Tabelle 8. Parlamentarische Instrumente

Erstellt am 19.05.12 03:05

Fragen

1.)

8.1. Allgemeine Informationen


2.)

8.2. Anfrage


3.)

8.3. Anmerkung


4.)

8.4. Antrag / Ordnungsantrag


5.)

8.5. Anzug


6.)

8.6. Auftrag


7.)

8.7. Empfehlung


8.)

8.8. Frage- /Informationsstunde


9.)

8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf


10.)

8.10. Initiative


11.)

8.11. Interpellation


12.)

8.12. Motion


13.)

8.13. Parlamentsbeschluss


14.)

8.14. Planungserklärung


15.)

8.15. Politischer Indikator


16.)

8.16. Postulat


17.)

8.17. Rapport


18.)

8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss


19.)

8.19. Verordnungsveto


20.)

8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments


21.)

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?


 
AG

AI

AR

BE

8.1. Allgemeine Informationen

§ 41 ff. GVG:

Die Mitglieder des Grossen Rats, die Fraktionen, die Kommissionen und das Büro sind berechtigt, parlamentarische Vorstösse einzureichen.

24, 25 GR GR:
GO Art. 70 bis 75:
Art. 81 f. KV:

Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

Die Mitglieder des Grossen Rates sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt. Sie verfügen über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

8.2. Anfrage

-

ja

Schriftliche Anfrage:

  • Einreichung: Ein oder mehrere Mitglieder des Kantonsrates und FraktionenAnfrage an den Regierungsrat über Angelegenheiten des Kantons
  • Schriftlich beim Büro einreichen. Dieses leitet sie an den Regierungsrat weiter.
  • Die Anfrage ist innert 6 Monaten schriftlich zu beantworten. Die Antwort wird allen Ratsmitgliedern zugestellt. Behandlung im Kantonsrat findet nicht statt.
Art. 5 GRG:

Die Ratsmitglieder verfügen über die durch dieses Gesetz (GRG) eingeräumten Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Kantonsverwaltung und dem Regierungsrat.

8.3. Anmerkung

-
-
-
-

8.4. Antrag / Ordnungsantrag

§ 43 GVG:

Antrag auf Direktbeschluss:

Mit einem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im Bereich seiner ausschliesslichen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.

Antrag, der mit Mehrheit verbindlich erklärt werden kann

-
Art. 4 Abs. 1 Bst. c GRG, Art. 78 und 83 GO:

Das Ratsmitglied - analog auch das parlamentarische Organ oder die Fraktion - kann zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen.

8.5. Anzug

-
-
-
-

8.6. Auftrag

§ 48 GVG:

Auftrag (veränderbar):

Der Auftrag entfaltet für Geschäfte und Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats gegenüber dem Regierungsrat die Wirkung einer Weisung und im Kompetenzbereich des Regierungsrats einen Prüfungsauftrag

-
-
Art. 80 Abs. 1 KV, Art. 52b GRG, Art. 60 ff. GO:

Definition: Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat zu Gestaltung und Inhalt von Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan und Geschäftsbericht Aufträge erteilen.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen

Einreichung: schriftlich mit Antrag und Begründung

Behandlung: mehrstufiges, teilweise schriftliches Verfahren. Aufträge von Ratsmitgliedern und Fraktionen werden von einer Kommission in Kenntnis einer schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates vorberaten und anschliessend dem Grossen Rat zur Beratung unterbreitet. Aufträge der Kommissionen werden vom Grossen Rat in Kenntnis der schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates beraten. Der Auftragstext kann vom Grossen Rat auf Antrag des Urhebers, des Regierungsrates, der Kommission oder eines Ratsmitglieds abgeändert werden.

Fristen der Regierung für die Erfüllung: keine Fristen, allerdings wird der Auftrag im Rahmen des nächstmöglichen Planungsprozesses umgesetzt.

Entscheid: abschliessend der Grosse Rat

Überweisung durch Parlament: die Umsetzung des Auftrags ist Sache des Regierungsrates.

8.7. Empfehlung

-
-
-
Art. 24 GRG:

Stellt eine Kommission erhebliche Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Behörde, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Regierungsrat oder der betroffenen Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die verantwortliche Behörde informiert die Kommission über die Behebung der Mängel und die Umsetzung der  Empfehlungen.

8.8. Frage- /Informationsstunde

-
-
  • In der Regel zweimal pro Jahr auf der Traktandenliste
  • Fragen sind bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich bei der Kantonskanzlei einzureichen
  • werden im Kantonsrat nicht mündlich vorgetragen. Antwort des Regierungsrates. Diskussion findet nicht statt.
Art. 55 GRG, Art. 70 GO:

Definition: Für die Behandlung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen, findet eine Fragestunde statt.

Einreichender: Ratsmitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GRG)

Einreichung: Fragen sind am ersten Sessionstag in knapper Fassung und ohne Begründung schriftlich einzureichen. Sie können eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

Behandlung: Die Fragen werden durch das Büro formell geprüft, zu Beginn der Fragestunde verteilt und von den zuständigen Regierungsmitgliedern mündlich beantwortet. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen

Fristen der Regierung für die Erfüllung: keine Fristen

Entscheid: kein Entscheid und keine Stellungnahme der Fragestellerin bzw. des Fragestellers.

8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

-
-
-
-

8.10. Initiative

§ 44 GVG:

Mit der parlamentarischen Initiative können ausgearbeitete Entwürfe für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes und Dekretsbestimmungen beantragt werden.

Mindestens 60 anwesende Mitglieder müssen die parlamentarische Initiative unterstützen, damit sie einer Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen werden kann.

-
-
Art. 82 Abs. 3 KV, Art. 56 GRG, Art. 71 ff. GO:

Definition: Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Erlass oder Beschluss des Grossen Rates eingereicht werden.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen (Art. 52a GRG)

Einreichung: schriftlich, mit einer Begründung (Art. 71 Abs. 1 GO), in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 56 Abs. 1 GRG)

Behandlung: Traktandierung der PI im GR, Grundsatzentscheid des GR über die Weiterbearbeitung der PI; wenn ja: Vorberatung/Prüfung der PI in einer Kommission und Ausarbeitung einer Vorlage mit Antragstellung an den GR, Behandlung der Anträge im GR (Art. 71 - 74 GO).

Fristen der Regierung für die Erfüllung: keine, weil es ein parlamentseigenes Geschäft ist.

Entscheid: Entscheid 1 des GR. Überweisung an Kommission, wenn die Mehrheit der Stimmenden die PI unterstützt (Art. 56 Abs. 3 GRG). 2. Entscheid 2 des GR über die Vorlage - nach dem gleichen Verfahren wie bei einer Vorlage des Regierungsrates (Art. 74 Abs. 1 GO). evtl. 3. Entscheid der Stimmberechtigten, falls die Vorlage referendumsfähig ist.

Überweisung an Parlament: die Vorberatung/Prüfung und Antragstellung bei einer PI erfolgt durch eine Kommission.

8.11. Interpellation

§ 47 GVG:

Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons. Sie wird in der Regel schriftlich beantwortet.

-
  • Einreichung: Ein oder mehrere Mitglieder des Kantonsrates und Fraktionen
  • Verlangen von Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons
  • Schriftlich beim Büro einreichen. Dieses setzt sie auf die Traktandenliste der übernächsten Sitzung.
  • Mündliche Begründung, danach Antwort des zuständigen Regierungsrates.
Art. 82 Abs. 3 KV, Art. 54 GRG, Art. 61 ff. GO:

Definition: Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat eine schriftliche Auskunft über eine Angelegenheit der kantonalen Verwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton Bern betreffen.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen (Art. 52a GRG)

Einreichung: schriftlich mit kurzer Begründung

Behandlung: mehrstufiges schriftliches und termingebundenes Verfahren mit formeller Prüfung der Interpellation durch das Büro, Stellungnahme (Antwort) des Regierungsrates und Traktandierung des Vorstosses in Kenntnis der Antwort im Grossen Rat. Die Urheberin bzw. der Urheber kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von höchstens zwei Minuten erläutert werden. Eine Aussprache findet nur statt, wenn mindestens 40 Ratsmitglieder dies verlangen.

Fristen der Regierung für die Erfüllung: keine

8.12. Motion

§ 45 GVG:

Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.

-
  • Einreichung: Ein oder mehrere Mitglieder des Kantonsrates, Kommissionen und Fraktionen
  • Der Regierungsrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Aenderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Aenderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen vorzulegen.
  • Schriftlich beim Büro einreichen. Dieses setzt sie auf die Traktandeliste der übernächsten Sitzung
  • Diskussion und anschliessend Abstimmung, ob Motion als erheblich erklärt wird.
  • eine Motion kann auf Antrag des Regierungsrates oder von sich aus in ein Postulat umgewandelt werden
Art. 82 Abs. 3 KV, Art. 53 GRG, Art. 61 ff. GO:

Definition: Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen rechtsetzenden Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen (Art. 52a GRG)

Einreichung: schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung

Behandlung: mehrstufiges schriftliches und termingebundenes Verfahren mit formeller Prüfung der Motion durch das Büro, Stellungnahme (Antwort) des Regierungsrates und Beratung des Vorstosses in Kenntnis der Antwort im Grossen Rat. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Vorstoss vom Regierungsrat oder aus der Mitte des Rates bestritten wird oder die Diskussion von mindestens 40 Ratsmitgliedern verlangt wird.

Fristen der Regierung für die Erfüllung: der Regierungsrat hat zwei Jahre Zeit für den Vollzug, die Frist kann um zwei Jahre erstreckt werden.

Entscheid: der Grosse Rat entscheidet. Entscheidoptionen: ganze oder teilweise Annahme, ganze oder teilweise Annahme als Postulat, und allenfalls Abschreibung oder Ablehnung.

Überweisung an Parlament: Motionen, die ein ratseigenes Geschäft beschlagen, werden durch das zuständige Parlamentsorgan beantwortet (Art. 62 GO). Das zuständige Organ des Grossen Rates entscheidet stillschweigend oder durch ausdrücklichen Beschluss, ob der Auftrag ausnahmsweise durch ein Organ des Grossen Rates vollzogen wird.

8.13. Parlamentsbeschluss

-
-
-

Definition: Sach- und Verfahrensbeschlüsse in der Zuständigkeit des Grossen Rates.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen bei Parlamentsbeschlüssen, die vom Grossen Rat ausgehen.

Einreichung: schriftlich

Behandlung: mehrsstufiges Verfahren; der Ablauf ist abhängig vom gewählten Verfahren

Fristen der Regierung für die Erfüllung: abhängig vom Verfahren

Entscheid: der Grosse Rat entscheidet über Grossratsbeschlüsse, die i.d.R. abänderbar sind.

Überweisung an Parlament: nein

8.14. Planungserklärung

-
-
-
Art. 60 f. GRG:

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Berichte zur Kenntnisnahme, sofern ein Gesetz nicht die Genehmigung vorsieht. Der Grosse Rat nimmt von Berichten zustimmend, ablehnend, mit einer Planungserklärung oder ohne wertende Stellungnahme Kenntnis.

8.15. Politischer Indikator

-
-
-
-

8.16. Postulat

§ 46 GVG:

Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, einen Bericht vorzulegen oder zu prüfen, ob eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage, der Entwuf für einen Beschluss zu unterbreiten oder irgendeine andere Massnahme zu treffen sei.

-
  • Einreichung: ein oder mehrere Mitglieder des Kantonsrates, Kommissionen und Fraktionen
  • Der Regierungsrat wird beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen und innert Jahresfrist darüber Bericht zu erstatten
  • Schriftlich beim Büro einreichen. Dieses stetzt es auf die Traktandeliste der übernächsten Sitzung
  • Diskussion und anschliessend Abstimmung, ob Postulat als erheblich erklärt wird.
Art. 82 Abs. 3 KV; Art. 53a GRG, Art. 61 ff. GO:

Definition: Das Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll.

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen (Art. 52a GRG)

Einreichung: schriftlich mit kurzer Begründung

Behandlung: mehrstufiges schriftliches und termingebundenes Verfahren mit formeller Prüfung des Postulates durch das Büro, Stellungnahme (Antwort) des Regierungsrates und Beratung des Vorstosses in Kenntnis der Antwort im Grossen Rat. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Vorstoss vom Regierungsrat oder aus der Mitte des Rates bestritten wird oder die Diskussion von mindestens 40 Ratsmitgliedern verlangt wird.

Fristen der Regierung für die Erfüllung: der Regierungsrat hat zwei Jahre Zeit für den Vollzug. Die Frist kann um zwei Jahre erstreckt werden.

Entscheid: der Grosse Rat entscheidet. Entscheidoptionen: ganze oder teilweise Annahme als Postulat oder allenfalls Abschreibung oder Ablehnung.

Überweisung an Parlament: Postulate, die ein ratseigenes Geschäft beschlagen, werden durch das zuständige Parlamentsorgan beantwortet (Art. 62 GO). Das zuständige Organ des Grossen Rates entscheidet stillschweigend oder durch ausdrücklichen Beschluss, ob der Auftrag ausnahmsweise durch ein Organ des Grossen Rates vollzogen wird.

8.17. Rapport

-
-
-
-

8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

-
-
-
Art. 80 Abs. 2 KV, Art. 62 Abs. 1 Bst. e KV:

Grundsatzbeschluss:

Definition: Grundsatzbeschlüsse sind behördenverbindliche, dem Referendum unterliegende Planungsbeschlüsse des Grossen Rates

Einreichender: Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen bei Grundsatzbeschlüssen, die vom Grossen Rat ausgehen.

Einreichung: schriftlich, weitere Formerfordernisse an die Einreichung ergeben sich aufgrund des Verfahrens

Behandlung (ein- oder mehrstufig): mehrstufigen Verfahren. Das genaue Verfahren (Impulsgebung, Erarbeitung und Entscheidfindung) kann variieren. Bsp.: Grundsatzbeschluss als Eventualantrag, als Gegenvorschlag zu einer Initiative, Grundsatzbeschluss im Verfahren der parlament. Initiative usw. Fristen der Regierung für die Erfüllung: ergeben sich aufgrund des relevanten Verfahrens

Entscheid: der Grosse Rat entscheidet. Grundsatzbeschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum

Überweisung an Parlament: nicht auszuschliessen, aber unwahrscheinlich, weil die Verwendung von Grundsatzbeschlüsse einzig bei grossen und komplexen Rechtsetzungsprojekten Sinn macht.

8.19. Verordnungsveto

-
-
-
-

8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

§ 49 GVG und § 20 GO:

Petition

Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen behandelt, die bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist. Petitionen werden zur Behandlung der Kommission für Justiz zugewiesen.

 

In den Zuständigkeitsbereich der Kommission für Justiz fällt auch die Behandlung von Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuchen.

28 KV:

Einbürgerungen, Begnadigungen

KV Art. 77:

Der Kantonsrat

a) übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkunsrechte aus

b) fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten

c) beschliesst über Begnadigungen

d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zweischen den obersten kantonalen behörden

e) genehmigt die Staatsrechnung Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte beauftragen

Art. 79 KV:

Berät und beschliesst alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterlliegen, übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Kantonsreferendum, Standesinitiative, Stellungnahmen zu Vernehmlassungen gegenüber Bundesbehörden), entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden, beschliesst über Amnestie und Begnadigungen usw.

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

Die Vorstösse und die Stellungnahmen des Regierungsrats sind im Internet abrufbar.

Amtliche Mitteilung im Appenzeller Volksfreund

Motion, Postulat und Interpellation werden den Medien bekanntgegeben und im Internet veröffentlicht

in Papierform und in elektronischer Form


 
BL

BS

FR

GE

8.1. Allgemeine Informationen

§§ 34 - 41 LRG:

Definition, Verfahren Einreichung, Behandlung, Fristen usw. s. entsprechende Besimmungen

Zur Definition der verschiedenen Instrumente vgl. entsprechende §§ der GO.

- Einreichender: Mitglieder und Kommissionen (ohne Ratsbüro)

-Einreichung: jederzeit

- Behandlung: je nach Vorstoss, siehe entsprechende §§ der GO

- Fristen der Regierung für die Erfüllung: je nach Vorstoss, siehe entsprechende §§ der GO

-Entscheid: Ratsplenum

-Überweisung: Anzüge können an Kommissionen oder an das Ratsbüro überwiesen werden (§ 44 GO)

Art. 59 ff. GRG:

Die parlamentarischen Vorstösse können von den Mitgliedern, vom Büro und von den ständigen Kommissionen des Grossen Rates eingereicht werden (Art. 59 GRG).

Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen und Verfassern unterzeichnet; dabei gibt es Ausnahmen (Auftrag, Gesuch um Einsetzung einer Untersuchungskommission, Ordnungsantrag, mit dem die Änderung der Kategorie der Behandlung gefordert wird) (Art. 61 GRG).

Für die Motion, das Postulat, den Auftrag und die parlamentarische Inittiative gilt dasselbe Verfahren bei der:

Einreichung (Art 70 GRG):

- jederzeit beim Sekretariat, das sie dem Staatsrat weiterleitet

- als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden Amtssprachen.

Antwortfrist (Art. 72 GRG): Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der Motion, des Postulats, des Auftrags oder der parlamentarischen Initiative an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasseerin oder den Verfasser an. In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung der Motion, des Postulats des Auftrags oder der parlamentarischen Initiative. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botshcaft stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen Auswirkungen.

Behandlung

1. Erheblicherklärung (Art. 74 GRG)

- Die Motion, das Postulat, der Auftrag oder die parlamentarische Initiative und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des Grossen Rates beraten.

- Erklärt der Grosse Rat die Motion, das Postulat, der Auftrag oder die parlamentarische Initiative erheblich, so überweist er den Vorstoss an den Staatsrat, damit dieser ihm die entsprechende Folge gibt.

2. Behandlung und Folge (art. 75 LGC):

- Der Staatsrat muss nach der Erheblicherklärung innert eines Jahres der Motion, dem Postulat, dem Auftrag oder der parlamentarischen Initiative die entsprechende Folge geben.

- Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung eine länger Frist festglegen.

- Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.

- Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.

-

8.2. Anfrage

ja (schriftliche Anfrage)

§ 57 GO:

Schriftliche Anfrage

Art. 77 f. GRG:

Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.

Verfahren: Die Anfrage wird bei der Staatskanzlei eingereicht; diese übermittelt dem Sekretariat eine Kopie. Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung der Anfrage.

Besonderheit: Anfragen zur Tätigkeit der Gerichtsbehörden werden an den Justizrat gerichtet; dieser übermittelt dem Sekretariat eine Kopie. Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung der Anfrage.

art. 163 à 165 LRGC:

question écrite (demande de renseignement)

8.3. Anmerkung

-
-
-
-

8.4. Antrag / Ordnungsantrag

-
§ 24 AB:

Ordnungsanträge

Art. 85 GRG:

Die Eingabe (in diese Kategorie gehört auch der Ordnungsantrag)

Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vorschreibt. Sie kann namentlich den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag). Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist.

Behandlung: Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle anderen Beratungen unterbrochen.

Art. 79 LRGC:

Le bureau ou un député peut en tout temps proposer par une motion d'ordre :

a)  d'interrompre immédiatement le débat et, le cas échéant, de passer au vote;

b)  de suspendre ou de lever la séance.

La motion d'ordre est mise aux voix sans débat et ne peut être acceptée qu'à la majorité des deux tiers des députés présents.

8.5. Anzug

-
§ 44 GO:

Anzug an den Regierungsrat (Wirkung vergleichbar mit Postulat anderer Kantone)

-
-

8.6. Auftrag

-
-
Art. 79 GRG:

Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlassen, in einem Berich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu ergreifen.

Der Auftrag ist nicht zuläsig, wenn er:

a) die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder

b) darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerdeentscheid zu beeinflussen.

Besonderheit: Das Auftragsgesuch wird von mindestens 10 Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet. Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsraats muss mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 80 GRG).

-

8.7. Empfehlung

-
-
-
-

8.8. Frage- /Informationsstunde

ja (mündliche Anfrage)

-
-

Pas d'"heure des questions" durant les sessions.

8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

-
§ 44 GO:

Ein Anzug (siehe 8.5.) kann auch an eine Kommission des Grossen Rates überwiesen werden. Die Wirkung ist dadurchvergleichbar mit der parlamentarischen Initiative.

-
Art. 124 ss LRGC:

Les députés peuvent déposer des projets de loi.

8.10. Initiative

ja

§ 44 GO:

Sinngemäss Anzug an Ratsbüro oder Grossratskommission

Art. 81 ff. GRG:

Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand hat wie eine Motion.

Besonderheit: Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln.

Art. 156 LRGC:

Possibilité pour le Grand Conseil d'exercer le droit d'initiative en matière fédérale, par le biais d'une résolution.

8.11. Interpellation

ja

§ 56 GO:

Interpellation (vom RR mündl. oder schriftl. beantwortet)

-
art. 157 à 162E LRGC:

oui (demandes de renseignement)

8.12. Motion

ja

§ 42 f. GO:

Motion an den Regierungsrat (zweistufiges Verfahren)

Art 69 GRG:

Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:

a) rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung;

b) den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag;

c) Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen;

d) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf eidgenössischer Ebene.

art. 143 à 148 LRGC:

oui

8.13. Parlamentsbeschluss

-
§ 55 GO:

Parlamentarische Erklärung

-
-

8.14. Planungserklärung

-
-
-
-

8.15. Politischer Indikator

-
-
-
-

8.16. Postulat

Postulat und Verfahrenspostulat

Siehe 8.5 Anzug

Art. 76 GRG:

Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzulegen und gegegebenenfalls Anträge zu stellen.

Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich.

Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3 GRG.

Non. Instrument inconnu en droit genevois.

8.17. Rapport

-
-
Artikel 76 GRG:

Der Bericht an sich stellt für die Mitglieder des Freiburger Grossen Rats keinen parlamentarischen Vorstoss dar. Es handelt sich um das Ergebnis der Annahme eines Postulats. Wurde das Postulat erheblich erklärt, so muss der Staatsrat innert eines Jahres einen Bericht zum fraglichen Gegenstand erstellen.

art. 173 à 174 LRGC:

rapport divers

8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

ja

§ 54 GO:

Jedes Mitglied oder eine ständige Kommission hat das Recht, eine Stellungnahme des Grossen Rates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.

Art. 84 GRG:

Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben.

Einreichung:

Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätestens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt. Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session verteilt.

Behandlung:

Sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich erklärt.

art. 150 à 155 LRGC:

résolution (requête non contraignante)

8.19. Verordnungsveto

-
-
Art. 177 - 181 GRG:

Das Vetrorecht gilt im Freiburger Recht nicht als eigentlicher parlamentarischer Vorstoss. Es wird definiert als Recht der Legislative, gewisse Zuständigkeiten, die nicht von Bedeutung sind, an eine andere Behörde (Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat) zu delegieren.

Non. Instrument inconnu en droit genevois

8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

§ 67 KV:

- Mitwirkungssrechte, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingräumt werden

- Entscheid über Kompetenzkonflikte (wenn nicht Gericht zuständig ist)

- Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Ausländer

- Ausübung des Rechts der Begnadigung und der Amnestieerteilung

- Regelung der kantononalen Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter (abschliessend)

§ 40 GO, § 19 BüRG:

Petitionen an den Grossen Rat werden von der Petitionskommission beraten. Diese stellt dem Rat Antrag auf Erledigung oder auf Auftrag an den Regierungsrat zur Stellungnahme.

 

Bestätigung von Einbürgerungen auf Antrag des Regierungsrates nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100): Ausländerinnen und Ausländer ohne Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

 

Begnadigungen gemäss Gesetz über die Begnadigung vom 5. Dez. 2007

Petitionen:

Die Petitionen werden von der Petitionskommission behandelt; diese stellt dem Grossen Rat einen Bericht mit einem Antrag zur Folge, die der Petition gegeben werden soll, vor.

 

Einbürgerungen:

Für die Einbürgerungen ist eine ständige Kommission zuständig; diese prüft die Dossiers der Gesuchsteller und empfängt diese zu einem Gespräch. Die Kommission arbeitet eng mit dem Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen zusammen. Dann wird dem Grossen Rat ein Dekret mit allen Namen der Gesuchsteller zum Erlass vorgelegt.

Begnadigungen

Die an den Grossen Rat gerichteten Begnadigungsgesuche werden von einer ständigen Kommission geprüft. Sie arbeitet eng mit dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse zusammen. Dann wird das Gesuche zusammen mit der Stellungnahme der Kommission dem Grossen Rat unterbreitet; dieser entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ob die gesuchstellende Person begnadigt wird.

Art. 167 à 172 LRGC, 203 à 211 LRGC:

- la pétition (requête contraignante)

- le droit de grâce (décision parlementaire)

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

Publikation im Internet

§ 7 lit. d AB:

Wiedergabe im gedruckten Geschäftsverzeichnis.

Internet

Artikel 62 GRG:

Die parlamentarischen Vorstösse (mit Ausnahme der Eingaben, der Resolutionen und der Ordnungsanträge) werden allen Grossrätinnen und Grossräten, dem Staatsrat, der Verwaltung und den akkreditierten Medien abgegeben und im Tagblat der Sitzungen des Grossen Rates veröffentlicht. Die Eingaben und Ordnungsanträge werden nur im Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates veröffentlicht.

Les instruments sont désposés au Secrétarat général du Grand Conseil, enregistrés, imprimés, diffusés et accessibles sur internet.


 
GL

GR

JU

LU

8.1. Allgemeine Informationen

-
GRG, Art. 46- 51, 59; GGO, Art. 65- 73:
-
KRG 63 ff.:

- Einreichende: Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommissionen

- Einreichung: schriftlich beim Kantonsrats-präsidenten

- Behandlung:

  • Rückweisung aus Formgründen
  • Erledigung ohne Behandung, wenn innert 4 Jahren nicht behandelt und dreimal vergebens traktandiert
  • dringliche Behandlung

 

8.2. Anfrage

-

Die Anfrage verlangt von der Regierung Auskunft über wichtige Angelegenheiten.

31 LOP, 56 RP; 32 LOP, 57 RP:

- Question écrite

- Question orale (1 heure à chaque séance plénière)

KRG 73, GO 68:

ja

Entscheid: Kenntnisnahme, Zufriedenheitserklärung des Anfragenden

8.3. Anmerkung

-
-
-
KRG 75, 79a, 67.1:

Bemerkung

- Fristen: Informationen mit Jahresberichten

- Entscheid: Überweisung, Veröffentlichung, Aufnahme in Anhang

-

8.4. Antrag / Ordnungsantrag

Art. 99-106 LRV:

Anträge, Ordnungsanträge

Antrag auf Direktbeschluss;

Mit dem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im Bereich seiner eigenen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.

Gegenstand eines solchen Antrages kann insbesondere die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte sein.

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8.5. Anzug

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8.6. Auftrag

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Der Auftrag fordert die Regierung auf:

a) den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;

b) selber Massnahmen zu treffen.

Der Auftrag gemäss Litera a hat die Wirkung einer Weisung, jener gemäss Litera b die Wirkung einer Richtlinie.

Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auftrag einbringen.

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§ 79 Abs. 4 KRG:

Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat bei Planungsvorlagen sog. Aufträge erteilen. Das sind Äusserungen für die weitern Planungsarbeiten und die Vorbereitung der Vorlagen.

8.7. Empfehlung

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8.8. Frage- /Informationsstunde

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In der Fragestunde können Ratsmitglieder Fragen stellen, die einen Sachbereich betreffen und sich einfach beantworten lassen.

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8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

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8.10. Initiative

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Mit der parlamentarischen Initiative kann ein ausgearbeiteter Entwurf für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses eingereicht werden.

23 à 27 LOP, 48 à 51 RP:

Initiative parlementaire (peut être transmise à une commission)

KRG 65 f.:

Einzelinitiative

- Verfahren: mehrstufig (KRG 66): Stellungnahme Regierungsrat, Kommissionsbestellung/-bericht/-antrag, allfälliger Gegenentwurf Regierungsrat

- Fristen: fakultative Fristansetzung

- Entscheid: wie Gesetzgebungsverfahren

- Überweisung an Parlamentsorgane: Nein

8.11. Interpellation

Art. 82 LRV:

ja

Verfahren: Art. 91 und 92 LRV

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8.12. Motion

Art. 80 LRV:

ja

Verfahren: Art. 83-90 LRV

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53 et 54 RP, 28 LOP; 23 RP; 34 LOP, 59 RP:

- Motion et postulat (rapport)

- Motion d'ordre

- Motion interne (peut être transmise au Bureau)

KRG 67 ff.:

ja

- Verfahren: einstufig

- Frist: falls in der Motion angesetzt (KRG 70.1)

- Entscheid:

  • KRG 69, GO 67: Ablehnung, Erheblich-erklärung, Umwandlung;
  • KRG 72: Erledigterklärung

8.13. Parlamentsbeschluss

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30 LOP, 55 RP:

oui

Da der Regierungsrat nicht nur einen Bericht (Planungsbericht, Jahresbericht) vorlegt, sondern auch den beantragten Beschlussesentwurf des Kantonsrates, besteht die Möglichkeit, im Beschlussentwurf selber Aussagen im Sinn von "Aufträgen" und "Bemerkungen" vorzulegen, z.B. Zustimmung zu dem im Planungsbericht skizzierten Vorgehen bei blosser Kenntnisnahme von dessen Inhalt.

8.14. Planungserklärung

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§ 79 Abs. 3 KRG:

Der Kantonsrat beschliesst nach dem allgemeinen Parlamentsrecht zu Planungsberichten eine Stellungnahme: in zustimmendem Sinn, in ablehnendem Sinn oder ohne Stellungnahme (blosse Kenntnisnahme). Diese schriftliche Äusserung kann als Planungserklärung und somit als parlamentarisches Instrument im Sinn der Umfrage beurteilt werden. Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften, die eine ausdrückliche Genehmigung von Planungsvorlagen bedingen (z.B. Kantonaler Richtplan)

8.15. Politischer Indikator

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8.16. Postulat

Art. 81 LRV:

ja

Verfahren: Art. 83-90 LRV

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53 et 54 RP, 29 LOP:

Motion et postulat (rapport)

KRG 68:

ja

Verfahren: vgl. Motion

8.17. Rapport

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8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

KV Art. 82ff.:

ja

Eintreten (LRV 100), Änderung (99), Verschiebung (102), Rückweisung (103), Ablehnung (106), Unterstützung, Ordnung (102), Rückkommen (104); Forderung nach Ko-Beratung; Interpellation (82, 91f.), Postulat (81, 83-90), Motion (82, 83-90); Verweigerung Genehmigung; Kenntnisnahme; Kreditgewährung

Der Grosse Rat kann im eigenen Kompetenzbereich sowie zu den Planungen der Regierung Grundsatzbeschlüsse fassen.

Diese verpflichten das zuständige Organ, in die vorgegebene Richtung zu planen oder Lösungen zu entwickeln.

Grundsatzbeschlüsse können nur von Kommissionen, Fraktionen und von der Regierung eingebracht werden.

33 LOP, 58 RP:

oui

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8.19. Verordnungsveto

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8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

LRV Art. 48,100, 112 77:

Begnadigungen: Vorberatung durch Justizko, Eintreten LR obligatorisch, keine Diskussion, geheime Abstimmung, absolutes Mehr für Annahme

Zulässig-, Erheblicherklärung Memorialsanträge

GPR, Art. 94 Abs. 2; KV, Art. 37; GGO, Art. 26 Abs. 2 lit. b:

Petitionen, Begnadigungen, Erwahrung der Regierungsratswahlen, Resolutionen

34a LOP; 15/2, 40, 63 RP:

- Pétition

- Grâce

 

KV Art. 49, 10; GO Art. 7, 10a, 70-79; KRG 82b, 83, 84 :

- Einreichung von:

  • Referendum der Kantone
  • Kantonsinitiative beim Bund

-  Zuständigkeitskonflikte (keine praktische Relevanz)

- Amnestien und Begnadigungen

- Petitionen (häufig benutzt, relativ aufwendig behandelt: Prüfung durch Kommission, Kurzbericht an Kantonsrat)

- Gültigkeit von Volksinitiativen

- weitere, vom Gesetz zugewiesene Geschäfte: eigentliche Verwaltungsbeschlüsse wie bspw. Aufhebung von Standorten kantonaler Spitäler oder Schulen; parlamentsinterne Beschlüsse (z.B. Verfahren)

- Bei (periodischen) Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er die Berichte ganz oder teilweise genehmigt oder nicht genehmigt. Auch diese Stellungnahme kann als parlamentarisches Instrument im Sinn der Umfrage angesehen werden

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

LRV Art. 86, 91:

via Medien; keine Internetpublikation

Grossratsprotokoll, Internet

15 RP:

D’abord sur papier pour les députés, le Gouvernement et la presse;

Ensuite sur le site internet du Parlement;

Enfin dans le Journal des débats

§ 57 f. KRG:

 
NE

NW

OW

SG

8.1. Allgemeine Informationen

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LRG 52; LRR 108, 110-112:

Jedes Mitglied des Landrates sowie Kommissionen können die nachfolgenen parlamentarischen Vorstösse unternehmen.

Dringlicherklärung:Der Landrat kann auf Antrag der Urheberin beziehungsweise des Urhebers, aus der Mitte des Rates oder des Regierungsrates die Behandlung eines Vorstosses (ohne Kleine Anfrage und Einfaches Auskunftsbegehren) dringlich erklären. In diesem Fall ist der Vorstoss binnen zweier Monate seit der Dringlicherklärung oder in der ersten auf diese Frist folgenden Landratssitzung zu behandeln.

 

Behandlung von Motionen, Postulaten und Interpellationen: Motionen, Postulate und Interpellationen werden auf die Tagesordnung des Landrates gesetzt, wenn der Regierungsrat seine Stellungnahme dazu schriftlich abgegeben hat. Der Regierungsrat hat binnen sechs Monaten seit der Überweisung des Vorstosses seine Stellungnahme abzugeben; vorbehalten bleibt § 107. Ist die Einhaltung dieser Frist aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, hat der Regierungsrat die Urheberin beziehungsweise den Urheber des Vorstosses sowie das Landratsbüro über die Gründe der Verzögerung schriftlich zu informieren.

 

Beschlussfassung: Der Landrat entscheidet mit der Schlussabstimmung aufgrund des aus der Beratung hervorgegangenen Wortlautes über die Gutheissung oder Ablehnung einer Motion oder eines Postulates. Über Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren werden keine Beschlüsse gefasst. Das Geschäft ist nach der Erklärung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion erledigt. Weiterbehandlung: - Der Regierungsrat erfüllt gutgeheissene Motionen und Postulate. Er erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Rechenschaftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage Bericht erstattet. Separate Berichte kann das Landratsbüro einer Kommission zur Prüfung zuweisen oder sie selbst prüfen. Der Regierungsrat erstattet in einem besonderen Abschnitt des Rechenschaftsberichtes dem Landrat jährlich Bericht über die noch nicht abgeschriebenen Motionen und Postulate.

 

KRG 56, 57:

Motionen und Postulate:

 

Behandlung von neuen Vorstössen:

  1. Der Regierungsrat beantragt in der Regel bis zur übernächsten Ratssitzung mit schriftlichem Bericht die Annahme oder Ablehnung der Motion oder des Postulats.
  2. Mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Kantonsrat entscheiden, über die Annahme oder Ablehnung des Vorstosses dringlich zu beraten und zu beschliessen.
  3. Die Urheberin oder der Urheber und der Kantonsrat können eine Motion in ein Postulat umwandeln.

Behandlung von angenommenen Vorstössen:

  1. Wird der Vorstoss angenommen, so erfüllt der Regierungsrat den Auftrag in der Regel innert zwei Jahren.
  2. Wird eine Motion als ausgearbeitete Vorlage angenommen, so kann der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
  3. Der Regierungsrat erstattet im Geschäftsbericht über den Stand der Bearbeitung des Vorstossens oder allenfalls unmittelbar über die Erledigung eines Postulats Bericht.
  4. Eine Kommission oder der Regierungsrat können die Abschreibung beantragen, wenn: a. der Vorstoss erfüllt ist oder nicht aufrechterhalten werden soll; b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und der Vorstoss nicht durch ein anderes Ratsmitglied aufrechterhalten wird.
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8.2. Anfrage

OGC art. 81-82a:

Un député, seul ou avec des cosignataires, peut poser une question au Conseil d'Etat, c'est une demande d'explications simple adressée par écrit (sauf lors du traitement des comptes et du buget, où les questions sont orales si elles portent sur le budget ou les comptes) sur n'importe objet ressortissant à la politique ou à l'administration cantonale.

Elle est déposée auprès de la présidence. Si elle l'est dans les 30 minutes qui suivent le début de la session, le Conseil d'Etat y répond le lendemain. Si elle est déposée après, le Conseil d'Etat y répond lors de la session suivante.

Elle est transmise immédiatement au Conseil d'Etat. Elle n'est pas motivée oralement et ne peut pas faire l'objet de débats. Une réponse écrite du Conseil d'Etat est possible.

Suite à la demande du Conseil d'Etat, avec l'accord des auteurs, elle peut être transformée en une interpellation et être traitée comme telle.

LRR 110:

Kleine Anfrage: Ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwortendes Gesuch um Auskunft.

Kleine Anfragen werden im Rat nicht behandelt. Sie sind vom Regierungsrat innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Überweisung schriftlich zu beantworten, wobei Anfrage und Antwort allen Mitgliedern des Landrates zugestellt werden; zu Beginn der nächstfolgenden Landratssitzung stellt das Landratspräsidium die erfolgte Zustellung von Anfrage und Antwort fest.

KRG 58, 62:

Interpellation und Anfrage (Einreichung durch jedes Ratsmitglied oder Fraktion):

  1. Die Interpellation oder Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen.
  2. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht antwortet in der Regel schriftlich bis zur nächsten Sitzung.
  3. Die Interpellation wird zuhanden der nächsten Ratssitzung traktandiert. Sie kommt zur Behandlung, wenn dies von der Interpellantin oder vom Interpellanten oder von einem andern Ratsmitglied verlangt wird. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrats statt.
  4. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.

- Stellungnahme (zustimmend, ablehnend, mit parlamentarischen Anmkerungen) zu Berichten.

- Kenntnisnahme ohne Stellungnahme

 

GeschKR 123:

ja (einfache Anfrage)

8.3. Anmerkung

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Ist eine kurze Feststellung oder eine Anregung zum Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan oder zum Rechenschaftsbericht des Regierungsrates beziehungsweise einer selbstständigen kantonalen Anstalt.

KRG 62: Anmerkungen zu Berichten, über deren Behandlung  im nächsten Geschäftsbericht Rechenschaft abzulegen ist

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8.4. Antrag / Ordnungsantrag

Il est permis, en tout temps, de demander la parole pour faire observer les règles d'organisation, pour une motion d'ordre ou pour un fait personnel. La discussion principale est alors interrompue jusqu'à ce que l'intervention soit liquidée

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KRG 5:
Kantonsratsmitglieder können Anträge zu jedem Geschäft und Verfahren stellen

GeschKR 84 f.:

Anträge zur Sache und zum Verfahren

8.5. Anzug

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8.6. Auftrag

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GeschKR 95:

ja

8.7. Empfehlung

OGC art. 75a-75f:

25 députés au moins invitent le Conseil d'Etat à prendre une mesure qui relève de sa compétence législative. La recommandation est signée par 25 députés au moins au moment de son dépôt auprès de la présidence. Il est possible de retirer sa signature jusqu'au traitement, mais il doit rester au moins 20 signatures au moment du traitement.

D'entente avec le bureau, le président du Grand Conseil met la recommandation en discussion à la session suivante (sauf urgence).

La recommandation est développée oralement par un au moins des signataires (ou par écrit). Si la recommandation n'est pas combattue, elle est prise en considération.

Le Conseil d'Etat exprime sa position immédiatement après le développement.Si elle est combattue ou amendée, la discussion est ouverte, ensuite le Grand Conseil se prononce par vote sur la prise en considération.

Si elle est acceptée, le Conseil d'Etat adresse un rapport indiquant la manière dont il a donné suite à la recommandation, dans un délai de six mois, ou la raison pour laquelle il n'entend pas y donner suite.

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8.8. Frage- /Informationsstunde

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LRR 107:

(sinngemäss): Einfache Auskunftsbegehren

- Verlangt vom Regierungsrat Antwort auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet.

- Einfache Auskunftsbegehren werden vom Regierungsrat mündlich beantwortet; eine Diskussion und eine Beschlussfassung finden nicht statt.

 

 

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8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

OGC art. 75:

Projet rédigé de toute pièce par un ou plusieurs députés. Il est renvoyé à la commission législative ou à la commission adéquate. Si l'auteur du projet n'est pas membre de la commission, il participe aux travaux de celle-ci avec voix consultative. Le traitement se fait par la commission qui peut décider , à la majorité des membres présents, l'urgence d'un projet, pour autant qu'elle ait été demandée lors du dépôt. Si elle est acceptée, le projet est en tête de l'ordre du jour de la commission.

Le délai est en principe de deux ans pour que la commission propose au Grand Conseil l'adoption, le refus ou l'adoption d'un projet modifié. Le Conseil d'Etat peut donner son avis écrit dans un délai de deux mois, avant que le résultat des délibérations de la commission soit transmis au Grand Conseil. L'avis peut contenir des propositions d'amendement.

Le rapport de la commission et l'éventuel avis du Conseil d'Etat sont ensuite mis à l'ordre du jour du Grand Conseil.

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GeschKR 91:

ja

8.10. Initiative

OGC art. 83-84b; OGC art. 90:

Dans notre canton, le droit d'initiative est donné à la population et aux communes sous les formes suivantes:

– Motion populaire (OGC art. 83-84b)

– Proposition de commune (OGC art. 90)

LRG 53, LRR 100 ff.:

Parlamentarische Initiative:

- Beantragt in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Gesetzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung und Antragstellung an eine Kommission.

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8.11. Interpellation

OGC art. 71, 72, 72a:

Demande d'explication motivée adressée par écrit au Conseil d'Etat sur n'importe quel objet ressortissant à la politique ou à l'administration cantonale, par un ou plusieurs députés. Elle est remise le premier jour de session à la présidence et peut être motivée oralement le lendemain (5 minutes). Si elle est remise le dernier jour de session, elle peut être motivée à la session suivante.

Elle fait l'objet d'une réponse orale du Conseil d'Etat lors de la session suivante. S'il le juge opportun, le Conseil d'Etat peut faire une réponse écrite (distribuée aux députés dans ce cas avec la convocation de la session suivante).

L'interpellateur peut indiquer s'il est satisfait de la réponse (1 minute).

Il peut être demandé une entrée en discussion, le Grand Conseil décide.

Ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.

KRG 58, 62:

Interpellation und Anfrage (Einreichung durch jedes Ratsmitglied oder Fraktion):

  1. Die Interpellation oder Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen.
  2. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht antwortet in der Regel schriftlich bis zur nächsten Sitzung.
  3. Die Interpellation wird zuhanden der nächsten Ratssitzung traktandiert. Sie kommt zur Behandlung, wenn dies von der Interpellantin oder vom Interpellanten oder von einem andern Ratsmitglied verlangt wird. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrats statt.
  4. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.

- Stellungnahme (zustimmend, ablehnend, mit parlamentarischen Anmkerungen) zu Berichten.

- Kenntnisnahme ohne Stellungnahme

GeschKR 119 ff.:

ja

8.12. Motion

OGC art. 76-78:

Spécificité: à Neuchâtel la motion n'est pas contraignante!

Un député ou plusieurs peuvent faire une injonction au Conseil d'Etat de lui adresser un rapport ou un projet. Les dispositions sont prises pour que toute motion soit mise en discussion au plus tard un an après son dépôt.

Elle est développée oralement ou par écrit (dépôt du développement écrit en tout temps) par l'un des signataires. Si la motion n'est pas combattue, elle est prise en considération. Si elle est combattue ou amendée, le même principe que pour la recommandation s'applique.

Beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder den Erlass einer in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Verfügung oder eines Beschlusses.

KRG 54:

Motion (Einreichung durch jedes Ratsmitglied, Fraktion oder Kommission):

  1. Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen.
  2. Soweit der Kantonsrat entscheiden kann, kommt der Motion der Charakter einer verbindlichen Weisung zu. (Weisungsmotion)
  3. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu. (Richtlinienmotion)
  4. Die Motion zur Ausarbeitung eines rechtsetzenden Erlasses in der Zuständigkeit des Kantonsrats kann als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. (ähnlich parlamentarischer Initiative)
GeschKR 111 ff.:

ja

8.13. Parlamentsbeschluss

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GeschKR 2:

ja

8.14. Planungserklärung

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8.15. Politischer Indikator

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8.16. Postulat

OGC art. 79-80:

Lors du traitement d'un projet de loi ou de décret, un ou plusieurs députés peuvent demander qu'une question en rapport direct avec le projet soit soumise au Conseil d'Etat pour étude et rapport.

Exception: lors du traitement du budget, des comptes ou du programme de législature, le postulat n'est recevable que s'il n'implique pas nécessairement une modification de la législation existante.

Il est développé oralement immédiatement après l'adoption de l'objet qui a provoqué son dépôt. Même principe s'il est combattu que pour la recommandation. S'il est accepté, le Conseil d'Etat y donne suite dans un délai de deux ans, si ce n'est pas le cas, le Conseil d'Etat fait un rapport intermédiaire sur l'objet au Grand Conseil.

Beauftragt den Regierungsrat, einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regierungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht über einen anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Sachverständigenkommission verlangen.

KRG 55:

Postulat (Einreichung durch jedes Ratsmitglied, Fraktion oder Kommission): Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll.

GeschKR 111 ff.:

ja

8.17. Rapport

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8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

OGC art. 73-74:

Projet de résolution:

Protestation, message, c'est une décision sans effet obligatoire déposé par un ou plusieurs députés. Il est développé par un des signataires et discuté immédiatement. Il est accepté s'il réunit les deux-tiers des voix des membres présents. Le président rappelle ce mode de vote et fait établir le nombre de présents dans la salle avant le vote.

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8.19. Verordnungsveto

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8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

- Avis lors de consultations fédérales (OGC art. 82b-82h) : Un groupe ou vingt députés au moins peuvent proposer que le Grand Conseil donne son avis au Conseil d'Etat lors de consultations fédérales. Les députés s'informent eux-même sur les consultations en cours ou à venir. La proposition d'avis doit être entièrement rédigée et doit contenir au moin une conclusion. Elle est portée à l'ordre du jour de la séance qui suit son dépôt et est développée par un des signaitaires, puis discutée immédiatement. La proposition peut faire l'objet d'amendements. La proposition d'avis est adressée au Conseil d'Etat sans délai. La réponse du Conseil d'Etat à la consultation fédérale en cause est envoyée au Grand Conseil (OGC art. 82b-82h)

 

- Procédure de grâce (OGC art. 28quater a et 85)

 

- Traitement des pétitions (LDPé, OGC art. 28quater a, 86-89)

 

En revanche, la naturalisation est une compétence du gouvernement.

KV 61:

- die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft;

- der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a;

- die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall;

- die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5 000 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500 000 Franken;

- das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10;

- die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;

- der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen;

- die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung;

- die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;

- die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist;

- das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen;

- die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;

- die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;

- alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.

KV 70, 21:

– Interpretation der Kantonsverfassung, Gesetze und Verordnungen

– Begnadigungen

– Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen sowie zwischen kantonalen und kommunalen Behörden

– Aufnahme von Ausländern ins Kantonsbürgerrecht

– Behandlung von Petitionen

- Entscheide z.B. in Disziplinar- und Verantwortlichkeits-verfahren

- Abstimmung und Wahl

- Beteiligung an der Diskussion

- Kenntnisnahme (von Reglementes wegen)

- Mitteilung

- Erklärung

- Einsichtnahme in Akten / Einsichtgabe in Protokolle

- Information (Anspruch auf Information)

- Anhörung

- Befragung

- Besichtigung

- Richtigstellung / Berichtigung

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

OGC art. 55:

Elles sont publiées sur internet dès la fin de la session. Elles sont insérées dans le procès-verbal de la session et dans le Bulletin officiel des délibérations du Grand Conseil.

Im Internet

im Internet abrufbar

GeschKR 107 ff., 144 ff.:
  • Vervielfältigung auf Papier und Verteilung im Kantonsrat
  • Nennung im Kurzprotokoll und im Kantonsratsprotokoll
  • Platzierung im Ratsinformations-system (https://www.ratsinfo.

sg.ch)


 
SH

SO

SZ

TG

8.1. Allgemeine Informationen

Überweisung: Es können keine Vorstösse an Organe des Parlaments überwiesen werden.

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§ 56, 56a, 57 GO-KR:

Sowohl parlamentarische Vorstösse, als auch Fragen, als auch formelle und materielle Anträge können von jedem Ratsmitglied eingereicht bzw. gestellt werden.

 

Einzelinitiativen müssen in der Regel innert eines Jahres, Motionen, Postulate und Interpellationen innert eines halben Jahres schriftlich beantwortet werden, Kleine Anfragen innert eines Monats.

 

Die Frist für den Vollzug von erheblich erklärten Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten beträgt in der Regel zwei Jahre, gerechnet von der Erheblicherklärung an.

GOGR § 75:

Überweisung von Vorstössen an Organe des Parlaments:

- implizit im Rahmen der Parlamentarischen Initiative

- explizit im Rahmen von Aufträgen an das Büro zur Abänderung der Geschäftsordnung

8.2. Anfrage

GO § 77:

Kleine Anfrage: Eine Kleine Anfrage ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.

Erledigung der Kleinen Anfrage: Der Regierungsrat erteilt die Antwort schriftlich an die Ratsmitglieder. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.

§ 38 KRG:

Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt. Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.

Einreicher: Kommissionen, Fraktionen einzelne Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Keine Beratung im Plenum;

Entscheid: Kein Entscheid.

§ 57 GO-KR:

Kleine Anfrage (schriftliche Beantwortung, keine Diskussion im Rat)

GOGR § 51:

Einfache Anfrage

- Definition: analog Interpellation, andere Behandlung

- Einreichende: durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Grossen Rates

- Einreichung: beim Präsidium des Grossen Rates

- Behandlung:

a) Der Regierungsrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

b) Einfache Anfragen werden den Ratsmitgliedern mit der Antwort des Regierungsrates zugestellt. Eine Diskussion findet nicht statt.

8.3. Anmerkung

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8.4. Antrag / Ordnungsantrag

GO § 49:

Anträge zur Sache und Ordnung

Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:

a) geheime Beratung;

b) Feststellung der Präsenz;

c) Befolgung der Ausstandspflicht;

d) Rückweisung;

e) zweite oder dritte Beratung;

f) Schluss der Diskussion;

g) Unterbrechung der Verhandlung;

h) Verschiebung des Geschäfts.

Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.

§ 50 GR:

Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
a) geheime Beratung (§ 10);
b) Feststellung der Präsenz (§ 40);
c) Befolgung der Ausstandspflicht;

d) Rückweisung (§§ 43f.)
e) zweite Lesung;
f) Schluss der Diskussion zu einem bestimmten Gegenstand (§ 55 Abs.2);
g) Unterbrechung der Verhandlung;
h) Verschiebung des Geschäfts.

Formelle und materielle Anträge, im Prinzip ohne Einschränkungen

GOGR § 52:

Andere Anträge:

- Definition: Anträge von Kommissionen oder Ratsmitgliedern, welche die Einhaltung geltenden Rechts, die Einholung von Berichten oder die Anordnung einer Untersuchung (durch die Regierung oder die GFK) betreffen

- Behandlung: analog zur Motion

8.5. Anzug

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8.6. Auftrag

GO § 73 und 74:

Auftrag in Verwaltungsbereichen mit Globalbudget

Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat in einem mit Globalbudget versehenen Verwaltungsbereich einen Auftrag erteilen. Dieser verpflichtet den Regierungsrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrages tätig zu werden.

Erledigung des Auftrags: Der Regierungsrat legt mit dem Globalbudget des folgenden Jahres dar, wie er die ihm erteilten Aufträge erfüllt hat.

§ 35 KRG; § 81bis GR; § 38quater KRG:

Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen oder selber eine Massnahme zu treffen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung. Der Auftrag wird nach der Beantwortung von einer Kommission vorgeprüft. Diese kann ihn ohne Detailberatung dem Rat zum Entscheid vorlegen. Der Auftragstext kann auf Antrag des Urhebers, des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission abgeändert werden. Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Geschäftsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen. In der Regel wird über einen Auftrag in einer der drei auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann der Rat die sofortige Behandlung beschliessen. In diesem Falle kann der Auftrag frühestens am Tag nach seiner Bekanntgabe an den Rat behandelt werden.

Einreicher: Kommissionen, Fraktionen einzelne Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Erfüllungsfristen: Wenn im Vorstoss selber keine Frist gesetzt ist, 1 Jahr nach Erheblicherklärung;

Entscheid: Kantonsrat;

Überweisung an Parlamentsorgan: Möglich.

 

Detaillierung des Globalbudgets: Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht erfüllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe beschliessen und Leistungsaufträge erteilen.

Einreicher: Kommissionen, Fraktionen einzelne Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Entscheid: Kantonsrat.

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8.7. Empfehlung

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§ 50 Abs. 2 + 3 KRG:

Die Aufsichtskommissionen können dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben und durch Nachkontrollen prüfen, ob die Empfehlungen verwirklicht worden sind.

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8.8. Frage- /Informationsstunde

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§ 58 GO-KR:

ja

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8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

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8.10. Initiative

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§ 38ter KRG:

Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt werden, a) ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder b) eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden. Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.

Einreicher: Kommissionen, Fraktionen einzelne Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Erfüllungsfristen: Keine;

Entscheid: Kantonsrat;

Überweisung an Parlamentsorgan: Möglich.

§ 51 GO-KR:

Einzelinitiative (formuliert oder allg. Anregung)

GOGR §§ 43- 45:

- Definition: Mit der PI wird dem Rat der Auftrag erteilt, aufgrund eines ausgearbeiteten Entwurfes den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses zu prüfen.

- Einreichende: durch ein Mitglied, mehrere Mitglieder oder einer Kommission des Grossen Rates.

- Einreichung: inkl. Begründung beim Präsidium des Grossen Rates .

- Behandlung:

a) Anhörung des Regierungsrates, ob Gegenstand als Ratsgeschäft anhängig

b) Entscheid des Grossen Rates betreffend vorläufige Unterstützung

c) Vorberatung in einer Kommission (inkl. Stellungnahme des Regierungsrates

d) Beratung im Grossen Rat (mehrstufig, analog zu Gesetzen)

8.11. Interpellation

GO § 75 und 76:

Beratung der Interpellation: Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpellantin erfolgt die mündliche oder schriftliche Beantwortung durch den Regierungsrat. Auf sein Verlangen ist ihm eine angemessene Frist für die Beantwortung einzuräumen. Anschliessend an die Beantwortung erklärt das interpellierende Ratsmitglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrates statt.

§ 37 KRG:

Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen. Interpellationen sind in der Regel in der nächsten Session zu behandeln. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können die sofortige Behandlung beschliessen.

Einreicher: Kommissionen, Fraktionen einzelne Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Entscheid: Kein Entscheid, nur Schlusserklärung des Erstunterzeichners.

§ 54 GO-KR

GOGR § 50:

- Definition: Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat Auskunft verlangt über eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende kantonale Angelegenheit.

- Einreichende: durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Grossen Rates

- Einreichung: inkl. Begründung beim Präsidium des Grossen Rates - Behandlung:

a) Die schriftliche Antwort des Regierungsrates erfolgt innert Jahresfrist

b) Erklärung der Interpellantin/Interpellant im Rat bzgl. Diskussion

c) Eine Interpellation, für die dringliche Behandlung beschlossen wird, kann mündlich beantwortet werden.

8.12. Motion

GO § 67 - 70:

Beratung der Motion: Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin berät und entscheidet der Kantonsrat nach der Stellungnahme des Regierungsrates über die Erheblichkeit der Motion. Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann eine Motion geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates in ein Postulat oder eine Interpellation umgewandelt werden.

Erledigung der Motion: Die erheblich erklärte Motion wird an den Regierungsrat oder an eine Kommission gewiesen. Sie verpflichtet die beauftragte Instanz, dem Kantonsrat innert längstens zwei Jahren einen Bericht und Antrag zu unterbreiten. Diese Frist kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Motion gilt, nachdem Bericht und Antrag des Regierungsrates oder einer Kommission vorliegen, als erledigt, sofern der Kantonsrat nicht ausdrücklich ihre ganze oder teilweise Aufrechterhaltung beschliesst. Nach längstens fünf Jahren hat der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, worin er über die Weiterbehandlung oder Abschreibung einer nicht oder nur teilweise erledigten Motion Antrag stellt. Der Regierungsrat erstattet alljährlich über den Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Motionen Bericht.

Existiert seit 2005 im Kanton Solothurn nicht mehr. Siehe "Auftrag".

§ 52 GO-KR:

ja

GOGR § 46f; GOGR 48 f:

Motion

- Definition: Mit einer Motion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.

- Einreichende: durch ein Mitglied, mehrere Mitglieder oder einer Kommission des Grossen Rates

- Einreichung: inkl. Antrag und Begründung beim Präsidium des Grossen Rates

- Behandlung:

a) Schriftliche Beantwortung des Regierungsrates innert Jahresfrist

b) Entscheid des Grossen Rates betreffend Erheblichkeit der Motion

c) Erledigung einer Motion durch Bericht des Regierungsrates über den Auftrag innert zwei Jahren

d) Beratung im Grossen Rat (mehrstufig, analog zu Gesetzen)

- Fristen der Regierung für die Erfüllung: vgl. oben (Behandlung)

 

Leistungsmotion

- Definition: Mit einer Leistungsmotion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, in Verwaltungsbereichen mit Globalbudgets bei bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes alternatives Leistungsniveau oder ein vorgegebenes neues Leistungsziel ins Globalbudget aufzunehmen oder ein bestehendes Leistungsziel zu streichen.

- Einreichende: durch die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission oder mindestens 30 Ratsmitglieder.

- Einreichung: inkl. Antrag und Begründung beim Präsidium des Grossen Rates einzureichen.

- Behandlung:

a) Stellungnahme des Regierungsrates in der Regel innert drei Monaten

b) Entscheid des Grossen Rates betreffend Erheblichkeit einer Leistungsmotion

c) Unterbreitung einer Vorlage durch den Regierungsrat spätestens im übernächsten Globalbudget. Wird die Leistungsmotion bis Ende Januar eingereicht und in der Folge erheblich erklärt, ist sie mit dem nächsten Globalbudget umzusetzen.

- Fristen der Regierung für die Erfüllung: vgl. oben (Behandlung)

8.13. Parlamentsbeschluss

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Einfacher Beschluss: Z.B. über einen Antrag einer Aufsichtskommission.

Sie sind sehr unterschiedlicher Art; eine Definition, die über das hinausgeht, was der Begriff aussagt, ist nicht möglich.

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8.14. Planungserklärung

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Siehe Punkt 8.18.

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8.15. Politischer Indikator

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§ 38bis KRG:

Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.

Einreicher: Kommissionen;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Erfüllungsfristen: Nächster Voranschlag;

Entscheid: Kantonsrat;

Überweisung an Parlamentsorgan: Nein.

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8.16. Postulat

GO § 71 und 72:

Mit einem erheblich erklärten Postulat kann der Kantonsrat dem Regierungsrat einen Auftrag erteilen. Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrags tätig zu werden.

Einreichung und Erledigung des Postulats: Für das Postulat gelten die gleichen Vorschriften wie für die Motion.

Existiert seit 2005 im Kanton Solothurn nicht mehr. Siehe "Auftrag".

§ 53 GO-KR:

ja

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8.17. Rapport

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8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

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Art. 73 KV:

Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat, eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwickeln. Der Planungsbeschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legislaturplan, den integrierten Aufgabenund Finanzplan oder die Planung in einzelnen Aufgabenbereichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupassen. Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Ist keine Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüllen. Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regierungsrates vor. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweichen.

Einreicher: Regierungsrat; Kommissionen, Fraktionen, 17 Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Erfüllungsfristen: Wenn im Vorstoss selber keine Frist gesetzt ist, 1 Jahr nach Erheblicherklärung;

Entscheid: Kantonsrat;

Überweisung an Parlamentsorgan: Nein.

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8.19. Verordnungsveto

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Art. 79 KV:

17 Mitglieder des Kantonsrats können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Einreicher: 17 Ratsmitglieder;

Einreichung: Schriftlich;

Behandlung: Mehrstufig;

Erfüllungsfristen: Nein;

Entscheid: Kantonsrat;

Überweisung an Parlamentsorgan: Nein.

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8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

KV Art. 57:

Der Kantonsrat

a) beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates

b) entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene

c) nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor

d) beschliesst über Amnestie und Begnadigung

e) erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird

f) behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden

g) entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen.

Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 53, 65, 76, 79, 93 KV; § 2 GR:

- Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.

- Der Kantonsrat kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die parlamentarische Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

- Der Kantonsrat übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus.

- Er befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit.

- Er entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist.

- Er übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus

- Er kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.

- Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.

- 17 Mitglieder des Kantonsrats können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen (Verordnungsveto). Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen.

- Das Gesetz kann im Rahmen der Katastrophen- und Kriegsvorsorge dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.

- Der Kantonsrat beschliesst an der konstituierenden Sitzung über die Gültigkeit seiner Wahl.

Ausser denen, die alle Parlamente haben:

- Zahlreiche Wahlen (Erziehungsrat, Bankrat, Gerichtsmitglieder, Staatsanwalt, Staatsschreiber usw.

- Behandlung von Petitionen, Vornahme von Begnadigungen

- Behandlung von Beschwerden gegen die Ergebnisse von Wahlen in die Kantonsbehörden und in den Ständerat sowie Erwahrung dieser Wahlen

- Erteilung des Kantonsbürgerrechts

GOGR § 54; KV § 40; Reglement über das Begnadigungsverfahren; KV § 40 :

Petitionen (an den Grossen Rat) -

- Behandlung: Entgegennahme durch das Präsidium und Überweisung an die Justizkommission.

- Berichterstattung an den Grossen Rat (ev. aufgrund einer beim Regierungsrat eingeholten Stellungnahme).

Der Grosse Rat regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter sowie die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

Im Weitern verleiht er das Kantonsbürgerrecht und übt das Begnadigungsrecht aus.

 

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

Der Text des Vorstosses (ausser derjenige der Kleinen Anfrage) wird im Ratsprotokoll unter den Neuzugängen vollständig wiedergegeben und ist im Internet verfügbar. Die schriftliche Begründung des Vorstosses wird im Protokoll im Zusammenhang mit der Beratung im Parlament aufgeführt. Das Protokoll ist auch im Internet abrufbar.

Parlamentarische Vorstösse werden im Protokoll des Kantonsrats zweimal publiziert, 1. aus Anlass der Einreichung, 2. aus Anlass der Behandlung im Kantonsrat. Sie werden zudem systematisch von den Parlamentsdiensten den Medien abgegeben. Sie werden überdies am Tag der Einreichung im Internet publiziert und bei Bedarf ergänzt (z.B. Stellungnahme des Regierungsrats).

Sie werden kopiert und an die Mitglieder des KR sowie die Medien verteilt, ausserdem im Internet publiziert.

schriftlich im Rahmen des Grossrats-Versandes sowie elektronisch auf Internet


 
TI

UR

VD

VS

8.1. Allgemeine Informationen

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GO 81 ff.:

Die parlamentarischen Vorstösse unterliegen allgemeinen Verfahrensregeln (GO 80) und besonderen Verfahrensregeln (siehe die einzelnen Vorstösse).

109 à 136 LGC; 67 à 72 RLGC:

Voir le chapitre VIII de la LGC "Droits institutionnels des députés" répondant à toutes les questions posées pour chaque type d'intervention parlementaire.

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8.2. Anfrage

art. 142 LGC:

Interrogation

L'interrogation est la requête formulée par écrit , par un ou plusieurs députés, au Conseil d'Etat sur un objet d'intérêt public général. L'interrogation peut être présentée en tout temps. Le Conseil d'Etat répond par écrit dans un délai de 60 jours.

ja (kleine Anfrage)

art. 112 LGC; art. 113 et 114 LGC:

- questions orales

- simples questions

Art. 114 GORBG; Art. 143 RGR:

Jeder Abgeordnete kann eine schriftliche Anfrage über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse an den Staatsrat richten. Die Frage betrifft nur einen einzigen Gegenstand.

Der Staatsrat antwortet schriftlich innert zwei Monaten seit dem Tage der Hinterlegung. Die Antwort wird dem Fragesteller und dem Parlamentsdienst schriftlich zugestellt. Sie wird grundsätzlich auf der offiziellen Internetseite veröffentlicht.

Das Büro kann den Fragesteller einladen, mit dem zuständigen Vertreter des Staatsrates direkt Kontakt aufzunehmen. Der Fragesteller kann jedoch an einer schriftlichen Antwort festhalten.

8.3. Anmerkung

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8.4. Antrag / Ordnungsantrag

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8.5. Anzug

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8.6. Auftrag

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8.7. Empfehlung

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ja

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8.8. Frage- /Informationsstunde

-

ja

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Art. 144 RGR:

Für die Behandlung aktueller Fragen, welche den Kanton betreffen, wird am letzten Tag jeder Session eine Fragestunde abgehalten. Die Fragen müssen am ersten Sessionstag vor 10 Uhr in knapper Fassung und ohne Begründung schriftlich eingereicht werden. Sie dürfen sich nur mit einem einzigen Gegenstand befassen. Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Abgeordneten ausgeteilt und nicht mündlich vorgetragen. Der Vertreter des Staatsrates antwortet kurz. Die Diskussion wird nicht eröffnet. Das Büro des Grossen Rates ist beauftragt, eine ausgewogene Behandlung der Fragen zu organisieren.

8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

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8.10. Initiative

art. 83 Cost./TI; 95 LGC; art. 85 Cost./TI; art. 96-100 LGC:

Le Grand Conseil peut proposer, si souscrite par la majorité de ses membres, la révision totale de la Constitution. La proposition est directement soumise au vote populaire préliminaire.

Les membres du Grand Conseil exercent le droit d'initiative en matière de révision partielle de la Constitution et législative:

a) au moyen d'une initiative élaborée, en proposant un projet d'article constitutionnel ou de loi;

b) au moyen d'une initiative générique, en invitant le Conseil d'Etat ou le Grand Conseil par une commission à élaborer un projet d'article constitutionnel ou de loi.

En cas d'initiative élaborée, le Conseil d'Etat communique dans les 2 mois s'il entends s'exprimer avec un message, le tout dans un délai maximum de 9 mois depuis la présentation de l'initiative; le Grand Conseil doit décider au plus tard dans les 18 mois depuis la présentation de l'initiative, sur la base d'un rapport d'une commission.

L'initiative générique est assignée à une commission qui, dans le délai de 6 mois, propose au Grand Conseil:

a) de donner suite à l'initiative, en la transmettant au Conseil d'Etat ou à une commission pour l'élaboration du projet prévu par l'initiative;

b) d'approuver un projet élaboré par la même commission;

c) de ne pas accepter l'initiative.

Dans le cas où le projet est élaboré par une commission, le Conseil d'Etat peut présenter un message au plus tard dans les 9 mois. Le Conseil d'Etat, respectivement la commission préposée, elabore le projet prévu par l'initiative dans l'année qui suit son acceptation par le Grand Conseil. Le Conseil d'Etat et la commission préposée peuvent présenter un contre-projet.

Par l'instrument de l'initiative, un projet de loi émanant du parlement peut entrer en viguer malgré un'eventuelle opposition gouvernementale, le droit de référendum demeurant réservé.

ja

art. 127 à 135 LGC:

initiatives législatives, constitutionnelles cantonales ou initiatives cantonales auprès des Chambres fédérales

Art. 108 ff. GORBG; Art. 131 ff. RGR:

Der Entwurf eines Verfassungsartikels, eines gesetzgeberischen Erlasses oder eines dem Referendum unterstellten Beschlusses kann auf dem Wege einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden. Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein.

Die parlamentarische Initiative wird an eine Kommission überwiesen mit dem Auftrag, den Staatsrat anzuhören und eine Vormeinung zur Zweckmässigkeit abzugeben. Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit verweigert, wird die Initiative abgeschrieben. Wenn er sie anerkennt, wird die Initiative an die gleiche Kommission überwiesen. Diese prüft namentlich

a) den Stand der Arbeiten des Grossen Rates oder der Verwaltung über einen gleichen Gegenstand;

b) die eventuelle Übereinstimmung der Initiative mit den Richtlinien, dem Finanzplan oder mit einer angemeldeten oder hinterlegten Volksinitiative;

c) die Möglichkeit einer Umwandlung der Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation.

Die Kommission kann in diesem Rahmen:

a) die Initiative zurückweisen;

b) Ziel, Tragweite und Text der Initiative mit der Zustimmung ihres Urhebers abändern;

c) einen Gegenentwurf unterbreiten.

Zwecks Ausarbeitung dieser Anträge kann die Kommission:

a) einen Experten oder das zuständige Departement um Unterstützung ihrer Arbeit angehen, wobei der Staatsrat an die Meinung des Departements nicht gebunden ist;

b) beim Staatsrat die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens verlangen. Vor Abschluss ihrer Beratungen unterbreitet die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Staatsrat zur Stellungnahme.

 

Nach Abschluss ihrer Arbeiten, aber spätestens innerhalb von zwei Jahren, unterbreitet die Kommission dem Grossen Rat und dem Staatsrat ihre Anträge zusammen mit einem Bericht. Letzterer muss den gleichen Anforderungen entsprechen wie eine Botschaft, die einen Entwurf für einen gesetzgeberischen Erlass begleitet.

Auf Antrag der Kommission entscheidet der Grosse Rat über eine Verlängerung der Frist oder über die Klassierung der Initiative.

Die mit der Prüfung der parlamentarischen Initiative beauftragte Kommission hört deren Urheber an, sofern er ihr nicht angehört. Der Urheber der Initiative hat das Recht, bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Eintretensdebatte diese zurückzuziehen.

Der Grosse Rat berät und entscheidet über den Entwurf und die Anträge der Kommission in gleicher Weise wie über einen Entwurf, der vom Staatsrat kommt. In den Verhandlungen nimmt der Staatsrat zum Gegenstand der Initiative und den Anträgen der Kommission Stellung.

8.11. Interpellation

art. 140-141 LGC:

L'interpellation est la requête formulée, par écrit , par un ou plusieurs députés au Conseil d'Etat sur un objet d'intérêt général. Si l'interpellation est transmise 10 jours avant la séance, le gouvernement est tenu à répondre séance tenante. L'interpellateur se déclare satisfait ou non satisfait; une brève réplique de l'interpellateur et du Conseil d'Etat sont permises. Sur décision du Grand Conseil, une discussion générale peut faire suite à la réponse.

ja

art. 115 à 117 LGC:

oui

Art. 112 GORBG; Art. 141:

Die Interpellation ist ein Gesuch an die Adresse des Staatsrates um Auskunft über eine wichtige Begebenheit aus der Politik oder der kantonalen Verwaltung. Die Interpellation kann sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen. Nach der Diskussion über eine Interpellation erfolgt keine Abstimmung. Die Interpellation wird innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung durch den Urheber mündlich begründet.

Der Staatsrat antwortet mündlich und kurz am gleichen Tag oder in der folgenden Session; der Interpellant hat darauf das Recht, sich befriedigt oder nicht befriedigt zu erklären; seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. Der Staatsrat kann seiner Antwort einen Text beifügen, der an alle Abgeordnete verteilt wird. Eine Diskussion findet nur statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.

8.12. Motion

art. 101 LGC:

La motion est la requête d'un ou plusieurs députés au Conseil d'Etat d'examiner l'opportunité d'une mesure d'interêt général. La motion est directement transmise au Conseil d'Etat, qui présente un message au Grand Conseil dans un délai de 6 mois. Si le Conseil d'Etat n'accepte pas intégralement ou partiellement la proposition, son auteur peut demander, dans le délai d'un mois, que la motion et le message du Conseil d'Etat soient transmis à une commission qui référe au Grand Conseil avec un rapport dans le délai d'un an. Si le Grand Conseil approuve la motion, elle devient contraignante pour le Conseil d'Etat, les compétences costitutionnelles demeurant réservées.

ja

art. 120 à 126 LGC:

oui

Art. 110 GORBG; Art. 135 ff. RGR:

Die Motion ist ein Antrag, durch den der Staatsrat verpflichtet werden soll, einen Entwurf zu einem Verfassungsartikel, gesetzgeberischen Erlass oder Beschluss, der in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, zu unterbreiten.

Die Motion muss innert sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung zur Entwicklung vor dem Grossen Rat auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Grosse Rat kann die Motion nach ihrer Entwicklung abschreiben.

Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entwicklung der Motion. Die Antwort des Staatsrates muss 40 Tage vor der Session hinterlegt werden und wird zusammen mit den anderen Sessionsunterlagen an die Abgeordneten verteilt.

Wird die Motion weder von den Abgeordneten noch vom Staatsrat bekämpft und verzichtet letzterer auf eine mündliche Antwort, gilt die Motion als angenommen. Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst. Wird die Motion bekämpft, wird eine allgemeine Diskussion für alle Abgeordneten eröffnet. Bevor der Grosse Rat über Annahme oder Ablehnung der Motion beschliesst, kann er ausnahmsweise die Ansicht einer Kommission einholen. Diese hört den Urheber der Motion an, sofern er ihr nicht angehört.

Eine vom Grossen Rat abgelehnte Motion wird vom Register gestrichen.

Eine angenommene Motion wird an den Staatsrat zum Vollzug überwiesen. Die Motion muss innerhalb von zwei Jahren verwirklicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann der Grosse Rat diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Statt die Frist zu verlängern, kann der Grosse Rat den Vollzug der Motion einer Kommission anvertrauen. Die Motion ist verwirklicht, sobald der Staatsrat, gegebenenfalls die Kommission, einen Bericht oder einen Entwurf unterbreitet. Anlässlich der Behandlung dieser letzteren beschliesst der Grosse Rat, ob die Motion abzuschreiben oder mit einem neuen Auftrag an den Staatsrat oder an die Kommission zu überweisen ist.

8.13. Parlamentsbeschluss

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8.14. Planungserklärung

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8.15. Politischer Indikator

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8.16. Postulat

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ja

art. 118 à 119LGC:

oui

Art. 111 GORBG; Art. 140 RGR:

Das Postulat ist ein Gesuch an den Staatsrat, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht oder Anträge zu unterbreiten. Das Begehren kann sich auf eine Angelegenheit der Oberaufsicht beziehen. Die Massnahmen, die in die delegierten gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Staatsrates fallen, und jene, die in seiner ausschliesslichen Zuständigkeit sind, können nur auf dem Wege des Postulates beantragt werden. Das für die Motion gültige Verfahren ist analog auf das Postulat anwendbar.

8.17. Rapport

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8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

art. 102 LGC; art. 108 LGC:

Propositions à l'Assemblée fédérale

Les députés et le Conseil d'Etat peuvent proposer, sous forme de résolution, l'exercice des droits de convocation extraordinaire du Conseil national et du Conseil des Etats, d'initiative et de référendum que la Constitution fédérale attribues au canton. Le Gran Conseil delibère dans un délai bref sur la proposition, à moins qu'il décide de connaître l'avis préliminaire d'une de ses commissions ou du Conseil d'Etat.

 

Résolution

Face à des problèmes d'importance politique particulière ou qui suscitent une tension éthique particulière dans le canton, à la suite d'une requête d'un ou plusieurs députés, le président du Grand Conseil, après avoir consulté les chefs de groupe, peut proposer un projet de résolution ayant le caractère de message au pays.

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art. 136 LGC:

oui

Art. 113 GORBG; Art. 142 RGR, Art. 124 GORBG:

Die Resolution ist ein schriftliches Gesuch, das darauf ausgeht, dass der Grosse Rat seine Meinung über wichtige Ereignisse ausdrückt. Ein Antrag, der Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, einer Motion und eines Postulates sein kann, darf nicht zu einer Abstimmung über eine Resolution führen. Bei für den Kanton ausserordentlich schweren politischen Ereignissen kann der Präsident des Grossen Rates, im Einvernehmen mit dem Büro und dem Staatsrat, einen Resolutionsentwurf, der den Charakter einer Botschaft an das Land hat, beantragen. Auf der Resolutionsweg können Abgeordnete und Kommissionen dem Grossen Rat auch beantragen, die anerkannten Rechte in Bundessachen (Kantonsinitiative, Referenden) auszuüben. Der Resolutionsvorschlag wird an dem vom Büro festgesetzten Tag durch den Urheber begründet. Eine allgemeine Diskussion wird nicht eröffnet, ausser der Grosse Rat beschliesst es. Der Staatsrat kann sich in jedem Fall zum Resolutionsentwurf äussern. Danach wird die Resolution der Abstimmung unterbreitet.

8.19. Verordnungsveto

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8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

art. 110 LGC; art. 59 Cost./TI; L sull'esercizio del diritto di grazia; art. 11 L sulla cittadinanza ticinese e sull'attinenza comunale; art. 18 L di appl. della LF sulla pianificazione del territorio; art 4 L sull'aggregazio ne e separazione dei comuni:

Pétitions

Le Grand Conseil décide sur les pétitions de son ressort. La commission des pétitions et des recours réfère au Grand Conseil, en proposant:

a) d'entrer en matière sur la pétition, de l'examiner ou de la renvoyer pour examen à une commission permanente ou spéciale;

b) de ne pas entrer en matière sur la pétition et de la classer;

c) de ne pas entrer en matière sur la pétition et de la renvoyer, si c'est le cas, à une autorité compétente. Dans la pratique les pétitions sont souvent classées. Parfois elles donnent toutefois lieu à des actes parlementaires (initiatives, motions, etc.).

 

Droit de grâce

La Grand Conseil exerce le droit de grâce. La décision est prise à bulletin secret. Une réponse positive est très rare.

 

Naturalisations

Le Grand Conseil décide définitivement sur les demandes de naturalisation (citoyenneté cantonale).

 

Le Grand Conseil comme autorité de recours

 

Dans les cas prévus par les lois spéciales.

Das Parlament beurteilt Begnadigungen.

Es ist zuständig für die Einbürgerungen.

Es kann Resolutionen verabschieden und die bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte nach der Bundesverfassung (wie Standesinitiative usw.) ergreifen (siehe dazu KV 93).

103 à 108 LGC:

Les autres prérogatives du GC sont de pouvoir prendre des décisions sur les demandes de grâce et sur les pétitions qui lui sont adressées. Pour la procédure suivie, voir les articles 103 à 108 LGC ainsi que l'article 65 RLGC.

Art. 125 GORBG; Art. 145 RGR; Art. 126 GORBG; Art. 148 RGR:

PETITIONEN

Petitionen sind Begehren von Behörden oder Einzelpersonen, die Vorschläge oder Kritiken beinhalten und die nicht in einer besonderen Rechtsform eingereicht werden müssen. Die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen werden vom Präsidium entgegengenommen, zur Begutachtung an die Justizkommission weitergeleitet und anschliessend durch das Büro geprüft, das einen Antwortentwurf ausarbeitet und diesen dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Petitionen, die anonym sind, gegen die öffentliche Ordnung verstossen, ehrverletzende oder zweideutige Äusserungen beinhalten, werden vom Büro als unzulässig erklärt. Das Büro informiert den Grossen Rat darüber. Diese Petitionen werden in der Versammlung nicht verlesen, können aber von jedem Abgeordneten eingesehen werden. Die Stellungnahme des Grossen Rates wird den Bittstellern oder ihren Vertretern eröffnet. Der Grosse Rat kann die Petition und seine Stellungnahme gegebenenfalls als Motion oder Postulat dem Staatsrat zur Information zustellen.

 

BEGNADIGUNGS-  UND EINBUERGERUNGSGESUCHE

 

EIDGENOESSISCHE VERNEHMLASSUNGEN

Die Antwort an die Bundesbehörden auf dem Gebiet der atomaren Einrichtungen bilden Gegenstand eines Berichts des Staatsrates. Dieser Bericht ist vom Grossen Rat, der seinen Inhalt abändern kann, zu genehmigen. Der Grosse Rat kann die Ausarbeitung der Antwort einer Kommission anvertrauen.

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

Pour des questions de protection des données, les décisions en matière de droit de grâce et de naturalisation ne sont pas publiées nominalement.

Alle parlamentarischen Vorstösse werden veröffentlicht. Sie sind im Internet verfügbar.

Les interventions parlementaires sont, dans un premier temps, enregistrées par le SGC dans la base de données de l'administration cantonale et portées à la connaissance des départements par voie électronique. Dans un second temps, elles sont transmises aux députés et aux médias par voie électronique et sous forme papier. Il n'y a pas de publication immédiate à proprement parler, si ce n'est par le biais du Bulletin du GC (qui a toujours un temps de décalage de plusieurs mois à compter de la période transcrite). Ces interventions ne sont pas disponibles sur Internet.

Alle parlamentarischen Vorstösse werden sowohl im Memorial als auch im Internet publiziert.


 
ZG

ZH

8.1. Allgemeine Informationen

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§§ 12. ff KRG und §§ 44 ff. GR (LS 171.1 bzw. 171.11):

Einreichender: einzelne Mitglieder oder Organe

8.2. Anfrage

GO KR:

Kleine Anfrage: Auskunftsrecht zu sämtlichen Angelegenheiten des Kantons. Zu beantworten innerhalb einem Monat.

Ja. Es besteht auch eine dringliche Anfrage

8.3. Anmerkung

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8.4. Antrag / Ordnungsantrag

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ja

8.5. Anzug

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8.6. Auftrag

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8.7. Empfehlung

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8.8. Frage- /Informationsstunde

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8.9. Gesetzes- oder Verordnungsentwurf

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8.10. Initiative

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ja

8.11. Interpellation

GO KR:

Auskunftsrecht zu sämtlichen Angelegenheiten des Kantons. Zu beantworten innert sechs Monaten

ja

8.12. Motion

GO KR:

Verbindlicher Auftrag, eingereicht durch einzelne oder mehrere, Bericht und Antrag durch den Regierungsrat innert einem Jahr dem Kantonsrat unterbreiten. Stufe 1 umfasst nur die Frage der Erheblicherklärung. Sofern die Motion erheblich erkärt worden ist, folgt die Stufe 2 mit der Umsetzung des Motionsbegehrens innert drei weiteren Jahren. Kann auch an eine parlamentarische Kommission überwiesen werden.

ja

8.13. Parlamentsbeschluss

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ja

8.14. Planungserklärung

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ja

8.15. Politischer Indikator

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8.16. Postulat

GO KR:

Parlamentarische unverbindliche Bitte, eingereicht durch einzelne oder mehrere. Bericht und Antrag innert einem Jahr dem Kantonsrat unterbreiten. Dasselbe zweistufige Verfahren wie oben bei der Motion. Kann auch an eine parlamentarische Kommission überwiesen werden.

Ja. Es besteht auch ein dringliches Postulat

8.17. Rapport

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8.18. Resolution/

Grundsatzbeschluss

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ja

8.19. Verordnungsveto

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8.20. Weitere Befugnisse des Parlaments

KV und GO KR:

Petitionen zu allen Angelegenheiten des Kantonsrates, Aufsichtsbeschwerden gegen Gesamtregierungsrat und Obergericht sowie Verwaltungsgericht möglich. Einbürgerungen mit Erteilung des Kantonsbürgerrechtes, Begnadigungsmöglichkeiten

§ 12 KRG:

- Petitionen: Eingegangene Petitionen werden dem Rat nur zur Kenntnis gebracht; Beantwortung durch die zuständige Sachkommission.

- Begnadigungen (keine inhaltliche Beratung)

8.21. Wie werden die parlamentarischen Vorstösse publiziert?

GO KR:

Zustellung in Papierform an akkreditierte Medien und Publikation im Internet

Publikation über die Homepage des Kantonsrates