et les recueille ensuite. Les bulletins délivrés sont comptés.

Après que le président a prononcé la clôture du scrutin, les membres du Bureau dépouillent les bulletins et transmettent le résultat au président; si le nombre de bulletins recueillis est supérieur à celui des bulletins délivrés, le vote est nul.

Art. 71 bis GORBG; Art. 104 RGR:

Die Abstimmungen werden elektronisch vorgenommen. Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems durch Aufstehen.

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-
-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

Oui

Es gibt keine elektronische Abstimmungsanlage.

Oui

Art. 71 bis GORBG; Art. 104 RGR:

Ja, elektronische Abstimmungsanlage seit 2002.

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

2003

-

Depuis plusieurs années (2001), soit le déménagement provisoire du Grand Conseil depuis sa salle historique de Perregaux (qui, par la suite, a brûlé durant les travaux de rénovation) au Palais de Rumine.

2002

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

Toujours, sauf en cas de vote à bulletin secret.

-

Seulement pour certains votes considérés disputés ou nécessitant d'être attestés par un décompte précis. Cette décision est en principe laissée à la libre appréciation du président du GC.

Allgemeine Anwendung

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

art. 72 LGC:

Non, sauf quand la votation a eu lieu par appel nominal.

Das Beschlussesprotokoll des Landrats wird im Internet veröffentlicht

Art. 98 LGC:

Oui, lorsque l'appel nominal a été demandé par un député et soutenu par plus de 20 membres du GC, le vote nominal figure dans le Bulletin du GC.

Art. 106 und 110 GORBG:

Namentliche Publikation des Ergebnisses bei der Eintretensabstimmung, bei der Schlussabstimmung und auf Gesuch von mind. 15 Abgeordneten.


 
ZG

ZH

9.1. Gibt es geheime Abstimmungen?

GO KR:

Ja, wenn mindestens 20 Mitglieder eine solche verlangen sowie beim Eintreten auf ein Begnadigungsgesuch.

Nein

9.2. Wie erfolgt die Stimmabgabe?

GO KR:

Handerheben

elektronisch

9.3. Elektronische Abstimmungsanlagen:

-
-

9.3.1. Gibt es eine elektronische Abstimmungsanlage?

nein

Ja

9.3.2. Seit wann sind sie im Gebrauch bzw. sind solche allenfalls geplant?

-

Im Einsatz seit 20. August 2008

9.3.3. Wann werden diese angewendet?

-

Generell

9.3.4. Gibt es eine namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll?

GO KR:

Nein ausser bei Abstimmung unter Namensaufruf, wenn mindestens 20 Mitglieder dies verlangen.

Lediglich bei Abstimmungen unter Namensaufruf. Interessierte erhalten das Protokoll von Schlussabstimmungen.